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Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Unionsrechtliche Steuerbefreiung vorrangig

Krankenhausleistungen

Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind nach der
allgemeinen Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistungen von einer zugelassenen
Klinik ausgeführt werden.

Der Fall

Streitgegenstand vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein war die
umsatzsteuerliche Beurteilung sonstiger Leistungen einer Privatklinik.
Diese Privatklinik war nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan
des Landes aufgenommen. Sie verfügte auch weder über eine Zulassung als
medizinisches Versorgungszentrum noch über eine solche als
Praxisklinik.

Das Urteil

Das Finanzgericht sah in der Beschränkung des deutschen
Umsatzsteuerrechts, die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen
nur auf zugelassene Plankrankenhäuser zu beschränken, einen Verstoß gegen
den unionsrechtlichen Grundsatz der Steuerneutralität. Denn die Zulassung
hänge nicht vom Leistungsangebot der Privatklinik ab, sondern würde
bedarfsabhängig erfolgen (Urt. v. 17.07.2013, 4 K 104/12).

Fazit

Klinikbetreiber, welche die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllen, können sich unmittelbar auf die EU-rechtliche Steuerbefreiung
berufen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Voraussetzung für die
Anwendung des EU-Rechts ist jedoch, dass das Leistungsangebot der
betreffenden Klinik demjenigen der öffentlichen Krankenhäuser entspricht.
Der Klinikbetrieb muss ferner aufgrund des therapeutischen Zwecks dem
Gemeinwohlinteresse dienen. Auch die Vergütungssätze für die in der
betreffenden Klinik erbrachten Leistungen sollten der Höhe nach dem
gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser entsprechen.

Revision

Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
(BFH) anhängig. Zu klären ist in diesem Verfahren ferner, ob die
Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen
Sicherheit ein zwingend anzuwendendes Kriterium für die Anerkennung als
vergleichbare Einrichtung im Sinne des EU-Rechts ist (Az. XI R 38/13).

Stand: 07. Februar 2014