Mitversicherung in Betriebshaftpflichtversicherung

Mitversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Betriebshaftpflichtversicherung

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 102 Abs. 1 VVG) erstreckt sich eine Betriebshaftpflichtversicherung stets auch „auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen“. Das heißt, die Betriebshaftpflicht eines Krankenhausbetreibers erstreckt sich auch auf die angestellten Ärztinnen und Ärzte.

Geldwerter Vorteil

Die Finanzverwaltung führte beim Klinikbetreiber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Der Prüfer sah in der kostenfreien Mitversicherung einen geldwerten Vorteil bei den Klinikärzten. Der Prüfer schätzte den auf die Ärzte entfallenden jährlichen Vorteil unter Berücksichtigung der Gesamtversicherungsprämie auf € 6.505,00 und unterwarf diesen „Vorteil“ der Lohnsteuer. Die Finanzverwaltung argumentierte dabei wie folgt: Nach § 21 der Berufsordnung (Satzung) der betreffenden Ärztekammer seien Ärzte verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Darüber hinaus hat der Klinikbetreiber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart. Darin habe sich dieser verpflichtet, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte obiger Argumentationskette der Finanzverwaltung nicht. Denn der Krankenhausbetreiber als Arbeitgeber hat durch die kostenlose Mitversicherung seinen Arbeitnehmern nichts zugewendet. Es fehle hier an einer Leistung des Arbeitgebers, „die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte“, so der BFH. Der BFH sah in der Mitversicherung lediglich eine „notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“. Diese sind nicht als Arbeitslohn anzusehen. Auch wenn sich die Klinikärzte  Prämien für eine eigene Haftpflichtversicherung ersparten und dadurch bei diesen ein gewisser finanzieller Vorteil eingetreten sein mag, so besitzt dieser Vorteil dennoch keinen Arbeitslohncharakter. Denn die Betriebshaftpflicht war im „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ abgeschlossen worden (Urteil vom 19.11.2015, VI R 47/14).

Stand: 30. Mai 2016

Steuerermäßigung für Notrufsystem

Notrufsysteme in Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 im Kalenderjahr.

Notrufsystem

Der Katalog der abzugsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen wird durch die Rechtsprechung ständig erweitert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat, in dem im Januar 2016 veröffentlichten Urteil vom 3.9.2015 (VI R 18/14), ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem in einer Seniorenresidenz als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen. In einer Hausgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige leisten typischerweise eine mit einem solchen System vergleichbare Rufbereitschaft, so der BFH.

Räumlicher Zusammenhang

Der BFH sah den erforderlichen räumlichen Zusammenhang in der Wohnung des Steuerpflichtigen gegeben. Denn die Leistung wird in der Wohnung des Betreffenden innerhalb der Seniorenresidenz erbracht. Dass die Notrufzentrale außerhalb der Wohnung liegt, ist unbeachtlich.

Stand: 30. Mai 2016

Begleitpersonen von Patienten

Steuerpflicht für Unterbringung und Verpflegung

Unternehmerische Tätigkeit

Gewährt eine Klinik den Begleitpersonen von Patienten Unterkunft und Verpflegung gegen Entgelt, übt die Klinik mit dieser Leistung eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 16.12.2015, Az. XI R 52/13). Betroffen war eine Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation, welche Begleitpersonen von Patienten in der Regel mit Zusatzbett im Patientenzimmer bzw. in Gästezimmern untergebracht und verpflegt hat. In den Aufnahmeverträgen bzw. Buchungsvereinbarungen war hierfür ein bestimmter Tagessatz vereinbart.

Umsatzsteuerpflicht

Der Klinik drohte eine hohe Umsatzsteuernachzahlung. Nach einer erfolgten Außenprüfung setzte das Finanzamt auf die Umsätze aus der Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen Umsatzsteuer fest. Von der Steuer freigestellt wurden lediglich Fälle, in denen Schwerstbehinderte oder Kinder unter 14 Jahren begleitet wurden. Grundsätzlich hat der BFH betont, dass „Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei sind“.

Stand: 30. Mai 2016

Wenn dem Arzt Gewerbesteuer droht

Abfärbetheorie bei den Einkünften

Freiberuflich oder gewerblich?

Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient. Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes/der Ärztin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerblich sind auch jene Honorare, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen („Abfärbetheorie“).

Eigenverantwortliche Tätigkeit

Übt der Arzt/die Ärztin seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Ärzte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit einer weiteren Ärztin eine Arztpraxis betrieben. Die weitere (dritte) Ärztin war dabei nicht in die GbR integriert. Die Finanzverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die Vergütungen aus den von der weiteren Ärztin im Namen der Ärzte- GbR erbrachten Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter entfielen. Daher waren die Einkünfte der Ärzte-GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13).

Bagatellregelung

Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin bleiben auch solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Abfärbung gegeben wären, die gewerbliche Tätigkeit aber in geringem Umfang ausgeübt wird. Die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.8.2014, VIII R 6/12) geht „von einem äußerst geringfügigen Umfang“ aus, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Höchstbetrag von € 24.500,00 nicht überschreiten. Der BFH orientiert sich dabei an dem für Personengesellschaften geltenden Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG).

Stand: 30. Mai 2016

Externe Qualitätssicherung Krankenhaus

Landesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus

Der Fall

Eine Landesärztekammer erbrachte gegen Entgelt diverse Leistungen im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, die Kammer würde hiermit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden. Grundsätzlich sind Ärztekammern nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH verneinte eine Umsatzsteuerpflicht. Denn die Landesärztekammer ist aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Bereich der externen Qualitätssicherung tätig geworden. Qualitätssicherung würde zu den ihr obliegenden originären Aufgaben zählen.

Keine Wettbewerbsverzerrung

Der BFH sah in der Freistellung der Kammer von der Umsatzsteuerpflicht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Umsätze waren daher als nicht steuerbar zu behandeln (Urteil vom 10.2.2016, XI R 26/13).

Stand: 30. Mai 2016

Absetzbarkeit von Kosten für Gesundheits-Checks

Arztkosten

Die gesetzlichen als auch die privaten Krankenkassen erstatten nicht alle Kosten für Gesundheits-Checks, Vorsorgeuntersuchungen oder andere Tätigkeiten des Arztes. Die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung scheitert meist an der zumutbaren Eigenbelastung. Diese liegt zwischen 1 % und 7 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen.

Arztkosten als Betriebsausgaben

Besser ist es daher, von der Versicherung nicht erstattungsfähige Leistungen des Arztes über das Unternehmen, z. B. über die eigene GmbH laufen zu lassen. Schickt die GmbH den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vorsorgeuntersuchung zum Arzt, kann die GmbH dies als Betriebsausgabe absetzen. Der Geschäftsführer braucht nichts versteuern. Dies sieht sogar die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. Lohnsteuer-Handbuch zählen Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter nicht zum Arbeitslohn.

Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.9.1982 (BStBl 1983 II S 39). Doch auch Entscheidungen der Finanzgerichte aus jüngerer Zeit bestätigen, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für Gesundheits-Checks nicht zum Arbeitslohn zählen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat 2009 entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie der Krebsvorsorge nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Wichtig ist, dass die Untersuchungsmaßnahmen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte ein vom Arbeitgeber ausgewählter Facharzt die Untersuchungen vorgenommen und anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde übermittelt.

Stand: 30. Mai 2016

Kulturlinks

„Freilichtspiele“, Schwäbisch-Hall

Zeit: 29.5. – 26.8.2016

Inmitten der malerischen Altstadt, auf der Treppe der St. Michaelskirche lässt sich ein kultureller Leckerbissen genießen: „Jesus Christ Superstar“, „The Stairways to Heaven“, „Viel Lärm um Nichts“, „Die Räuber“ – um nur einige der Höhepunkte zu nennen, die bei den diesjährigen Freilichtspielen in Szene gesetzt werden.

www.freilichtspiele-hall.de

„Ruhr-Triennale “, Bochum

Zeit: 12.8. – 24.9.2016

Das Festival der Künste macht Industriedenkmäler zu Kulturstätten. Musik, Tanz, Theater, Literatur – das wird an den spektakulären Aufführungsorten geboten. Höhepunkte 2016: Oratorium „Die Schöpfung“, Theaterstück „Die Franzosen“ und Konzertreihe „80 Jahre Terry Riley“. Zu sehen und zu hören in Bochum und unter anderem auch in Duisburg, Essen, Gladbeck, Dortmund.

www.ruhrtriennale.de

Stand: 30. Mai 2016

Online-Ärztebewertungsportale

www.jameda.de

Mit über 5,5 Mio. Feedbacks von Patienten und 275.000 eingetragenen Ärzten bezeichnet sich das Bewertungsportal „www.jameda.de“ als „Deutschlands größte Arztempfehlung“. Ein Arzt klagte gegen das Ärztebewertungsportal auf Entfernung seiner schlechten Bewertung. Ein anonymer Nutzer hatte geschrieben, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Der Bewerter gab dem Arzt jeweils die Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Arzt bestritt, den Bewertenden behandelt zu haben. Jameda entfernte die Bewertung nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 1.3.2016, VI ZR 34/15) entschieden, dass der Bewertungsportalbetreiber sehr wohl ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat. Jameda hätte die Beanstandung des betroffenen Arztes an den Bewertenden weiter- leiten und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den tatsächlichen Behandlungskontakt durch Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien zu belegen.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte können sich gegen schlechte Bewertungen im Internet sehr wohl wehren und den/die Bewertungsportalbetreiber auf Unterlassung einer Verbreitung verklagen. Betreiber von Online- Bewertungsportalen tragen nach BGH-Ansicht im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Stand: 30. Mai 2016