alt="Frauenmund" title="© iggyphoto - Fotolia.com"

Die Zahnarztfrau in der Praxis

Der Fall

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin)
war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt.
Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges
Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre
Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in
welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss
sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten
gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche
Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin
Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch
ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen
unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als
Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem
öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und
aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende
sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche
Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit
vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v.
23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten
Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu
behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das
Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige
Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder
Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.

Stand: 27. Mai 2014