Betriebliche und berufliche Fahrtkosten

Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber

Aufwendungen für betriebliche / berufliche Fahrten

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für betriebliche bzw. berufliche Fahrten entstehen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Kosten können entweder in tatsächlicher Höhe oder in Höhe des Kilometer-Pauschsatzes von 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb bzw. der ersten Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten kann nur eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 30 Cent je Entfernungskilometer.

Fahrten zum einzigen Auftraggeber

Vielfach arbeiten Selbstständige bzw. Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber. So auch in dem Streitfall. Der Kläger betreute bei dem einzigen Kunden, den er hatte, die Finanzbuchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen und das EDV-System. Er setzte die Fahrten als Reisekosten/betriebliche Fahrten in tatsächlicher Höhe bei seiner Gewinnermittlung an. Das Finanzamt akzeptierte nur die Entfernungspauschale.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht. Der BFH sah in den Räumen des einzigen Kunden eine Betriebsstätte des Klägers. Für diese Fahrten kommt nur die Entfernungspauschale für den Steuerabzug in Betracht (Urt. v. 22.10.2014, X R 13/13).

Entfernungspauschale

Kostendeckend dürfte die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer und Selbstständige schon lange nicht mehr sein. Für umgerechnet 15 Cent pro gefahrenen Kilometer (also 30 Cent pro Entfernungskilometer) sind per Gesetz (§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte entstehen. Als abgegolten gelten danach auch Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit oder Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors. Nur Unfallkosten werden darüber hinaus als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale anerkannt.

Stand: 27. März 2015

Arbeitszimmer

Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften

Aufwendungen

Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können bis in Höhe von 1.250 € pro Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betreffende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, für die das Zimmer genutzt wird, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Mehrere Tätigkeiten

Ein Steuerpflichtiger nutzte sein Arbeitszimmer für seine selbstständige als auch nichtselbstständige Arbeit. Außerdem benötigte er das Zimmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er klagte auf Vervielfältigung des Abzugsbetrags um die Anzahl seiner unterschiedlichen Einkunftsarten.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hingegen keine Gründe, den Abzugsbetrag der Anzahl der unterschiedlichen Einkünfte entsprechend zu vervielfältigen. Es hätte keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer einer oder mehreren Einkunftsarten zuzuordnen ist (Urt. v. 16.07.2014, X R 49/11).

Fazit

Damit bleibt es beim Höchstabzug von 1.250 € für ein Arbeitszimmer auch bei intensiver Nutzung für mehrere Tätigkeiten. Ein Steuerabzug der Kosten in tatsächlicher Höhe bleibt nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Stand: 27. März 2015

Neues Jahressteuergesetz 2016

Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium

Umsetzung der Protokollerklärung

Gegenstand des Jahressteuergesetzes 2015 war u.a. eine Protokollerklärung mit weiteren „politischen Streitpunkten“. Die Bundesregierung verpflichtete sich gegenüber dem Bundesrat zur Umsetzung dieser Streitpunkte in einem Gesetzgebungsverfahren. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzministerium vor wenigen Wochen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung veröffentlicht. Offen ist, wie sich dieses Gesetz bezeichnen lässt. Es kristallisiert sich aber mehr und mehr die Bezeichnung „Jahressteuergesetz 2016“ heraus.

Die wesentlichen Neuregelungen

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht soll künftig auch alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte umfassen. Danach sollen der unbeschränkten Steuerpflicht künftig auch diverse wirtschaftliche Aktivitäten wie die Fischzucht oder die Ausbeutung von Bodenschätzen unterliegen. Dasselbe soll analog für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten.

Investitionsabzugsbetrag: Bislang war Voraussetzung für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages, dass der Steuerpflichtige das künftig anzuschaffende Wirtschaftsgut dem Finanzamt gegenüber ausreichend benannt hat. Dieses Erfordernis soll künftig wegfallen. Anzugeben sind danach nur noch die Abzugsbeträge.

Schädlicher Beteiligungserwerb: Liegt ein sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8c KStG) vor, führt dies regelmäßig zur vollständigen Nichtanerkennung der Verluste beim übertragenden Rechtsträger. Eine Ausnahme besteht bei Konzernen. Diese Konzernklausel soll jetzt auch auf Personengesellschaften sowie Umstrukturierungen durch die Konzernspitze erweitert werden.

Zeitliche Anwendung

Der zeitliche Anwendungsbereich ist unterschiedlich. Grundsätzlich sollen die Neuregelungen ab 2016 gelten. Die Erleichterungen beim schädlichen Beteiligungserwerb sollen rückwirkend für Erwerbe nach dem 31.12.2009 gelten. In bestimmten Fällen dürften sich so Verluste noch nachträglich steuerlich verwerten lassen.

Stand: 27. März 2015

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – darunter fallen nach der Rechtsprechung solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden – sind steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigung besteht in der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.

Tierbetreuung

Während die Finanzverwaltung bislang eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungskosten abgelehnt hat, sieht das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in der Versorgung von Haustieren sehr wohl einen engen Bezug zum Haushalt. Im Streitfall machte ein Ehepaar 302 € an Aufwendungen für eine Tierbetreuerin geltend. Die Aufwendungen waren für die Hauskatze entstanden.

Urteil Finanzgericht

Nach Auffassung der Finanzrichter sind Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, dessen Haushalt zuzurechnen. Und übliche Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres seien haushaltsbezogen, weil sie im Regelfall durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden (Urt. v. 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).

Stand: 27. März 2015

Erstattete Rentenversicherungsbeiträge des GmbH-Geschäftsführers

Bundesfinanzhof: keine „verdeckte Gewinnausschüttung“

Verdeckte Gewinnausschüttung

Als „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) wertet die Finanzverwaltung Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, wenn diese außerhalb der vereinbarten Gewinnverteilung erfolgen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (diese Zuwendungen also einem Nichtgesellschafter nicht gewährt würden).

Erstattete Rentenversicherungsbeiträge

Im Streitfall hat die Finanzverwaltung erstattete Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die in der GmbH des Gesellschafter-Geschäftsführers beschäftigte Ehefrau als vGA behandelt. Die Beiträge wurden irrtümlich gezahlt.

Urteil Bundesfinanzhof

Der Auffassung der Finanzverwaltung folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Die Weitergabe der Arbeitgeberbeiträge an die Beschäftigte war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ehegatten) veranlasst. Es resultierte vielmehr aus dem Arbeitsverhältnis der Ehefrau zur GmbH (Urt. v. 21.10.2014, VIII R 21/12).

Stand: 27. März 2015

Ausländischer Arbeitslohn

BMF regelt steuerliche Behandlung neu

Neues BMF-Schreiben

In einem neuen Schreiben (v. 12.11.2014, IV B 2 S 1300/08/10027) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn neu geregelt. Betroffen sind insbesondere Grenzgänger, also solche Arbeitnehmer, die entweder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in einem benachbarten Ausland arbeiten oder umgekehrt.

Mischfälle

Das BMF geht dabei auch auf Mischfälle ein, in denen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit teilweise in Deutschland und teilweise im benachbarten Ausland ausführen. So ist beispielsweise ein in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit zu 60 % in Deutschland und zu 40 % in den Niederlanden ausübt, in Deutschland insoweit mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG). Es besteht nur für den auf diese Tätigkeit entfallenden Arbeitslohn eine beschränkte Steuerpflicht. Das BMF weist in dem Beispiel auch darauf hin, dass sofern eine beschränkte Steuerpflicht im Inland besteht, der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden kann (vgl. Beispiel BMF-Schreiben Rz. 28).

Arbeitslohn

Neu geregelt wurden auch die Grundsätze der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Unverändert gilt, dass die Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden können, es sei denn, die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt. Ein ggf. dem deutschen Ansässigkeitsstaat zurechenbarer Teil des Arbeitslohns wäre danach nach den maßgeblichen Aufenthalts- oder Ausübungstagen im Ausland anhand der 183-Tage-Klausel zu prüfen.

Stand: 27. März 2015

Investitionsabzugsbetrag aufstocken

Investitionsabzugsbetrag

Gewerbetreibende oder selbstständig Tätige können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Dadurch können Abschreibungen vorgezogen werden. Der Abzugsbetrag wirkt sich im Steuerjahr der Bildung entsprechend steuermindernd aus. Voraussetzung ist, dass bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Insgesamt dürfen Abzugsbeträge bis zu 200.000 € gebildet werden.

Höhe des Investitionsabzugsbetrages

Der Investitionsabzugsbetrag kann bis in Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Das betreffende Wirtschaftsgut muss binnen 3 Jahren nach Bildung des Abzugsbetrags tatsächlich angeschafft werden.

Aufstockung möglich

Werden anfänglich weniger als 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht, kann innerhalb der 3-Jahres-Frist eine Aufstockung bis zum Maximalbetrag erfolgen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden hat (Urt. v. 12.11.2014, X R 4/13). Im Streitfall haben Eheleute einen Abzugsbetrag für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (tatsächliche Kosten rund 650.000 €) von zunächst 100.000 € gebildet und wollten im nächsten Jahr eine weitere Aufstockung von 90.000 €, welche das Finanzamt aber versagte. Nach Ansicht des BFH würden sich aus der Gesetzessystematik „keine eindeutigen Anhaltspunkte für oder gegen die Zulässigkeit einer späteren Aufstockung eines in einem Vorjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags“ ergeben. Die „historische Entwicklung des Gesetzes“ spricht aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen. Der BFH wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 – S 2139 b/07/10002). Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Investitionsabzugsbetrag „nur in einem Wirtschaftsjahr“ geltend gemacht werden kann.

Stand: 27. März 2015

Intransparente Investmentfonds

Intransparente Fonds

Als intransparent im Sinne des deutschen Investmentsteuergesetzes werden jene – meist ausländischen – Investmentfonds bezeichnet, die keine Besteuerungsgrundlagen bekannt geben bzw. im Bundesanzeiger veröffentlichen. Für solche Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer.

Urteil Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese deutsche Besteuerungsart als eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs bezeichnet und für europarechtswidrig erachtet (Urt. v. 09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster).

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben (v. 04.02.2015, IV C 1 S 1980-1/11/10014:005) zu dem EuGH-Urteil Stellung genommen und den Anlegern – gemäß der Forderung aus dem EuGH-Urteil – die Möglichkeit eingeräumt, die notwendigen Steuerunterlagen selbst zu beschaffen. Die Finanzverwaltung erkennt dabei nur solche Nachweise an, die den Pflichtangaben nach dem Investmentsteuergesetz entsprechen. Eine sachgerechte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wird nicht akzeptiert. Die erforderlichen Informationen wird der einzelne Privatanleger nur im Ausnahmefall erbringen können. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den anhängigen Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12 die Pauschalsteuer für verfassungswidrig erklärt.

Stand: 27. März 2015