Neue Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2015

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2014 die
Sozialversicherungsrechengrößen für 2015 beschlossen. Die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und
Arbeitslosenversicherung (West) steigt von 5.950 € auf 6.050 € (= 72.600
€/Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenzen Ost betragen 2015 monatlich 5.200
€ (2014: 5.000 €). Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche
Krankenversicherung beträgt 2015 für West und Ost einheitlich 49.500 €
(2014: 48.600 €).

Versicherungspflicht Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung wird von 53.550 € auf 54.900 € angehoben.
Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze
überschreiten, können sich privat krankenversichern.

Bezugsgröße

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2015 monatlich 2.835
€ (jährlich 34.020 €). Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich 2.415 €
(jährlich 28.980 €). Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert
für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im
Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 28. November 2014

Umsatzsteuer bei Lieferung bestimmter Metalle

Lieferung bestimmter Metalle

Für bestimmte im Inland ausgeführte Umsätze sind Unternehmer als
Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Zum 01.10.2014 wurde die
Umkehr der Steuerschuld auch auf die Lieferung bestimmter Edelmetalle und
unedler Metalle erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 des
Umsatzsteuergesetzes-UStG). Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der
Leistungsempfänger Unternehmer ist. Derzeit gilt noch eine Übergangsfrist
bis 31.12.2014 (BMF vom 26.09.2014, IV D 3-S7279/14/10002), so dass –
soweit die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft
des leistenden Unternehmers ausgegangen sind – die Besteuerung beim
Leistenden erfolgen kann. Ab dem 01.01.2015 ist die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft zwingend anzuwenden. Von dieser Neuregelung sind
insbesondere Handwerker aus den metallverarbeitenden Berufen oder auch
Baustoffhändler betroffen.

Maßgebliche Metalle

Unter die maßgeblichen Metalle fallen u.a. Roheisen oder Spiegeleisen,
Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl. Nicht dazu zählen
geformte oder bearbeitete Waren. Die Vorschrift enthält derzeit keine
Bagatellregelung. Das heißt, dass auch bei Lieferung von Edelmetallen und
unedler Metalle von geringem Wert der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet.

Auskunft

Betroffene Unternehmer, insbesondere Handwerker, die Zweifel haben, ob
ein von ihnen gelieferter Gegenstand unter die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft fällt, können bei dem zuständigen Bildungs- und
Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche
Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA, Vordruckmuster 0310)
einholen. Näheres dazu unter www.zoll.de.

Stand: 27. November 2014

Zweitwohnungssteuer

Keine Steuer auf nicht genutzte Zweitwohnung

Zweitwohnungssteuer

Immer mehr Gemeinden und Städte erheben eine Zweitwohnungssteuer. Die
Steuererhebung erfolgt unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich als
Zweitwohnung genutzt wird. Das dürfte sich künftig ändern.

Bundesverwaltungsgerichtsurteil

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren
entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für leer stehende Wohnungen
nicht erhoben werden darf (Urteil v. 15.10.2014, 9 C 5.13 und 9 C 6.13).
Streitig war die Steuer auf nachweislich nicht genutzte Zweitwohnungen im
bayerischen Feldafing und Bad Wiessee. Die Kläger gaben an, sie hätten die
Wohnungen nur zur Geldanlage erworben. Tatsächlich wurde jahrelang weder
Strom noch Wasser verbraucht. Damit sei die Vermutung, die Wohnung würde
der persönlichen Lebensführung dienen, ausreichend widerlegt, so die
Verwaltungsrichter.

Stand: 27. November 2014

Automatischer Informationsaustausch

Global Forum Berlin

Am 28. und 29. Oktober 2014 trafen sich in Berlin Vertreter der
Finanzministerien und Steuerbehörden aus mehr als 50 Ländern zur 7.
Jahrestagung des Globalen Forums zu Transparenz und Informationsaustausch
für Besteuerungszwecke. Ergebnis war ein Abkommen über den automatischen
Informationsaustausch in Steuersachen. Dieses Abkommen soll die Bekämpfung
der Steuerhinterziehung rund um den Globus erheblich verbessern.

Common Reporting Standards

Das Abkommen basiert auf den von der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Standards für den
automatischen Informationsaustausch, den sogenannten „Common Reporting
Standards“. Der Standard umfasst bestimmte Melde- und Sorgfaltsstandards
hinsichtlich Finanzkonten und ein Muster für eine Vereinbarung über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung
der Steuerehrlichkeit. Gemeldet werden u.a. Kapitalerträge wie z.B.
Zinsen, Dividenden, sowie Guthaben auf Konten oder Erlöse aus der
Veräußerung von Finanzanlagen.

Geografische Anwendung

Das neue Abkommen haben mehr als 30 Finanzminister unterzeichnet, u.a.
die ehemaligen Steuerfluchtburgen Cayman Islands, Jersey und Guernsey.
Zwar hat die Schweiz das Abkommen nicht unterzeichnet. Der Schweizer
Bundesrat hat jedoch an seiner Sitzung am 08.10.2014 die definitiven
Verhandlungsmandate zur Einführung des neuen globalen Standards für den
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen mit Partnerstaaten
beschlossen und damit den Weg zur Einführung der Kontrollmeldungen auf
bilateraler Basis geebnet.

Stand: 27. November 2014

Ablage und Archivierung der Geschäftsdokumente

Was kann zum 31.12.2014 vernichtet werden?

Aufbewahrungspflichten und -fristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder
selbstständig Tätige müssen steuerrechtliche Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten beachten. Aufbewahrungspflichtige Dokumente sind
u.a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die
Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente.
Dabei gilt für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege eine
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und für Handels- oder Geschäftsbriefe
sowie für Aufzeichnungen über Überschusseinkünfte eine solche von 6
Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist
oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist
(§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für
elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Elektronisch übermittelte Dokumente

Werden steuerlich relevante Dokumente elektronisch übermittelt, sind
diese nach den allgemeinen Grundsätzen aufbewahrungspflichtig, da es sich
hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Darauf weist das
Bayerische Landesamt für Steuern betreffend der Aufbewahrung und
Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hin (Verfügung v.
19.05.2014, S 0317.1.1-3/3 St42). „Der Ausdruck des elektronischen
Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments
verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten…“, so das Amt. Denn der Ausdruck
würde lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellen und
sei „beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht
gleichgestellt“. Bei elektronischer Archivierung muss eine umfassende
System- und Verfahrensdokumentation vorhanden sein. Hier muss
aufgezeichnet sein, „auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente
aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden“.

Stichtag 31.12.2014

Am 31.12.2014 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche
Buchungsbelege aus dem Jahr 2004 vernichtet werden, sofern in den
Dokumenten 2004 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder
Geschäftsbriefe, die 2008 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere
aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2008 und früher können
ebenfalls vernichtet werden. Dies gilt nicht, sofern die Dokumente für die
Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind, etwa weil die steuerliche
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. November 2014

Kosten für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen

Bundesfinanzhof billigt Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen in einem Privathaushalt kann eine
Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu 1.200
€ pro Steuerjahr geltend gemacht werden (§ 35a des
Einkommensteuergesetzes- EStG).

Winterdienst

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen hierunter auch
Aufwendungen für die Räumung der öffentlichen Gehsteige im Winter (Urt. v.
20.03.2014, VI R 55/12). Der BFH wendet sich damit gegen die Ansicht der
Finanzverwaltung. Diese lässt im Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (Az.
IV C 4-S 2296-b/07/0003:004) nur Schneeräumkosten auf dem Privatgrundstück
des Steuerpflichtigen zum Steuerabzug zu. Der BFH schränkt allerdings ein:
Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
zum Haushalt stehen. Das ist jedoch der Fall, wenn der Steuerpflichtige
als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von
öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet ist.

Zahlung

Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr
der Zahlung. Ist der Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 € für 2014 noch
nicht erreicht, sollten die Winterdienstkosten bis 31.12. an den
Dienstleister überwiesen werden. Eine Barzahlung ist steuerschädlich, wie
der Bundesfinanzhof entschieden hat (Beschluss vom 30.07.2013, VI B
31/13).

Stand: 27. November 2014

Betriebsprüfung 2015

Diverse Finanzverwaltungen forcieren ab Januar die zeitnahe
Betriebsprüfung

Zeitnahe Betriebsprüfung

Die sogenannte „zeitnahe Betriebsprüfung“ wurde erstmalig 2010 von der
Finanzverwaltung des Landes Brandenburg angewendet. Der Unterschied zur
gewöhnlichen Betriebsprüfung ist, dass die Prüfer gleich unmittelbar nach
Abgabe der betrieblichen Steuererklärung tätig werden können. Durch die
zeitnahe Betriebsprüfung wird vom bisherigen Drei- (oder Mehr-)
Jahresrhythmus abgewichen und der Zeitabstand der Prüfung selbst zum
Prüfungsjahr verkürzt. Nun erkennen immer mehr Finanzämter die Effizienz
zeitnaher Betriebsprüfungen. Am 20.10.2014 kündigte der
Baden-Württembergische Finanz- und Wirtschaftsminister Nils Schmid die
landesweite Einführung des Projekts „Zeitnahe Betriebsprüfung“ an. Andere
Bundesländer dürften dem folgen.

Rahmenbedingungen, Absichtserklärung

Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen sich u.a. durch einen strafferen
Prüfungsablauf mit der Bildung konsequenter Prüfungsschwerpunkte
auszeichnen. Die Unternehmen sollen einen festen Ansprechpartner für die
Prüfung benennen. Den Prüfern soll bereits bei Prüfungsbeginn der
Datenzugriff gewährt werden. Die Beantwortung der Prüfungsfragen soll
binnen fester Fristen erfolgen.

Anwendung

Die neuen Prüfungsrahmenbedingungen sollen innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des Finanzamtes Baden-Württemberg ab Januar 2015
für rund 8.400 Unternehmen ab 10 Mio. € Jahresumsatz gelten. Die im
Einzelnen nach den neuen Kriterien zu prüfenden Unternehmen werden von den
Prüfern bestimmt. Bisherige Pilotprojekte für zeitnahe Betriebsprüfungen
ergaben eine reduzierte Prüfungsdauer um rund 17 % bei rund 10 % höheren
Mehrergebnissen. 2013 erbrachte ein Betriebsprüfer in Baden-Württemberg
durchschnittlich 1,5 Mio. € an Mehrsteuern.

Stand: 27. November 2014

Strafsteuer auf Investmentfonds europarechtswidrig

Strafsteuer

Als „Strafsteuer“ bezeichnet wird jene in § 6 des
Investmentsteuergesetzes genannte Pauschalsteuer für intransparente Fonds,
also für jene – meist ausländische – Investmentfonds, die die
Besteuerungsgrundlagen nach den Vorschriften der deutschen Steuergesetze
nicht veröffentlichen. In diesem Fall versteuert der Kapitalanleger 70 %
des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende des
Jahres, mindestens 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende als fiktive
Einkünfte. Fiktiv heißt, dass es auf den tatsächlichen Ertrag nicht
ankommt.

Entscheidung Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass diese
pauschale Besteuerung eine verschleierte Beschränkung des freien
Kapitalverkehrs darstellt und daher europarechtswidrig ist (Urteil v.
09.10.2014, Rs. C-326/12; van Caster und van Caster). Begründung: Da es
sich bei solchen Fonds im Regelfall um Auslandsfonds handelt, ist die
Pauschalsteuer geeignet, einen deutschen Anleger davon abzuhalten,
ausländische Fonds zu zeichnen. Der EuGH hat auch festgestellt, dass diese
deutsche Investmentbesteuerung über das hinausgeht, was erforderlich ist,
um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.

Fazit

Anleger, die intransparente Investmentfonds im Depot haben, sollten
sich auf dieses Urteil berufen und gegen eine ggf. vom Finanzamt
festgesetzte Pauschalsteuer Rechtsmittel einlegen. Ein geeignetes
Rechtsmittel ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid. Dieser muss bis
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen. Anleger,
die sich bereits wegen des anhängigen EuGH-Verfahrens und den
vorausgegangenen Finanzgerichtsentscheidungen den Steuerbescheid offen
gehalten haben, können jetzt die Rückerstattung zu viel gezahlter
Kapitalertragsteuern verlangen. Zum 31.12.2014 muss im Übrigen kein
Rücknahmepreis mehr ermittelt werden.

Stand: 27. November 2014