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Arztleistungen nicht steuerbegünstigt

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind
steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienste, die
üblicherweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und
einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Personenbezogene Leistungen fallen
– mit Ausnahme von Pflegeleistungen – nicht darunter.

Ärztliche Leistungen

Ärztliche Leistungen zählen ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an
Mensch oder Tier erbracht werden. Ärztliche Leistungen zählen auch dann
nicht dazu, wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden. Das
Finanzgericht Nürnberg ordnete unter die haushaltsnahen Dienstleistungen
solche Tätigkeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in
regelmäßigen Abständen anfallen“. In diesem Zusammenhang lehnten die
Richter die Zuordnung tierärztlicher Leistungen zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass Haushaltsangehörige im
Regelfall über ein erforderliches Fachwissen zur Ausführung ärztlicher
Leistungen nicht verfügen (Finanzgericht Nürnberg v. 04.10.2012, 4 K
1065/12).

Keine Handwerkerleistung

(Tier)ärztliche Leistungen sind auch keine Handwerkerleistungen. Der
ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, so das FG
Nürnberg. Damit scheidet eine steuerliche Begünstigung als
Handwerkerleistung ebenfalls aus.

Stand: 27. Mai 2014