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Zusätzliche Leistungen des GmbH-Geschäftsführers für die GmbH

Zusatzdienstleistungen

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit
Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ist das
eine Möglichkeit, mit zusätzlichen Aufwendungen den steuerpflichtigen
Gewinn der GmbH zu drücken. Damit das Finanzamt die Aufwendungen der GmbH
auch anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Echte Zusatzleistungen

Bei den mit der GmbH vereinbarten Dienstleistungen darf es sich nicht
um solche handeln, die üblicherweise durch die Aufgabenstellung als
Geschäftsführer abgedeckt sind. Die Gegenleistungen müssen dem
Vergütungsanspruch entsprechen. Andernfalls verletzt der Geschäftsführer
die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und
ist schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, vgl. auch Urteil
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg v. 23.01.2014, 2 U 57/13).

Gesellschafterbeschluss

Liegt keine Ein-Personen-GmbH vor, ist über die Ausführung der
Zusatzdienstleistungen grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss
herbeizuführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat im o.g. Urteil
bestimmt, dass Verträge über Nebentätigkeiten des Geschäftsführers ebenso
in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen wie
der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst. Es genügt also danach
nicht, dass der Geschäftsführer der GmbH mit sich selbst einen Vertrag
über Zusatzdienstleistungen abschließt, wenn diese typischerweise in einem
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden.

Stand: 26. September 2014