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Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die
berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden
Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische
Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen
des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische
Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter
Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v.
31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).

Burn-Out

Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das
Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische
Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die
Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10).
Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer
psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher
Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out.
Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren
zusammenspielen.

Außergewöhnliche Belastung

Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung
übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das
Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen
Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein
vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder
eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung erbracht.

Anhängiges BFH-Verfahren

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches
Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden
Steuerbescheid offen halten.

Stand: 07. Februar 2014