Tantiemenzahlungen an Geschäftsführer

Tantiemen

Bei Tantiemen handelt es sich um erfolgsabhängige, neben festen Bezügen zusätzlich gewährte Gratifikationen. Die Höhe richtet sich nach einer bestimmten definierten Bemessungsgrundlage. Gewinntantiemen werden regelmäßig an den Erfolg des Unternehmens gekoppelt und nach Erstellung des Jahresabschlusses ermittelt und festgelegt.

Verspätete Auszahlung

Betriebsprüfer nehmen Tantiemenvereinbarungen stets genau unter die Lupe. Kommt es nicht oder verspätet zu einer Auszahlung der Tantieme, meist verbunden mit einer entsprechenden Rückstellungsbildung, kontert der Betriebsprüfer gerne mit einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Streitfall, den das Finanzgericht Köln zu entscheiden hatte, wurden Rückstellungen für Gewinntantiemen zwar aufwandswirksam gebucht. Die tatsächliche Auszahlung erfolgte aber – liquiditätsbedingt – einige Jahre später.

Liquiditätsengpässe

Das Finanzgericht (FG) Köln hat eine verspätete und ratierliche Auszahlung einer Tantieme nicht als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen (Urt. v. 28.04.2014, 10 K 564/13). Eine – wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen immer wieder unterstellt – nicht gewollte Ernsthaftigkeit der Vereinbarung könne in solchen Fällen nicht angenommen werden. Vielmehr seien die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die Liquiditätsgesichtspunkte zu berücksichtigen. „Dies zeigt die tägliche Praxis“, wie die Richter feststellten. Dabei würde auch ein fremder Arbeitnehmer seine Gehaltsansprüche „nicht über die Investitionsnotwendigkeiten“ stellen, so die Richter.

Stand: 27. Mai 2015

Mindestlohnkontrollen

Finanzkontrolle Schwarzarbeit verzeichnet über 8.000 Prüfungen

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat trotz scharfer Kontrollen Hochkonjunktur. Dies lässt sich bereits an der hohen Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber erkennen. Über 137.000 Verfahren sind im vergangenen Jahr wegen Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsende- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeleitet worden.

Mindestlohn

Konkrete Ergebnisse zu neuen Mindestlohnkontrollen liegen derzeit noch nicht vor, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ schreibt (vgl. Bundestag-Drucksache 18/4496, Frage 7). Jedoch verfolge die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung“ (FKS) regelmäßig einen „ganzheitlichen Prüfungsansatz“. Das heißt es werden bei dem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufgaben abgedeckt. Für die Mindestlohnkon-trolle wurden zusätzlich 1.600 Planstellen geschaffen (vgl. Frage 8 BT-Drucks. 18/4496).

Stand: 27. Mai 2015

Inlandsbezug bei § 6b Rücklage

§ 6b Rücklage

Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes können stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dies geschieht entweder, in dem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen die stillen Reserven beide Male nicht versteuert werden.

Inländisches Betriebsvermögen

Die Übertragung stiller Reserven ist aber nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte bzw. eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof jetzt moniert.

EuGH-Urteil

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Regelung beeinträchtigt nämlich die Liquidität jener Steuerpflichtigen, die ein Ersatzwirtschaftsgut in einem anderen EU-Mitgliedstaat anschaffen wollen. Veräußert z. B. ein deutscher Unternehmer ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und kauft er ein solches beispielsweise in Frankreich, muss er die stillen Reserven aus der Grundstücksveräußerung in Deutschland versteuern. Es steht ihm folglich eine um die Steuerschulden verminderte Liquidität zur Verfügung. Diese Benachteiligung hält der EuGH nicht aus unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses für gerechtfertigt (Urt. v. 16.04.2015, Rs. C-591/13).

Stand: 27. Mai 2015

Ferienbeschäftigung von Schülern und Studenten

Was sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist

Beschäftigung von Schülern

Viele Schülerinnen und Schüler bessern während der Sommerferienmonate ihr Taschengeld mit Ferienarbeiten auf. Und für Unternehmen stellen Schüler willkommene Urlaubshelfer dar.

Grundsätze

Es gibt hierbei allerdings einige Grundsätze zu beachten. So dürfen Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre jedoch mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Eine im Regelfall notwendige ärztliche Untersuchung vor Beschäftigungsaufnahme ist bei zeitlich geringfügigen bzw. nicht mehr als zwei Monate dauernden Ferienjobs nicht notwendig, sofern von der Tätigkeit keine gesundheitlichen Gefahren ausgehen.

Sozialversicherung

Ferienjobs erfüllen im Regelfall die Voraussetzung für eine zeitlich geringfügige Beschäftigung, da sie auf wenige Wochen befristet sind und die Drei-Monats-Frist meistens nicht überschreiten. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs ist regelmäßig nicht anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen besteht keine Beitragspflicht. Die pauschale Beitragspflicht gilt nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Für Schüler besteht außerdem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat der Arbeitgeber aufzubringen.

Beschäftigung von Studenten

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten ist hingegen unterschiedlich. Studenten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, sofern das Studium nach wie vor im Vordergrund steht. Letzteres ist, wenn die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird, regelmäßig der Fall. Voraussetzung ist, dass der Student an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie eingeschrieben ist und ein ordentliches Studium ausübt. Letzteres ist nach Ansicht der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger allerdings dann nicht mehr der Fall, wenn die Studienzeit bereits 25 Fachsemester überschritten hat. In der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt der Student immer der Versicherungspflicht. Studenten sind also wie Aushilfen zu behandeln und deren Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.

Stand: 09. Juni 2015

Stärkere Entlastung Alleinerziehender

Entlastungsfreibetrag soll auf 1.908 € steigen

Entlastungsfreibetrag

Die Anzahl der Alleinerziehenden nimmt stetig zu. Nach statistischen Erhebungen bestehen 20 Prozent aller Familien mittlerweile aus einer alleinerziehenden Mutter oder einem alleinerziehenden Vater und deren Kindern. Alleinerziehende erhalten seit 2004 einen Entlastungsbetrag von 1.308 €. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen.

Koalitionsbeschluss

Die Koalitionsspitzen haben kürzlich beschlossen, Alleinerziehenden einen um 600 € höheren Freibetrag zu gewähren. Künftig sollen also 1.908 € von der Summe der Einkünfte abgezogen werden können. Für jedes weitere Kind steigt der Abzugsbetrag um 240 €.

Finanzielle Auswirkung

Nach Berechnungen der Koalition hätte mit den geplanten Erhöhungen eine Mutter oder ein Vater mit mittlerem Einkommen und zwei Kindern rund 200 € jährlich mehr zur Verfügung. Anspruchsberechtigt für den Entlastungsfreibetrag bleibt – unverändert – jeder Steuerpflichtige, der mindestens ein Kind hat, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Er muss mit seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen ohne eine andere erwachsene Person, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

Stand: 27. Mai 2015

Neues Bürokratieentlastungsgesetz

Geplante Neuregelungen im Überblick

Gesetzentwurf

Vor wenigen Wochen hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (kurz genannt: Bürokratieentlastungsgesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen einzelne im Kabinettsbeschluss vom 11.12.2014 enthaltene Eckpunkte umgesetzt werden.

Die wesentlichen Entlastungspläne im Einzelnen:

Buchführungsgrenzen: Die Buchführungsgrenzen werden erhöht. Unternehmen sollen künftig erst ab einer Umsatzgrenze von 600.000 € (derzeit 500.000 €) oder einem Gewinn von 60.000 € (derzeit 50.000 €) der Buchführungspflicht unterliegen. Auch die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften werden den höheren Grenzbeträgen entsprechend angepasst (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB).

Faktorverfahren: Das für Ehegatten optionale Faktorverfahren soll künftig für 2 Jahre gelten. Dabei sollen für die Ermittlung des Faktors die Einkommensverhältnisse jenes Kalenderjahrs maßgeblich sein, für das der Faktor erstmals gelten soll. Die Ehegatten können den Faktor allerdings jederzeit ändern lassen, wenn sie eine günstigere Verteilung des Splittingvorteils wollen. Die Faktoränderung wird nicht als Wechsel der Lohnsteuerklasse angesehen. Eine Berichtigungspflicht zulasten der Steuerpflichtigen besteht nicht.

Lohnsteuerpauschalierung: Für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen wird die Verdienstgrenze an den Mindestlohn angepasst. Künftig darf der Arbeitslohn 68 € durchschnittlich je Arbeitstag betragen (bisher 62 €).

Kirchensteuer: Schließlich enthält der Gesetzentwurf auch eine Bürokratieentlastung für Banken. Diese müssen ihre Kunden künftig nicht mehr jedes Jahr auf eine bevorstehende Datenabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale hinweisen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden und in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten. Die höheren Buchführungsgrenzen sollen erstmalig für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Stand: 27. Mai 2015

Schuldzinsenabzug nach dem Immobilienverkauf

Schuldzinsen

Vielfach endet eine Immobilieninvestition mit einem Verlust. Folge ist, dass der Veräußerungserlös die Darlehensschulden nicht deckt und das Bankdarlehen oft noch mehrere Jahre abbezahlt werden muss, zuzüglich der Zinsen. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Dies gilt, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht (Urt. v. 20.06.2012, IX R 67/10).

Auffassung Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung lässt einen Schuldzinsenabzug nach dem Verkauf eines Objekts nur dann weiter zu, wenn die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte erfolgt ist und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Darüber hinaus muss die Absicht, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen sein (BMF-Schreiben v. 28.03.2013, IV C 1 – S 2211/11/10001:001).

Weiteres Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einem weiteren Urteil den Schuldzinsenabzug als nachträgliche Werbungskosten auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie zugelassen (Urt. v. 08.04.2014, IX R 45/13).Das heißt, auch wenn die Immobilienveräußerung steuerfrei und außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt ist, können zu zahlende Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden. Unverändert gilt, dass der Veräußerungserlös vollumfänglich zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet wird.

Stand: 27. Mai 2015

Neue Pfändungsfreigrenzen

Zur Sicherstellung des Existenzminimums eines jeden Schuldners gelten bestimmte Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen. Die Höhe der Freigrenzen wird jeweils am 01.07. eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst.

Unpfändbarer Grundbetrag

Ab dem 01.07.2015 beträgt der monatliche unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 € (bisher 1.045,04 €). Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 404,16 € (bisher 393,30 €) für die erste und um jeweils weitere 225,17 € (bisher 219,12 €) für die zweite bis fünfte Person. Verdient der Schuldner mehr als den pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag bis zu einem Grenzbetrag von 3.292,09 € monatlich ein bestimmter Betrag. Darüber hinausgehende Beträge sind voll pfändbar.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung

Weitere Werte – auch für die wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – sind erhältlich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 16 vom 27.04.2015 Seite 618 bzw. auf den Websites des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (www.bmjv.de).

Stand: 27. Mai 2015