Verbesserung der Steuertransparenz

Agenda zur Steuervermeidung der EU-Kommission

Automatischer Informationsaustausch

Nicht nur für Kapitaleinkünfte soll es künftig einen automatischen Informationsaustausch geben. Die EU-Kommission hat kürzlich im Rahmen ihrer Agenda zur Bekämpfung von Steuervermeidung auf Unternehmensebene ein neues Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz vorgelegt. Darin wird u. a. vorgeschlagen, für Steuervorbescheide einen verbindlichen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen. Steuervorbescheide sind schriftliche Erklärungen von Steuerbehörden an Unternehmen, die im Vorhinein festlegen, wie die Unternehmenssteuer zu berechnen ist und welche Steuervorschriften angewendet werden. Bisher wussten die Mitgliedstaaten oft nicht, dass ein anderer EU-Staat bereits einen Steuervorbescheid erteilt hat. Dies begünstigte bisher die Steuerverkürzung.

Datenaustausch alle 3 Monate

Nach dem Vorschlag sollen die nationalen Steuerbehörden im 3-Monats-Rhythmus den anderen Mitgliedstaaten einen Kurzbericht über alle von ihnen erteilten Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung übermitteln. Soweit ein Steuervorbescheid steuerlich relevant ist, sollen weitere Einzelheiten angefordert werden können.

Weitere Transparenzanforderungen

Zum Maßnahmenpaket gehört weiterhin die Prüfung neuer Transparenzanforderungen an multinationale Unternehmen, die Reform des Verhaltenskodexes für die Unternehmensbesteuerung, die Quantifizierung des Ausmaßes von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie die Aufhebung der Zinsbesteuerungsrichtlinie. Letzte wird durch die Einführung des automatischen Informationsaustausches für Kapitaleinkünfte überflüssig.

Stand: 29. Juni 2015

Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden

Kontrollmitteilungspraxis

Die Finanzämter versorgen sich gegenseitig mit für die Besteuerung relevanten Informationen. Die Erbschaftsteuerstellen erteilen – als Empfänger der Anzeigen von Banken und sonstiger Vermögensverwalter – den jeweils für die Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern Kontrollmitteilungen. Ab welchem Vermögen Kontrollmitteilungen geschrieben werden müssen, regeln die obersten Finanzbehörden der Länder in den – neu herausgegebenen – gleichlautenden Erlassen (vom 12.03.2015, S 3900).

Zu meldende Vermögenswerte

Nach den gleichlautenden Erlassen gelten folgende Regelungen:

Für die Steuerakten des Erblassers müssen die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter an die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn dessen Reinwert – der Begriff ist nach den Erlassen definiert als die „hinterlassenen Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung“ – mehr als 250.000 € beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute beigefügt werden, die beim Tod eines jeden Kunden bzw. Kontoinhabers zu erstatten sind. Meldepflichtig sind auch Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, nicht aber Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen. Letzteres hat seinen Grund darin, dass die Lebensversicherer nach eigenen Rechtsgrundlagen Versicherungsleistungen melden müssen. Für die Steuerakten des Erben/Erwerbers müssen die Erbschaftsteuer-Finanzämter an das für den Erwerber zuständige Wohnsitzfinanzamt den Erwerb mitteilen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher nach den gleichlautenden Erlassen definiert ist als „Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe“ – gleichfalls mehr als 250.000 € beträgt.

Weitere Kontrollmitteilungen

Darüber hinaus können die Erbschaftsteuer-Finanzämter auch in anderen Fällen, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden. Weggefallen ist die in den Vorerlassen vom 18.06.2003 enthaltene Notwendigkeit von Kontrollmitteilungen bei zum Nachlass bzw. zu einer Schenkung gehörenden Kapitalvermögen von mehr als 50.000 €. Die neuen gleichlautenden Erlasse gelten seit dem 01.04.2015.

Stand: 29. Juni 2015

Badmodernisierung als Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

Anteilige Absetzbarkeit von Renovierungskosten

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – im Streitfall das Arbeitszimmer eines selbstständig Tätigen – zählen grundsätzlich zu den Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

Renovierungskosten

Streitgegenstand waren Aufwendungen für den Umbau eines Badezimmers zur behindertengerechten Nutzung. Der Steuerpflichtige machte die Kosten gemäß dem Anteil seines Arbeitszimmers an der gesamten Gebäudewohnfläche seines Privathauses geltend. Das Finanzgericht Münster (FG) hielt es für geboten, die Umbaukosten anteilig zu den Betriebsausgaben des Arbeitszimmers hinzuzurechnen (Urt. vom 18.03.2015, 11 K 829/14). Entscheidend war, dass die Modernisierung zu einer Werterhöhung des gesamten Hauses führte. Dadurch würde sich auch der Entnahmewert des Arbeitszimmers entsprechend erhöhen, sodass der Betriebsausgabenabzug nach Auffassung des Gerichts schon zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geboten war. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen für das Revisionsverfahren ist noch nicht bekannt.

Stand: 29. Juni 2015

Neue EU-Erbrechtsverordnung

Neue Regelung tritt ab dem 17.08.2015 in Kraft

Erbrechtsverordnung

Für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten, gilt die zum 16.08.2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO Nr. 650/2012). Kennzeichnend für die neue Verordnung sind Änderungen im anwendbaren Erbrecht sowie das Europäische Nachlasszeugnis. Letzteres verkörpert einen EU-einheitlichen Erbnachweis.

Erbrechtsverfahrensgesetz

Die Umsetzung der Verordnung in nationales Recht erfolgt durch ein neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG). Dieses ist Teil eines „Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“. In dem neuen Gesetz werden u. a. die gerichtlichen Zuständigkeiten für das Europäische Nachlasszeugnis geregelt als auch die entsprechenden Regeln zum deutschen Erbschein angeglichen. Darüber hinaus wird das „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ergänzt durch verfahrensrechtliche Regelungen zum Erbschein. Diese werden aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnommen und übertragen (neue §§ 352 bis 352e).

Konsequenzen für die Erbschaftsteuer

Keine Änderungen bzw. Anpassungen ergeben sich hingegen bei der Erbschaftsteuerpflicht. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Frankreich, gilt zwar ab dem 17.08.2015 französisches Erbrecht. Im Erbschaftsteuergesetz bleibt hingegen nach wie vor maßgeblich, ob der Erblasser seit mehr als 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und hierzulande auch keinen Wohnsitz mehr hatte. Nur in diesem Fall unterliegt lediglich das Inlandsvermögen des Deutschen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Hat hingegen der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Nachlass der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht. Daran ändert nichts, dass der Erbfall nach französischem Erbrecht abzuwickeln ist.

Stand: 29. Juni 2015

Neue Gesetze zum Schutz der Kleinanleger

Schutz vor Bankpleiten

Zum Schutz der Kleinanleger sind in den vergangenen Monaten gleich mehrere Gesetze verabschiedet worden. Am 08.05.2015 haben die Länder ein Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht gebilligt. Das Gesetz soll Sparer bei Bankenpleiten zukünftig besser schützen. Wie bisher bleiben Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 € garantiert. Besonders schutzwürdige Einlagen – wie zum Beispiel aus einem Immobilienverkauf oder aus sozialrechtlichen Abfindungen – sind bis zu 500.000 € abgesichert. Die Auszahlungsfrist für die Entschädigung verringert sich von bisher 20 auf 7 Arbeitstage. Die Neuregelungen sollen ab dem 03.07.2015 gelten.

Kleinanlegerschutzgesetz

Außerdem hat der Bundestag am 23.04.2015 in 2. und 3. Lesung das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Lücken beim Schutz von Kleinanlegern geschlossen und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöht werden. Mit dem Gesetz werden erstmals auch so genannte Crowd-Finanzierungen geregelt. Unter anderem sieht das Gesetz vor, dass Investoren den Erhalt des Vermögensanlage-Informationsblattes auf elektronischem Wege bestätigen sollen.

Stand: 29. Juni 2015

Höhere Bilanzprüfungsgrenzen schon ab 2014 nutzen

Bilanzrichtlinie – Umsetzungsgesetz

Die Grenzen für die Prüfungspflichten von GmbH-Bilanzen werden durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, welches spätestens am 20.07.2015 verabschiedet werden soll, angehoben. Prüfungspflichtig sind Bilanzen von GmbHs künftig erst ab einer Bilanzsumme von 6 Mio. € (bisher 4,8 Mio. €) und/oder einem Umsatz von 12 Mio. € (bisher 9,68 Mio. €). Die bisherige Mitarbeitergrenze von 50 bleibt unverändert.

Rückwirkung auf Wunsch

Die neuen Prüfungsgrenzen können auf Wunsch rückwirkend bereits ab dem Geschäftsjahr 2014 angewendet werden. GmbH-Gesellschaften haben insoweit ein Wahlrecht. Entscheiden sich die GmbH-Gesellschafter für eine rückwirkende Anwendung, sind auch die mit dem neuen Gesetz geltenden erweiterten Umsatzdefinitionen (§ 277 Abs. 1 HGB-E) anzuwenden. Danach zählen zu den Umsatzerlösen auch Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen.

Prüfungspflicht

Insbesondere prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von 10 bis 12 Mio. € sollten die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung der neuen Regelungen prüfen. Gegebenenfalls ist die aktuelle 2014er Bilanz gar nicht mehr vom Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Hier ist unter Anwendung der neuen Umsatzdefinition ein Über- oder Unterschreiten der maßgeblichen Grenze zu prüfen. Kapitalgesellschaften mit Umsätzen deutlich unter 10 Mio. € können sich die Prüfung ihrer 2014er Bilanz im Regelfall sparen. Diese sind nach neuer Gesetzesdefinition als kleine Gesellschaften nicht mehr prüfungspflichtig. Für Gesellschaften mit deutlich über 10 Mio. € Umsatz dürfte sich hingegen nichts ändern. Diese unterliegen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als mittelgroße Kapitalgesellschaften der Prüfungspflicht.

Stand: 29. Juni 2015

Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz

PKW-Maut

Die Pkw-Maut wurde vom Bundesrat am 08.05.2015 nach ausführlicher Debatte beschlossen. Bereits im März dieses Jahres billigte der Bundestag die lange Zeit umstrittene Abgabe. Die Maut gilt auf Autobahnen und Bundesfernstraßen. Inländische Fahrzeughalter müssen die Maut grundsätzlich für ein Jahr entrichten. Die Höhe der Maut richtet sich nach dem Hubraum und den Umwelteigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs. Ausländische Fahrzeughalter zahlen nur für die Nutzung von Autobahnen.

Jahresmaut und Kurzzeitvignetten

Die Jahresmaut beträgt maximal 130 €. Ausländische Halter können zwei verschiedene Kurzzeitvignetten erwerben. Die Kosten richten sich auch hier nach der Umweltverträglichkeit des jeweiligen Fahrzeugs. An Kurzzeitvignetten stehen zur Wahl: Zehn-Tages-Vignetten zum Preis von 5,10 oder 15 € (je nach Fahrzeug-Typenklasse) sowie Zwei-Monats-Vignetten für 16, 22 oder 30 €.

Zweites Verkehrssteueränderungsgesetz

Gleichzeitig beschlossen wurde das zweite Verkehrssteueränderungsgesetz. Danach sollen Halter inländischer Fahrzeuge für die PKW-Maut eine finanzielle Entlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer erhalten. Der Beginn der Mauterhebung ist derzeit noch offen und wird von der Bundesregierung durch Verordnung festgelegt. Vorgesehen ist die Maut ab dem Jahr 2016. Die Vorschriften zur Entlastung bei der Kfz-Steuer für inländische Fahrzeughalter sollen am 31.12.2015 in Kraft treten.

Stand: 29. Juni 2015

Vorratsbewertung

Neues BMF-Schreiben zur LIFO-Methode

Last In First Out

Nach den steuer- und handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens nach dem sogenannten LIFO- Verfahren bewertet werden. LIFO steht für „Last In First Out“. Nach diesem Verfahren wird unterstellt, dass die zuletzt angeschafften Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind.

Neues BMF-Schreiben

Zur Zulässigkeit der Anwendung der LIFO-Methode hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Schreiben herausgegeben (vom 12.05.2015, IV C 6 – S 2174/07/10001:002). Danach setzt die Anwendung des LIFO-Verfahrens gleichartige Wirtschaftsgüter voraus. Letzteres ist gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter einer gleichartigen Warengattung angehören oder funktionsgleich sind.

Andere Verbrauchsfolge

Das BMF hat in diesem Schreiben u. a. auch betont, dass die LIFO-Methode nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen muss. Weder bestimmte Vorschriften nach dem Lebensmittelrecht noch bestimmte Zertifizierungsverfahren schließen die Anwendung der LIFO-Methode aus.

Stand: 29. Juni 2015