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Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Zweckbetrieb

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die
Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. Die
Steuerbefreiung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der
Krankenhausbetreiber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb
gewerblicher Art) unterhält. Die Abgabe von Medikamenten stellt dem Grunde
nach einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Abgabe selbst gefertigter Medikamente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die
eigene Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers selbst
gefertigte Medikamente (Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten
abgegeben hatte. Streitig war, ob die Krankenhausapotheke einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Zweckbetrieb

Der BFH hat entschieden, dass die Krankenhausapotheke zwar einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Ist das Krankenhaus, von dem
die Apotheke betrieben wird, jedoch ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, ist
die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke von der
Körperschaftsteuer befreit. Die Richter führten weiter aus, dass sich die
Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Krankenhauses nicht nur auf die
unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung erstreckt, sondern auf
alle gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen (Urt. v. 31.07.2013, I
R 82/12).

Stand: 07. Februar 2014