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Steuerliche Behandlung operativer Fettentfernung

Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche
Belastung

Fettabsaugung (Liposuktion)

Im Streitfall hatte das FG Baden-Württemberg den Abzug der Kosten für
eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastung zu entscheiden (Urt. v.
04.02.2013, 10 K 542/12). Das FG verneinte den Steuerabzug mangels
nachgewiesener medizinischer Indikation. Letztere wäre durch ein
amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gegen dieses Urteil ist ein
Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R
51/13).

Entfernung überstehender Fettgewebe

Zugunsten der Klägerin entschied hingegen das Finanzgericht Schleswig
Holstein (Urt. v. 14.08.2013, 5 K 238/12). Im Streitfall wurde der
Klägerin ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert. Die Finanzrichter
sahen eine zum Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung berechtigende
Krankheit bei Vorliegen eines anormalen Zustands, der Störungen oder
Behinderungen in der Ausübung normaler körperlicher Funktionen hervorruft,
als gegeben. Liegt dieser Fall vor und entscheidet sich der Patient für
ein medizinisch indiziertes Verfahren, steht ihm der Steuerabzug als
außergewöhnliche Belastung über die zumutbare Eigenbelastung hinaus
zu.

Stand: 07. Februar 2014