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Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer, die für die Anschaffung und im Zeitraum der Nutzung von
dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgütern in Rechnung gestellt wird,
kann grundsätzlich in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Unternehmer
umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt. Für Ärztinnen und Ärzte mit
teilweise umsatzsteuerpflichtigen und teilweise umsatzsteuerfreien
Tätigkeiten gilt:

Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Ein Arzt übt ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen aus seiner
Heilbehandlungstätigkeit aus. Er kauft einen PKW, den er privat und auch
für Hausbesuche seiner Patienten nutzt. Die mit Anschaffung des PKW in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er nicht als Vorsteuer abziehen.
Ebenso ist der Vorsteuerabzug für die Nutzungskosten ausgeschlossen. Dafür
führt die private Verwendung nicht zu einer steuerbaren unentgeltlichen
Wertabgabe.

Teilweise umsatzsteuerpflichtige Umsätze

Übt der Arzt beispielsweise im Umfang von 80 % umsatzsteuerfreie
Heilbehandlungstätigkeiten aus und führt er zu 20 % umsatzsteuerpflichtige
plastische und ästhetische Operationen aus, stellt sich die steuerliche
Behandlung der in den Anschaffungskosten und den Nutzungskosten
ausgewiesenen Umsatzsteuer wie folgt dar: Nutzt der Arzt den PKW je zur
Hälfte privat und beruflich, kann er 60 % der jeweils in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der Anteil errechnet
sich aus 50 % von 20 % steuerpflichtiger unternehmerischer Nutzung und 50
% steuerpflichtiger Privatnutzung. Der Restanteil von 40 % (dieser
errechnet sich aus 50 % von 80 % unternehmerischer Nutzung im Zusammenhang
mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen) ist nicht als Vorsteuer
abzugsfähig. Die private Nutzung ist in voller Höhe steuerbar und
steuerpflichtig.

Stand: 07. Februar 2014