Werbungskostenabzug für Berufskleidung

Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung

Typische Berufskleidung

Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten
abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz-EStG). Zur
typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u.a.
Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B.
uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch
Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der
Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden,
dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten darstellen
(Urt. v. 13.11.2013, VI B 40/13).

Bürgerliche Kleidung

Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt auch die Businesskleidung wie Anzüge,
Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können nach Auffassung des
Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K 231/12) nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend
gemacht werden. Vergeblich geklagt hat ein angestellter Rechtsanwalt. Das
Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine private
Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist.
Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines
Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.01.2006, 4
K 448/01).

Dienstanweisung

Selbst eine vom Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeschriebene
Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof hat
1996 entschieden, dass ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes
Kleidungsstück nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil es
nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und
ein Dienstabzeichen aufgenäht ist. Geklagt hat ein Forstamtsleiter, der
sich einen Lodenmantel anschaffte und die Kosten als Werbungskosten
geltend machen wollte. Selbst mit dem Dienstabzeichen sei die private
Nutzung nicht nahezu ausgeschlossen (Urt. v. 19.01.1996, VI R 73/94).

Stand: 29. Juli 2014

Forderungen richtig abschreiben

Forderungen

Forderungen stellen Aktiva dar, die allerdings nur soviel wert sind,
als der Schuldner an Bonität besitzt. Fällt der Schuldner ganz oder
teilweise aus, kann auch das Finanzamt durch geschickte
Forderungsabschreibung an dem Verlust beteiligt werden.

Abstufungsschritte

Treten Zweifel an der Bonität eines Schuldners auf, sind die
Forderungen in einer ersten Stufe als dubiose Forderungen umzubuchen.
Die Umbuchung ist auch dann vorzunehmen, wenn nicht ganz ausgeschlossen
werden kann, dass der Schuldner doch noch zahlt.

Einzelabschreibung

Ist für eine bestimmte Forderung aus dem laufenden Geschäftsjahr das
Ausfallrisiko festgestellt, ist die Forderung ganz oder teilweise
abzuschreiben. Abzuschreiben ist dabei jeweils der Nettobetrag der
Forderung; die Umsatzsteuer ist gesondert zu berichtigen. Zahlt der
Schuldner im Laufe der nächsten Geschäftsjahre einen Teilbetrag, der
geringer ist als der ursprünglich erwartete Geldeingang, mindert der
geringere Betrag den steuerpflichtigen Gewinn in dem betreffenden
Geschäftsjahr als „periodenfremder Aufwand“.

Pauschalwertberichtigung

Die Pauschalwertberichtigung ermöglicht das Abschreiben aller
einwandfreien Forderungen zu einem bestimmten Prozentsatz. Der
Prozentsatz ist individuell und ergibt sich nach sorgfältiger Schätzung
aus der Höhe der wahrscheinlich ausfallenden Forderungen. Der Vorteil
dieser Methode ist, dass nicht jede einzelne Forderung zu bewerten ist.
Die Berichtigung erfolgt über das Konto „Einstellungen in die
Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen“. Dieses Aufwandskonto
mindert den steuerpflichtigen Gewinn für das betreffende Geschäftsjahr.
Pauschal berichtigt wird hier wiederum der Nettobetrag, ohne
Umsatzsteuer.

Strand: 27. Juli 2014

Gehaltsbestandteile eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Zuflussfiktion

Nicht selten lässt sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Teile seiner im Anstellungsvertrag vereinbarten Geschäftsführergehälter
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen. Das heißt nicht,
dass der Geschäftsführer darauf keine Lohnsteuern zahlen müsste. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung in diesen Fällen
eine Zuflussfiktion bejaht, und zwar bereits mit Fälligkeit der
Gehaltsteile. Die Finanzverwaltung ist in dem neuen Schreiben vom
12.05.2014, (IV C 2 – S 2743/12/10001) der Auffassung des BFH gefolgt.
Unerheblich für die Zuflussfiktion ist dabei, ob sich der Vorgang in der
Bilanz der Kapitalgesellschaft tatsächlich gewinnmindernd ausgewirkt
hat.

Verdeckte Einlagen

Lässt sich der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer die vertraglichen
Gehaltsbestandteile nicht nur später auszahlen, sondern verzichtet er
letztlich darauf, liegt eine verdeckte Einlage vor. Als verdeckte
Einlage gelten Zuwendungen eines Gesellschafters an die
Kapitalgesellschaft, die nicht auf gesellschaftsvertraglichen Regelungen
basieren. Verdeckte Einlagen dürfen sich nicht auf den Gewinn der
Gesellschaft auswirken und müssen außerhalb der Bilanz korrigiert
werden. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhen sie die
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Ob der Geschäftsführer für den
Gehaltsverzicht Lohnsteuern zahlen muss, hängt davon ab, ob er nach
Anspruchsentstehung verzichtet oder davor. Verzichtet er nach
Anspruchsentstehung, besteht Lohnsteuerpflicht. Im anderen Fall nicht
(vgl. H 40 der Körperschaftsteuerrichtlinien).

Stand: 27. Juli 2014

Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

Schneeballsysteme

Geprellte Anleger, die einem Anlagebetrüger aufgesessen sind, der ein
Schneeballsystem betreibt, müssen ihre sogenannten Scheinrenditen
versteuern. Eine Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die vom Anleger
angeforderten Ausschüttungen auf sein Verlangen hätten ausgezahlt werden
können. Unbedeutend ist, ob der Betreiber des Schneeballsystems den
Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des
Schneeballsystems zu verhindern. Im Streitfall hatte das Finanzamt nicht
tatsächlich ausgezahlte, sondern auf Drängen des Betrügers
wiederangelegte Erträge der Besteuerung unterworfen (BFH Urteil vom
11.02.2014, VIII R 25/12).

Stand: 27. Juli 2014

Internationale Steuerschlupflöcher schließen

Bundesrat drängt zur Bekämpfung des internationalen
Steuerwettbewerbs

Grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen

Nach Schätzungen der Europäischen Union (Entschließungsantrag des
Europäischen Parlaments vom 04.12.2013) sollen den EU-Staaten etwa 1
Bio. € im Jahr an Steuereinnahmen durch Steuerflucht und Steuerumgehung
verloren gehen. Hauptursachen dafür sind gemäß Entschließung des
Bundesrates (Drucks. 205/14) die doppelte Nichtbesteuerung von
Einkünften („weiße Einkünfte“) bzw. der doppelte Betriebsausgabenabzug
(„double dip“). Der Bundesrat fordert zeitnah die Schaffung nationaler
Regelungen.

Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
(GKKB)

Bereits 2011 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag über
eine „Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
(GKKB)“ präsentiert. Ziel ist die Einführung gemeinsamer Regeln für die
Körperschaftsteuer, um so dem Steuerwettlauf nach unten und dem
Steuerdumping entgegenzutreten. Namentlich erwähnt der Bundesrat in
seiner Entschließung die sogenannten „Patentboxen“.

Anzeige- und Registrierungspflichten

Für internationale Steuergestaltungen soll eine europaweite Anzeige-
und Registrierungspflicht eingeführt werden. Als Vorlage hierzu dient
die bereits bestehende Registrierungspflicht in Großbritannien. Nach
derzeit geltendem Recht (§ 138 Abs. 2 der Abgabenordnung) ist die
Gründung und/oder der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im
Ausland oder der Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Personen- und
Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten relevanten Beteiligungsgrenze
meldepflichtig.

Stand: 27. Juli 2014

Steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Neues BMF-Schreiben zur betrieblichen und privaten
Nutzung

Steuervergünstigung

Die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und
Hybridelektrofahrzeugen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013
steuerbegünstigt. Die Begünstigung besteht darin, dass die für die
Berechnung der steuerpflichtigen privaten Nutzungsentnahme maßgeblichen
Anschaffungskosten um die Mehrkosten für das Batteriesystem zu kürzen
sind.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen BMF-Schreiben v.
05.06.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 Details zu den Steuervergünstigungen
erläutert. Danach gilt bei:

Anwendung der 1 %-Methode

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können von dem inländischen
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (der Bemessungsgrundlage für
die Berechnung des Entnahmewertes für die Privatnutzung) abgezogen
werden. Der Abzug ist allerdings nicht in Höhe der Gesamtkosten
zulässig, sondern nur bis zur Höhe eines von der Batteriekapazität
abhängigen Minderungsbetrages. Dieser beträgt beispielsweise bei
Anschaffung eines solchen Fahrzeugs in 2014 450 € je Kilowattstunde
Batteriekapazität, höchstens jedoch 9.500 €. Der Minderungsbetrag
verringert sich jedes Jahr um 50 € je Kilowattstunde. Er beträgt im Jahr
2022 (dem letzten Jahr der Steuerförderung) noch 50 € für eine
Kilowattstunde Batteriekapazität.

Führung eines Fahrtenbuches

Die Mehrkosten für das Batteriesystem können für die Ermittlung der
Gesamtkosten bzw. bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils von
der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Fahrzeuges
abgezogen werden. Die Minderungsbeträge entsprechen jenen, die bei
Anwendung der 1 % Methode zum Abzug kommen. Beträgt beispielsweise der
Listenpreis des Fahrzeugs mit einer Batterieleistung von 10
Kilowattstunden 40.000 €, mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils um 4.500 € (450×10) auf
35.500 €. Daraus ergibt sich eine AfA pro Jahr (Nutzungsdauer 6 Jahre)
von 5.916,66 €. Hinzu kommen Aufwendungen für Strom (890 €) und
Versicherung (1.000 €). Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen
beträgt demnach 7.806,66 €. Der steuerpflichtige private Nutzungsanteil
beträgt bei einer Privatnutzung gemäß Fahrtenbuch von 20 % 1.561,33 €.
Die steuerliche Abschreibung des Fahrzeuges im Betrieb ist von der
Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Gesamtkosten
und des privaten Nutzungsanteils unberührt.

Anwendungszeitraum

Die Steuervergünstigungen gelten für Elektro- und
Hybridelektrofahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 und bis zum 31.12.2022
angeschafft worden sind.

Stand: 27. Juli 2014

Werbungskosten für häuslichen Telearbeitsplatz

BFH verneint den Werbungskostenabzug

Der Fall

Ein Beamter hatte mit seinem Dienstherrn vereinbart, an regelmäßigen
Wochenarbeitstagen zu Hause zu arbeiten. Der Dienstherr richtete einen
sogenannten Telearbeitsplatz ein. Die Kosten für Heizung, Strom und das
Mobiliar trug der Steuerpflichtige. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung
dieser Kosten (509 €) als Werbungskosten ab. Das erstinstanzliche
Finanzgericht sprach dem Steuerpflichtigen den Werbungskostenabzug zu
(FG Rheinland Pfalz Urt. v. 19.01.2012, 4 K 1270/09).

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof folgte hingegen der Auffassung der
Finanzverwaltung und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Der
Telearbeitsplatz wird „büromäßig genutzt und dient der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten“, so der
BFH. Der Werbungskostenabzug scheiterte in erster Linie daran, dass der
Arbeitgeber des Klägers nicht bestätigen konnte, dass dem
Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung
steht (Urt. v. 26.02.2014, VI R 40/12).

Arbeitsplatz-Auslagerungen

Das aktuelle Urteil zeigt aber auch, dass ein Werbungskostenabzug in
jenen Fällen nicht ausgeschlossen ist, in denen dem Arbeitnehmer ein
Arbeitsplatz beim Arbeitgeber für die Zeit der Nutzung des
Telearbeitsplatzes nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Gerade in Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsplätze ganz oder
teilweise in den häuslichen Bereich seiner Mitarbeiter verlagert, ist im
Einzelfall zu prüfen, ob der in der Privatwohnung unterhaltene
Arbeitsplatz einem der Abzugsbeschränkung unterliegenden häuslichen
Arbeitszimmer entspricht.

Stand: 27. Juli 2014

Neue Hinzuverdienstgrenzen für Rentner seit 01.07.2014

Hinzuverdienst

Rentnerinnen und Rentner können sich ihre Rente durch einen Nebenjob aufbessern. Bezieht der Rentner/die Rentnerin eine Altersvollrente ab Erreichen der Regelaltersrente, ist ein Hinzuverdienst unbegrenzt möglich. Die Regelaltersrente ist erreicht ab dem 65. Lebensjahr.

Hat der Nebenerwerbsrentner die Regelaltersrente nicht erreicht, darf das erzielte Arbeitsentgelt die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten. Andernfalls droht dem Rentenbezieher die Kürzung seiner Rente.

Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2014

Altersvollrente

Bezieht der Rentner/die Rentnerin eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersrente dürfen maximal 450 € monatlich hinzuverdient werden.

Altersteilrente

Bei Bezug einer Altersteilrente vor Erreichen der Regelaltersrente werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell berechnet. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer aktuellen Broschüre (16. Auflage 7/2014 Seite 10) die ab dem 1.7.2014 geltenden Hinzuverdienstgrenzen für Durchschnittsverdiener veröffentlicht. Als Durchschnittsverdiener gilt, wer in den letzten drei Kalenderjahren vor seinem Rentenbeginn monatlich 2904,74 € verdient hat . . Beträgt die Altersteilrente 1/3 von der Altersvollrente, kann der Durchschnittsverdiener bis zu 2073,75 € in den alten Bundesländern bzw. bis zu 1912,84 € in den neuen Bundesländern hinzuverdienen. Beträgt die Altersteilrente hingegen die Hälfte der Vollrente, können bis zu 1576,05 € (alte Bundesländer) bzw. 1453,76 € (neue Bundesländer) hinzuverdient werden.. Bei einer Teilrente von 2/3 betragen die Hinzuverdienstgrenzen 1078,35 € (alte Bundesländer) bzw. 994,68 € (neue Bundesländer. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen werden die Rentenleistungen im Regelfall gekürzt.

Stand: 12. August 2014