Wenn die Steuerfahndung kommt

Bundesfinanzministerium regelt Rechte und Pflichten bei
Vorfeldermittlungen neu

Vorfeldermittlung

Zu den primären Aufgaben der Steuerfahndung gehört außer der
Erforschung von Steuerstraftaten auch die Aufdeckung und Ermittlung
unbekannter Steuerfälle, sogenannte Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 Nr.
3 AO). Ein unbekannter Steuerfall ist dann gegeben, wenn sich die
Anhaltspunkte noch nicht zu einem steuerstrafrechtlichen Verdacht
verdichtet haben (sog. hinreichender Anlass zum Tätigwerden). Ein solcher
Anlass ist vergleichsweise „leicht“ gegeben, ggf. genügt bereits ein
fundierter anonymer Hinweis.

Neues Merkblatt

Zu Vorfeldermittlungen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben
vom 13.11.2013 (IV A 4 – S 0700/07/10048-10V A 4-S 0/700) ein neues
Merkblatt verfasst, welches die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen
während der Steuerfahndung auflistet. Im Einzelnen gilt:

  • Mitwirkungspflicht
    Im Vorfeldermittlungsverfahren gilt die volle Mitwirkungspflicht. Der
    Steuerpflichtige muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen
    vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Aufzeichnungen, Bücher,
    Geschäftspapiere und andere Urkunden müssen vorgelegt werden. Die
    Steuerfahndung hat dabei nicht nur das Recht, das betriebsinterne
    Datenverarbeitungssystem zu nutzen. Die Steuerfahnder können auch
    verlangen, dass der Unternehmer die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde
    maschinell auswertet oder auf Datenträger zur Verfügung stellt.
  • Schätzung
    Das BMF weist darauf hin, dass aus der Verweigerung der
    Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren nachteilige Folgerungen
    gezogen werden können. Soll heißen: Die Besteuerungsgrundlagen können
    großzügig geschätzt werden.
  • Einleitung eines Strafverfahrens
    Etwas anderes gilt, wenn es bereits zur Einleitung eines Strafverfahrens
    gekommen ist. In diesem Fall bestehen keine Mitwirkungspflichten,
    Zwangsmittel sind nicht zulässig.

Umfassende Kompetenzen

Schließlich weist das BMF in dem Merkblatt auf die umfassenden
Kompetenzen hin, die die Steuerfahndung im Strafverfahren hat.
Steuerfahnder können u. a. Beschlagnahmen, Notveräußerungen,
Durchsuchungen usw. durchführen und sind berechtigt, die Papiere des von
der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.

Stand: 12. Februar 2014

Steuervorauszahlungen 2014 anpassen

Sind die festgesetzten Steuervorauszahlungen der Höhe nach
angemessen?

Steuervorauszahlungen

Die Finanzbehörden können quartalsweise Steuervorauszahlungen auf die
Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer verlangen.
Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist die Einkommensteuer, die
sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 1, 3
Einkommensteuergesetz-EStG, § 31 Körperschaftsteuergesetz-KStG, § 19
Gewerbesteuergesetz-GewStG). Die Steuervorauszahlungen für das
Geschäftsjahr 2014 bemessen sich im Regelfall auf den Steuerbescheiden für
das Kalenderjahr 2012 bzw. den Wirtschaftsjahren 2011/2012 oder
2012/2013.

Einkünfte-/Gewinnrückgang

Das heißt im Klartext, dass die Einkünfte/Gewinne aus diesen Jahren
auch für 2014 zutreffend sein müssen. Wird für 2014 ein
Einkünfte-/Gewinnrückgang infolge geplanter Investitionen und/oder einer
schlechteren Umsatzentwicklung erwartet, sollte eine Herabsetzung der
Vorauszahlungen beantragt werden.

Antragstellung

Dem (formlos zu stellenden) Antrag auf Herabsetzung der
Steuervorauszahlungen sollte eine Prognose über die niedrigere
Einkünfte-/Gewinnentwicklung des laufenden Steuerjahres und – soweit noch
nicht veranlagt – auch eine solche für das vergangene Steuerjahr beigefügt
werden. Außerdem sollte die niedrigere Einkünfte-/Gewinnentwicklung
begründet werden können.

Stand: 12. Februar 2014

Sepa-Umstellungsfrist verlängert

EU-Kommission gewährt Fristverlängerung bis
01.08.2014

SEPA

SEPA steht für „Single Euro Payments Area“. SEPA soll es allen
EU-Bürgern ermöglichen, ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr
unabhängig von Sitz oder Wohnort abwickeln zu können. SEPA ermöglicht
europaweit freie Kontowahl. Die Abwicklung kann dabei über ein
Kreditinstitut in ganz Europa getätigt werden. Hierzu kann sich der Bürger
dasjenige Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
aussuchen.

Fristverlängerung bis 01.08.2014

Die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften mit den
SEPA-Kontodaten „BIC“ und „IBAN“ hätte bereits zum 01.02.2014 verbindlich
werden sollen. Der Ausschuss der ständigen Vertreter der 28
EU-Mitgliedsstaaten billigte jedoch am Mittwoch, 22.01.2014 eine
Fristverlängerung zur Einführung bis zum 01.08.2014. Das heißt, dass bis
zu diesem Datum Lastschriften und Überweisungen auch mit den bisherigen
Kontonummern und Bankleitzahlen angenommen werden.

Stand: 12. Februar 2014

Abgabefristen für die Steuererklärung 2013

BMF gibt Fristen für die Steuererklärung 2013
bekannt

Allgemeine Erklärungsfrist

Das Bundesministerium der Finanzen hat in gleichlautenden Erlassen (vom
02.01.2014, S 0320 BStBl 2014 I, S. 64) die Steuererklärungsfristen für
2014 bekannt gegeben. Danach müssen Erklärungen zur Einkommensteuer, zur
Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie die
Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bis zum
31.05.2014 bei den Finanzämtern abgegeben werden.

Fristverlängerungen

Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater oder
Steuerberatergesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder
Körperschaften angefertigt werden, gilt eine verlängerte Abgabefrist bis
zum 31.12.2014. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge
auf Steuervergütungen. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die
Abgabefrist bis zum 28.02.2015 verlängert werden. Eine weitere
Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich.

Aufforderung vom Finanzamt

Ungeachtet der allgemeinen und verlängerten Abgabefrist können die
Finanzbehörden Erklärungen „mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor
Ablauf der allgemein verlängerten Frist“ anfordern. Mit entsprechenden
Aufforderungen rechnen müssen insbesondere Steuerpflichtige, die ihre
Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum verspätet oder
nicht abgegeben haben, oder Steuerpflichtige, bei denen kurz vor Abgabe
der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nachträgliche
Vorauszahlungen festgesetzt wurden.

Verspätungszuschlag

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Fristen einzuhalten und nicht
erst auf die Aufforderung der Finanzbehörden zu warten. Andernfalls droht
ein Verspätungszuschlag. Ein solcher kann auch in Erstattungsfällen
festgesetzt werden (BFH v. 19.11.2013, XI B 50/13).

Stand: 12. Februar 2014

Besteuerung intransparenter Fonds

Intransparente Fonds

Als intransparent gelten jene Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen im
Bundesanzeiger nicht veröffentlichen. Bei fehlender Bekanntmachung drohen
dem Anleger sogenannte Strafsteuern. Die Strafsteuern errechnen sich aus
70 % des Mehrbetrags zwischen dem Rücknahmepreis am Anfang und am Ende
eines Jahres, mindestens aber sind 6 % des Rücknahmepreises am Jahresende
zu versteuern. Diese Beträge werden als fiktive Einkünfte angesetzt (§ 6
Investmentsteuergesetz-InvStG).

EU-Rechtswidrigkeit

An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung werden immer mehr Zweifel laut.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03.05.2012 (16 K
3383/10 F) dem Europä-ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt, ob diese Strafbesteuerung gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapitalverkehrs darstelle (EuGH, Az. C 326/12).

Anhängiges BFH-Verfahren

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt sich derzeit mit der
Thematik. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 27/12
geführt, vorausgehend Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.05.2012, 1 K
1159/08. Anleger und Anlegerinnen, die in intransparenten Fonds investiert
haben, sollten sich ihren Steuerbescheid durch Einspruch offen halten. Die
Finanzverwaltung lässt die Rechtsbehelfsverfahren insoweit ruhen (vgl.
Oberfinanzdirektion Magdeburg v. 11.09.2012, S 1980 – 36 – St 214)

Stand: 12. Februar 2014

Rückstellungen für Instandhaltungsmaßnahmen

Unterlassene Instandhaltung

Für dringend notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, die im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr nicht mehr durchgeführt worden sind, besteht in der
Handelsbilanz eine Passivierungspflicht (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).
Eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für unterlassene
Instandhaltungen ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen (R 5.7 Abs. 11
EStR 2012). Unter die passivierungspflichtigen Instandhaltungsmaßnahmen
fallen in erster Linie unterlassene am Sachanlagevermögen.

Notwendige Maßnahmen

Die Rückstellungsbildung setzt voraus, dass die Maßnahmen am
Bilanzstichtag notwendig waren und nur aus innerbetrieblichen Gründen oder
mangels geeigneter Handwerker/Techniker in das neue Geschäftsjahr
verschoben wurden.

Drei-Monats-Frist

Zwingend für die Beibehaltung der Rückstellung in der Bilanz ist, dass
die Instandhaltungsmaßnahmen zwingend innerhalb der ersten drei Monate des
neuen Wirtschaftsjahres abzuschließen sind. Entspricht das Wirtschaftsjahr
dem Kalenderjahr, müssen die Instandhaltungsmaßnahmen bis spätestens
31.03.2014 abgeschlossen werden. Ansonsten kann keine
Instandhaltungsrücklage gebildet werden bzw. die in der Bilanz gebildeten
Rücklagen müssen aufgelöst werden.

Stand: 12. Februar 2014

Tipps in Verbindung mit dem neuen Reisekostenrecht 2014

Verpflegungspauschalen

Seit dem 01.01.2014 können vom Arbeitgeber für Auswärtstätigkeiten
folgende Verpflegungspauschalen steuerfrei erstattet werden: Bei einer
Abwesenheit von mindestens 8 Stunden 12 €, bei mindestens 24 Stunden 24 €
und für den An- und Abreisetag je 12 € (unabhängig von einer
Mindestabwesenheitszeit).

Pauschalbesteuerung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Verpflegungspauschalen bis in
Höhe der doppelten Beträge auszahlen, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür
Lohnsteuer zahlen muss. Der Arbeitgeber versteuert den Mehrbetrag mit 25 %
pauschal. Konkret können unter Anwendung der Pauschalbesteuerung vom
Arbeitgeber erstattet werden: Verpflegungspauschalen in Höhe von 24 € für
einen Tag (bei mindestens 8 Stunden Auswärtstätigkeit) und für den An- und
Abreisetag sowie 48 € für jeden Zwischentag einer Auswärtstätigkeit.

Dreimonatsfrist

Die Pauschalbesteuerung gilt allerdings nur für einen Zeitraum von 3
Monaten, also für jenen Zeitraum, in dem Verpflegungspauschalen anlässlich
einer auswärtigen Tätigkeit steuerfrei gewährt werden können. Danach sind
die gewährten Verpflegungsvergütungen in voller Höhe als Arbeitslohn zu
versteuern.

Neubeginn

Zur Berechnung der Dreimonatsfrist wurde im neuen Reisekostenrecht 2014
eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechung eingeführt. Gemäß § 9
Abs. 4a Satz 7 Einkommensteuergesetz -EStG in der Neufassung führt eine
Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu
einem Neubeginn, „wenn sie mindestens vier Wochen dauert“. Unerheblich
ist, aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wurde. Wurde die
Tätigkeit durch einen vierwöchigen Urlaub unterbrochen, besteht Anspruch
auf steuerfreie oder pauschal besteuerte Verpflegungspauschen für weitere
3 Monate.

Stand: 12. Februar 2014

Grenzüberschreitende Mobilität

EU-Kommission will steuerliche Diskriminierung bei Umzug
beseitigen

Steuerliche Hindernisse

Nach Meinung der Europäischen Kommission gehören steuerliche
Hindernisse „zu den wichtigsten Faktoren“, die EU-Bürger davon abhalten,
in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu ziehen, um dort zu arbeiten. Die
EU-Kommission nennt in ihrer Pressemitteilung vom 20.01.2014 (IP/14/3)
u.a. Steuerdiskriminierungen aufgrund des „Standorts ihrer Investitionen
oder Vermögenswerte, des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen oder aufgrund
der bloßen Änderung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen“ oder aber auch
„in Bezug auf ihre Rentenversicherungsbeiträge, den Erhalt von
Rentenzahlungen oder die Übertragung von Renten- und
Lebensversicherungskapital“. Selbstständige sind betroffen, weil ihnen
aufgrund der bloßen Verlegung ihrer Tätigkeiten „bestimmte
Steuerabzugsmöglichkeiten oder Steuervergünstigungen“ verweigert
werden.

Abhilfe

Dem will die EU-Kommission durch eingehende Prüfung der
Steuervorschriften der Mitgliedstaaten entgegentreten. Stellt die
Kommission einzelne diskriminierende Bestimmungen und/oder die
Grundfreiheiten der EU verletzende Vorschriften fest, wird sie bei den
nationalen Behörden auf notwendige Änderungen bestehen und droht ggf. mit
Vertragsverletzungsverfahren. Ganz sicher fündig werden wird die
EU-Kommission in den Vorschriften des deutschen Außensteuergesetzes, wie
z.B. der Wegzugsbesteuerung nach § 6 des Gesetzes.

Stand: 12. Februar 2014