Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten
absetzbar

Anschaffungsnebenkosten

Grundstücke, die der Erzielung von Vermietungs- und
Verpachtungseinkünften dienen, gehen oftmals nur unter hohen
Auseinandersetzungskosten auf einen Erben über. In solchen Fällen wird oft
verkannt, dass sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nicht
ausschließlich – nach der so genannten Fußstapfentheorie (§ 11d Abs. 1 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) – an den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Rechtsvorgängers orientiert.

Erbauseinandersetzungskosten

Vielmehr sind auch die dem Rechtsnachfolger entstandenen Aufwendungen
mit zu berücksichtigen. Zu diesen Aufwendungen zählen u. a. die
Erbauseinandersetzungskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden
hat (Urt. v. 09.07.2013, IX R 43/11).

Stand: 27. März 2014

Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

Betriebsstättengewinn

Gewinne, die inländische Unternehmer in ausländischen Betriebsstätten
erwirtschaften, werden nach den Regelungen der
OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen stets in dem Land versteuert, in
dem die Betriebsstätte belegen ist. Dem deutschen Fiskus geht hier also
regelmäßig Steuersubstrat verloren. Umso größer ist das Interesse, die
Gewinne eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebsstätte genau
abzugrenzen. Zu den zu diesem Zweck bereits erlassenen
Gewinnabgrenzungsaufteilungs- und Funktionsverlagerungsverordnungen soll
spätestens in der ersten Jahreshälfte 2014 noch die
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung hinzukommen.

Entwurf 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu bereits im August 2013
einen Entwurf vorgelegt, der sich derzeit noch im Diskussionsstadium
befindet. Ziel der Neuregelung ist, die Einkünfteabgrenzung bzw.
Einkünfteaufteilung klar und für alle Investitionsalternativen
(Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) unter dem
Fremdvergleichsgrundsatz einheitlich zu regeln.

Hilfs- und Nebenrechnungen

International tätige Unternehmen sollen künftig für ihre
Betriebsstätte(n) zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und
Nebenrechnung aufstellen, diese fortschreiben und zum Ende des
Wirtschaftsjahres abschließen. Die Hilfs- und Nebenrechnung muss alle
Bestandteile enthalten, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer
Personalfunktionen zuzuordnen sind (§ 3 BsGaV-E). Die Finanzverwaltung
erhofft sich daraus u. a. Erkenntnisse darüber, welchen Beitrag die
Betriebsstätte zum Gesamterfolg des Unternehmens leistet.

Stand: 27. März 2014

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Neues Anwendungsschreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.01.2014 das
bisherige Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 bezüglich der
Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen überarbeitet (Az. IV C 4, S 2296 b/07/0003, BStBl 2014 I
S. 75). Mit diesem Schreiben wirkte das BMF vor allem diversen
(steuerzahlerfreundlichen) Urteilen der Finanzgerichte entgegen.

Arbeiten außerhalb des Grundstücks

Gemäß dem neuen BMF-Schreiben endet der Steuerabzug an der
Grundstücksgrenze. Nicht begünstigt sein sollen gemäß Anlage 1
(Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter
haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) „alle Maßnahmen
außerhalb des Grundstücks“. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte
entschieden, dass auch Kosten für den Winterdienst (auf dem Gehsteig) und
das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück steuerbegünstigt sein
müssen (Gerichtsbescheid v. 23.08.2012, 13 K 13287/10 und Urt. v.
15.08.2012, 7 K 7310/10). Diese Verfahren sind derzeit beim
Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12).

Schornsteinfeger

Während bisher die Kosten für den Schornsteinfeger komplett anerkannt
worden sind, soll es nach dem neuen BMF-Schreiben den Steuerbonus nur noch
für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten geben, nicht aber für Mess-
oder Überprüfungsarbeiten oder für die Feuerstättenschau. Die Aufteilung
gilt erstmals für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden.

Mahlzeitenzubereitung

Neu zugelassen hat die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten für die
Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder
Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal.

Neubau

Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind und bleiben weiterhin nicht
begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten gem. Rz. 21 des Schreibens alle
Maßnahmen, „die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu
dessen Fertigstellung“ anfallen. Als Aufwendungen für Neubaumaßnahmen
gelten allerdings jene nicht mehr, die nach der Fertigstellung
entstehen.

Stand: 27. März 2014

Absetzbarkeit von Unfallkosten

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer
Auswärtstätigkeit

Unfallkosten

Ereignet sich mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers auf der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Auswärtstätigkeit
ein Unfall, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Absetzbar sind die Reparaturkosten oder die Selbstbeteiligung der
Kaskoversicherung, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht,
Auslagen für die Selbstregulierung und sonstige Auslagen, jeweils
abzüglich der Versicherungsleistungen. Liegt ein Totalschaden oder ein
Bagatellschaden vor, der nicht repariert wird, kann eine außerordentliche
Abschreibung geltend gemacht werden. Der Abschreibungsbetrag berechnet
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem rechnerisch fiktiv
ermittelten Wert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 1.000 €
wird bei Unfallkosten im Regelfall erschöpft bzw. überschritten. Daher
sollten alle übrigen Werbungskosten aufgezeichnet und steuerlich geltend
gemacht werden, die im Normalfall den Pauschbetrag nicht überschritten
hätten. Werbungskosten sind u. a. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle,
Fachliteratur usw.

Privater Nutzungsanteil beim Betriebsfahrzeug

Bei einem Unfall mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug zählen
die Kosten nicht zu den für den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert
maßgeblichen Gesamtkosten (Lohnsteuer-Richtlinien R 8.1 Abs. 9).

Stand: 27. März 2014

Solidaritätszuschlag (erneut) verfassungswidrig?

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Liste der Finanzgerichte, die den Solidaritätszuschlag für
verfassungswidrig halten und das Bundesverfassungsgericht anrufen,
ergänzte sich kürzlich um ein weiteres Finanzgericht. Der 7. Senat des
Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit einer Pressemitteilung vom
24.01.2014 im Verfahren 7 K 143/08 u.a. einen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz-GG)
moniert.

Ungleiche Steuerfestsetzung

Das FG Niedersachsen bemängelt, dass gewerbliche und ausländische
Einkünfte durch bestimmte Reduzierungen der Bemessungsgrundlagen von dem
Solidaritätszuschlag teilweise entlastet werden. Die Richter nennen u. a.
die Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb durch die
gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) oder die
allgemeinen Regelungen für die Steuerermäßigungen bei ausländischen
Einkünften (§ 34c des Einkommensteuergesetzes). Für diese
Ungleichbehandlungen würden „hinreichend tragfähige Rechtfertigungsgründe“
fehlen.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf den erneuten
Antrag des Finanzgerichts reagiert. 2010 hatte das höchste Gericht schon
einmal die Vorlage eines anderen Finanzgerichts als unzulässig verworfen
(BVerfG v. 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Ungeachtet dessen hat die
Finanzverwaltung reagiert und setzt den Solidaritätszuschlag nur noch
vorläufig fest, gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung
(BMF-Schreiben vom 23.04.2010, IC C 1,S 2283 c/09/10005). Sollte der
Solidaritätszuschlag tatsächlich für verfassungswidrig erklärt werden,
nimmt die Finanzverwaltung Änderungen von Amts wegen vor. Dies gilt auch
hinsichtlich des auf die Abgeltungsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags.
Eines Antrags auf Wahlveranlagung bzw. eines Einspruchs bedarf es
nicht.

Stand: 27. März 2014

Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt

Fahrtenbuch

Steuerpflichtige, die ihren zu versteuernden privaten Nutzungsanteil
mittels Fahrtenbuch ermitteln, müssen jede betrieblich und privat
veranlasste Fahrt sowie die Fahrten zwischen Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte unter Angabe der gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch
aufzeichnen. Hier kann es in einzelnen Fällen vorkommen, dass das
Finanzamt die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner
prüft.

Der Fall

Im konkreten Fall hatte ein Freiberufler betriebliche Fahrten von knapp
18.000 km im Fahrtenbuch eingetragen. Der Finanzbeamte hatte mit Google
Maps jede einzelne Fahrt nachgerechnet und ist auf 264 km zu viel
gekommen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden und
kam zu dem Schluss, dass Abweichungen der Streckenlängen von den
Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1,5 % nicht zur
Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der
1 %-Regelung führt. Außerdem billigten die Richter dem Steuerpflichtigen
aufgrund der Schwierigkeiten des großstädtischen Verkehrs einen Zuschlag
von 20 % auf die von dem Routenplaner empfohlene längste Strecke zu (Az.
12 K 4479/07).

Stand: 27. März 2014

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

Unter einer doppelten Haushaltsführung versteht die Finanzverwaltung
jene Situation, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten
Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält und auch am Ort der
ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die mit der doppelten Haushaltsführung im
Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als
Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. Abzugsfähig sind in
erster Linie die Kosten für die Zweitwohnung, aber auch die Fahrtkosten,
Umzugskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen bis zu drei Monate nach
Bezug der Zweitwohnung, die Unterkunftskosten und die Fahrtkosten.

Neuregelung zum 01.01.2014

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 waren die tatsächlichen
Kosten für die Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
abzugsfähig. Mit Inkrafttreten des Reisekostenrechts 2014 wurde der
Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug für die Unterkunft (Wohnung) auf
1.000 € pro Monat begrenzt.

Übertragung des Abzugsvolumens

Soweit der Steuerpflichtige den monatlichen Höchstbetrag für die
Unterkunft nicht ausschöpft, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften
Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im
selben Kalenderjahr möglich.

Beispiel

Der Arbeitnehmer zahlte für seine bisherige Wohnung während der ersten
6 Monate des Jahres 2014 600 € im Monat (inklusive der Nebenkosten). Ab
dem 01.07.2014 bezieht er eine größere Wohnung, für die er 1.200 € im
Monat bezahlt. Der Arbeitnehmer kann ab Juli jeweils 200 € von dem in den
Vormonaten Januar bis Juni nicht ausgeschöpften Abzugsvolumen verwerten.
Er kann dadurch 1.200 € an Unterkunftskosten für die Monate Juli bis
Dezember geltend machen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht in
den Höchstbetrag einzubeziehen.

Stand: 27. März 2014

Falschauskünfte vom Finanzamt

Falschauskunft bindend

Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden. Dies hat der
Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Streitgegenstand
waren Lohnsteuern auf sogenannte Nachteilsausgleichszahlungen an
Arbeitnehmer. Unter die Nachteilsausgleichzahlungen fällt die Überführung
einer Mitarbeiterversorgung ohne Systemumstellung an eine andere
Zusatzversorgungskasse. Nachdem der Bundesfinanzhof solche Zahlungen nicht
als Arbeitslohn betrachtet (Bundesfinanzhof, Urt. v. 14.09.2005, VI R
32/04 und VI R 148/98), forderte ein Arbeitgeber, alle zu Unrecht
versteuerten Nachteilsausgleichszahlungen in einem Lohnzahlungszeitraum
als negative Einkünfte korrigieren zu können. Das Finanzamt stimmte dem im
Rahmen einer so genannten „verbindlichen Anrufungsauskunft“ zunächst
zu.

Spätere Rückforderung

Wenig später verlangte das Finanzamt von dem betreffenden Arbeitnehmer,
der nicht zur Einkommensteuer veranlagt war, die Lohnsteuer nach. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob den Nachforderungsbescheid allerdings auf. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass wenn das Betriebsstättenfinanzamt
dem Arbeitgeber anlässlich einer Lohnsteueranrufungsauskunft eine Auskunft
erteilt, es an diese gebunden ist, auch wenn sie sich als falsch
herausstellen sollte. Vom Arbeitgeber aufgrund dieser Auskunft nicht
einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer kann daher nicht vom Arbeitnehmer
direkt nachgefordert werden (Urt. v. 17.10.2013, Az. VI R 44/12).

Stand: 27. März 2014