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Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und
Versorgungsvertrag

Krankenhauszulassung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Umsatzsteuerfreiheit von
Leistungen, die ein Krankenhaus an seine Patienten erbringt, an
bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem ist eine Zulassung oder das
Bestehen bestimmter Verträge (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 Buchst. b)
und c) des Umsatzsteuergesetzes- UStG) erforderlich.

Der Fall

Geklagt hat die Betreiberin einer Klinik für Psychotherapie aus
Nordrhein-Westfalen. Sie war weder in den Krankenhausplan des Landes
aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen
einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte daher
die psychotherapeutischen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das
Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings
nicht. Die Finanzrichter gaben der Klage der Klinikbetreiberin statt und
werteten die Leistungen als umsatzsteuerfrei (Urt. v. 18.03.2014, 15 K
4236/11 U).

Vorrangiges Europarecht

Die Finanzrichter haben in dem Urteil bemängelt, dass die vom
deutschen Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine
Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nicht mit der einschlägigen
europarechtlichen Regelung vereinbar sind. Die Privatklinik kann sich
stattdessen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen,
genauer gesagt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Vorschrift sind dem
Gemeinwohl dienende Umsätze generell steuerfrei. Darunter fallen
Krankenhausbehandlungen „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ oder
solche Behandlungsleistungen, die unter Bedingungen bewirkt werden,
„welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht
vergleichbar sind“. Unter die Steuerbefreiung nach der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen generell Krankenanstalten,
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere
ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese in
einem Krankenhausplan eingetragen sind oder ein Versorgungsvertrag
besteht. Gegen dieses Urteil wurde allerdings die Revision
zugelassen.

Stand: 27. Mai 2014