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Gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten

Keine Infizierung der freiberuflichen mit der gewerblichen
Tätigkeit

Gewerbliche Infizierung

Ärztinnen und Ärzte üben in ihrer Tätigkeit regelmäßig eine
freiberufliche Tätigkeit aus. Werden nebenher noch gewerbliche Tätigkeiten
in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt, behandelt das Finanzamt gerne
sämtliche Einkünfte – also auch diejenigen aus der freiberuflichen
Tätigkeit – als gewerbliche Einkünfte. Folge ist, dass dann auch die
freiberuflichen Tätigkeiten der Gewerbesteuer unterliegen.

Keine Infizierung bei klarer Trennung

Das Finanzgericht (FG) hat im Fall eines Krankengymnasten entschieden,
dass ein Steuerpflichtiger eine gewerbliche und eine freiberufliche
Tätigkeit parallel ausüben kann und die Einkünfte entsprechend getrennt zu
beurteilen sind. Dies gilt dann, wenn eine Trennung, z.B. nach den
einzelnen zu behandelnden Patienten, möglich ist (Urt. v. 10.09.2013, 3 K
80/13).

Stand: 07. Februar 2014