Kulturlinks

Berliner Jedermann-Festspiele

Zeit: 16.-26.10.2014
Ort: Berlin

Bereits zum 28. Mal gehen heuer die Berliner Jedermann-Festspiele mit hochkarätiger Besetzung im Berliner Dom über die Bühne. Georg Preuße übernimmt die Rolle des Jedermann, Barbara Wussow wird als Buhlschaft zu sehen sein und Ilja Richter spielt den Mammon. Jedermann zählt gemeinsam mit dem Rosenkavalier zu Hugo von Hofmannsthals bekanntesten Werken.

www.jedermann-festspiele.de

63. Internationales Filmfestival Mannheim-Heidelberg

Zeit: 06.-16.11.2014
Ort: Mannheim, Heidelberg

Das internationale Filmfestival Mannheim-Heidelberg zählt zu den ältesten Filmfestivals der Welt und steht ganz im Zeichen neuer Talente: Weltweit ist es das einzige Festival, auf dem ausschließlich Premieren von Newcomer-Regisseuren gezeigt werden. Rund 60.000 Zuschauer lassen sich jährlich von den Filmvorführungen begeistern.

www.iffmh.de

Stand: 27. August 2014

Kooperation mit Pflegeheim

Finanzverwaltung unterwirft Honorar der Umsatzsteuerpflicht

Kooperationsvereinbarung

Ärzte schließen vielfach mit Pflegeheimen Kooperationsverträge ab. Diese beinhalten u. a. regelmäßige Visiten einschließlich notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik), Rufbereitschaften oder die Koordinierung der Therapiepläne unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und des Heimpersonals. Die einzelnen Tätigkeiten rechnet der Arzt unterschiedlich ab. Die Behandlungsleistungen, darunter fällt die Visite, die Rufbereitschaft, die Verordnung von Arzneimitteln usw., tragen im Regelfall die Krankenkassen bzw. sie werden Patienten direkt in Rechnung gestellt (bei Privatversicherung). Die Abrechnung erfolgt so wie in der Arztpraxis auch. Die weiteren sonstigen, mit dem Pflegeheim vereinbarten Leistungen, die der Arzt für diese Einrichtung erbringt, erhält er von diesem in Form eines regelmäßigen Honorars gezahlt.

Umsatzsteuerpflicht

Während die von den Krankenkassen übernommenen Behandlungsleistungen mit allen Nebenleistungen (Visite, Verordnung von Medikamenten usw.) unstreitig nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes), sieht die Finanzverwaltung in den weiteren Tätigkeiten, die der Arzt gemäß Vereinbarung übernimmt, eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 16.04.2014, VI 358 – S 7170-178). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hier die Ansicht, dass die Zahlungen der Pflegeheime an den Arzt aufgrund außerhalb des sozialrechtlichen Rahmens geschlossener Kooperationsverträge lediglich der Bindung des Arztes an die Pflegeheime dienen. Damit stellen sie keine gesonderte, mit der Heilbehandlung verbundene und daher umsatzsteuerfreie Leistung dar.

Keine Heilbehandlung

Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Pflegeheimen wäre zwar Voraussetzung für eine Heilbehandlung. Sie diene aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung, so die Finanzverwaltung. Dasselbe gilt für die sonstigen medizinisch-organisatorischen Unterstützungsleistungen. Auch hier steht kein therapeutisches Ziel im Vordergrund. Vergütungsvereinbarungen mit Pflegeheimen sollten daher stets auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

Stand: 26. August 2014

Heileurythmie ist außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung

Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen (z. B. Behandlungskosten), können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden allerdings nur insoweit bei der Steuerveranlagung berücksichtigt, als diese eine bestimmte zumutbare Belastung übersteigen.

Heileurythmie

Eine Patientin hatte Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angegeben. Sie legte zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung über 12x Heileurythmie bei „Z.n.Discusprolaps“ und „chronisch rezidives LWS-Syndrom“ vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ die steuerliche Geltendmachung der Kosten zu (Urt. v. 26.02.2014 VI R 27/13).

Kein amtsärztliches Gutachten

Die Finanzverwaltung hatte die Heileurythmie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft und zunächst die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Dies sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) vor. Der BFH hingegen stufte die Heileurythmie als Heilmittel i.s. der §§ 2 und 32 SGB V ein – wie übrigens auch die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Daher genügte den Richtern die ärztliche Verordnung.

Stand: 26. August 2014

Burn-out-Kurse

Umsatzsteuerpflicht ohne ärztliche Verordnung

Heilbehandlungen

Heilbehandlungen unterliegen im Regelfall nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw. durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlungen einen therapeutischen Zweck haben.

Präventionskurse keine Behandlung

Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 14.04.2014, 1 K 51/13) bei durch Sozialpädagogen ohne ärztliche Verordnung durchgeführten Burn-out-Präventionskursen nicht erfüllt. Die Kursteilnehmer hatten nicht an der Veranstaltung teilgenommen, um Krankheiten oder Gesundheitsstörungen behandeln zu lassen. Die Umsatzsteuerfreiheit scheiterte auch an der Tatsache, dass die Kursleiterin keine Psychotherapeutin war. Das Studium der Sozialpädagogik mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung genügte den Richtern nicht.

Stand: 26. August 2014

Aufwendungen für Shaolin-Kurse

Kein Betriebsausgabenabzug

Betriebsausgaben

Als Betriebsausgaben gelten Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine selbstständige Zahnärztin hatte einen sogenannten Shaolin-Kurs auf Mallorca besucht und die Aufwendungen als „Fortbildungskosten“ geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Fortbildungsreisen

Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Zahnärztin konnte nicht genügend darlegen, dass die Befriedigung ihrer privaten Interessen nahezu ausgeschlossen war. Dies sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug (FG Köln, Urt. v. 14.11.2013, 10 K 1356/13). Schlechte Karten hat der Arzt/die Ärztin regelmäßig dann, wenn die Veranstaltungsunterlagen einen ausschließlich fachlichen Charakter der Veranstaltung nicht erkennen lassen. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab für den beruflichen/privaten Anteil ließ sich nicht finden.

Ärztekammer

Für die betriebliche Veranlassung einer Fortbildungsmaßnahme spricht auch nicht der Umstand, dass die Ärztekammer (im Streitfall die Zahnärztekammer) Fortbildungspunkte vergibt, was im Streitfall der Fall war.

Stand: 26. August 2014

Ärztlich verordneter Saunabesuch

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei ärztlicher Verordnung

Saunanutzung

Die entgeltliche Saunanutzung unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Etwas anderes gilt, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet ist, wie das Finanzgericht München in dem rechtskräftigen Beschluss v. 21.01.2014 festgestellt hat (Az. 2 V 3410/13). Ist der Saunabesuch ärztlich angeordnet, fällt dieser unter die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Danach werden die mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern oder die Bereitstellung von Kureinrichtungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.

Gesamtangebot

Werden die Saunaleistungen jedoch im Rahmen eines gebuchten Gesamtpakets Fitness und Wellness erbracht, liegt insoweit eine einheitliche sonstige Leistung vor. Hierfür ist der allgemeine Regelsteuersatz zu verrechnen.

Stand: 26. August 2014

Erweiterte Honorarverteilung an Ärztinnen und Ärzte

Sonderbezüge zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Erweiterte Honorarverteilung

Kassenärztliche oder – wie im Streitfall – Kassenzahnärztliche Vereinigungen zahlen in Einzelfällen Ruhegelder aus der sogenannten erweiterten Honorarverteilung heraus. Streitig war bisher, unter welche Einkunftsart diese Bezüge fallen. Sind die Einkünfte als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren (mit der Folge einer Vollversteuerung) oder zählen sie zu den Rentenbezügen. Als solche wären die Einkünfte lediglich mit einem Besteuerungsanteil (2014 = 70 %) steuerpflichtig.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat diesbezüglich jüngst entschieden, dass diese Sonderzahlungen nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit darstellen (Urt. v. 28.02.2014, 5 K 183/11). Das Finanzgericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach sind Zahlungen aus der „erweiterten Honorarverteilung” als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren. Um sonstige Einkünfte handelt es sich deshalb nicht, weil ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit den früheren Einkünften des Zahnarztes besteht. Die Leistungen würden auch nicht den Charakter von Versicherungsleistungen haben. Denn die Leistungen stammen nicht aus der Zahlung von Beiträgen aus bereits zugeflossenen (und versteuerten) Einkünften. Die Ruhegeldzahlungen werden vielmehr aus einem sogenannten Honorarverteilungsfonds geleistet.

Fazit

Für den Arzt/die Ärztin bedeutet die Entscheidung, dass diese Bezüge vollumfänglich der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Der Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Denn die Leistungen aus der erweiterten Honorarverteilung werden von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gezahlt und nicht aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Ärztinnen und Ärzte sollten hier prüfen, ob den Einkünften noch Werbungskosten gegenübergestellt werden können. Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Denn das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Aktenzeichen beim BFH bisher nicht bekannt).

Stand: 26. August 2014

Steuerfalle Gewerbesteuer

Der Fall

Es war eine zivilrechtlich ganz normale Gestaltung, die die Ärzteschaft in die Gewerbesteuerfalle tappen ließ. Eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschafts-praxis nimmt eine weitere Ärztin dazu. Dabei wird vereinbart, dass die neue Ärztin 37 % bzw. 42 % vom eigenen Honorarumsatz erhält. An Aufwendungen trug die neu aufgenommene Ärztin nur ihre eigenen Ausgaben. Die übrigen allgemeinen Betriebskosten und Finanzierungskosten der Praxis trugen die beiden bisher beteiligten Ärzte alleine. Die Praxis verfügte über kein gemeinsames Vermögen (Gesamthandsvermögen). Die Praxiseinrichtung, das Bankguthaben und die Darlehensverbindlichkeiten waren allein den bisher beteiligten Ärzten zugerechnet worden.

Gewerbesteuer

Der Grund, weshalb die Ärzteschaft bei dieser gewöhnlichen Gestaltung in die Gewerbesteuerfalle tappte, war, dass die neu hinzugekommene Ärztin ihre Patienten eigenverantwortlich behandelt hat. Es fehlte hier an der Überwachung und persönlichen Mitwirkung der anderen beiden Ärzte, die die Gemeinschafts-praxis gegründet haben (Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 19.09.2013, 11 K 3969/11 G). In dem Parallelverfahren (Az 11 K 3968/11 F) beanstandete das Gericht, dass die neu hinzugekommene Ärztin mangels Mitunternehmerrisiko keine Mitunternehmerstellung innehatte. Damit lag aus Sicht des Finanzgerichts ein Gewerbebetrieb vor.

Fazit

Ein Arzt ist nicht grundsätzlich von der Gewerbesteuer ausgenommen, weil er einen sogenannten Katalogberuf ausübt, bei dem gemäß Einkommensteuergesetz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt werden. Bedient er sich der Hilfe sogenannter „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“, muss gewährleistet sein, dass er an der praktischen Arbeit der Hilfskraft persönlich teilnimmt. Das genau war hier aber nicht der Fall. In beiden Verfahren wurde Revision eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: VIII R 62/13 und VIII R 63/13).

Stand: 26. August 2014