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Vorsicht Steuerverkürzung!

Abweichende Angaben in den Steuererklärungen

Leichtfertige Steuerverkürzung

Weichen die Angaben eines Arztes in der Einkommensteuer- und
Gewinnfeststellungserklärung voneinander ab, kann darin eine
leichtfertige Steuerverkürzung liegen. Eine leichtfertige
Steuerverkürzung begeht, wer den Finanzbehörden leichtfertig (nicht
vorsätzlich) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht.

Der Fall

Im Streitfall gab ein Ärzteehepaar, das eine Gemeinschaftspraxis
unterhielt, in der Gewinnfeststellungserklärung für die Arztpraxis einen
höheren Gewinn an als in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt
erließ den Einkommensteuerbescheid unter Übernahme der erklärten
Beträge. Eine interne Finanzamtsprüfung deckte auf, dass in der
Einkommensteuererklärung die Einkünfte nur zur Hälfte erklärt
wurden.

Fehler erkennbar gewesen

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.07.2013 (VIII R 32/11) dem
Ärzteehepaar eine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt. Folge war,
dass der Steuerbescheid auch noch nach Ablauf der vierjährigen
Festsetzungsverjährungsfrist zulasten des Ärzteehepaares geändert werden
konnte. Das Ärzte-ehepaar hätte bei Unterzeichnung ihrer
Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des
Einkommensteuerbescheids, den Fehler bemerken und korrigieren müssen.
„Als Akademiker, die seit mehreren Jahren eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis betreiben, musste sich ihnen aber die Frage
aufdrängen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung der Kläger
ausgewiesene Gewinnanteil der Klägerin von ihrem Gewinnanteil, der in
der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage
angegeben war, erheblich abwich“, so der BFH.

Fazit

Für Erklärungsfehler, die das Finanzamt nicht entdeckt, muss der
Steuerpflichtige letztlich geradestehen. Der Steuerpflichtige darf zwar
mit den „gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden“, so
der BFH. Er musste aber „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten
und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen“.

Stand: 27. Mai 2014