Minijobber auch bar entlohnen

Niedersächsisches Finanzgericht lässt Barentlohnung
zu

Der Fall

Ein berufstätiges Ehepaar beschäftigte zur Kinderbetreuung eine
Teilzeitkraft für monatlich 300 €. Die Entlohnung wurde in bar geleistet.
Den Minijobber meldeten die Eheleute für das Haushaltsscheckverfahren an
und entrichteten die entsprechenden Abgaben. Die Finanzverwaltung ließ den
Steuerabzug mangels unbarer Zahlung bzw. Überweisung auf das Konto des
Leistungserbringers nicht zu.

Das Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte der Argumentation der
Finanzverwaltung nicht. Minijobber dürfen auch bar entlohnt werden. Die
gesetzlichen Nachweiserfordernisse wie Erhalt einer Rechnung und unbare
Zahlung gelten ausschließlich für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht
aber für Mini-Jobs (Urt. v. 20.03.2013, 3 K 12356/12).

Revision anhängig

Das letzte Wort hat hier allerdings der Bundesfinanzhof. Er wird in dem
anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob eine unbare Zahlung von
Kinderbetreuungskosten für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung ist (Az:
III R 63/13).

Stand: 15. April 2014

Automatischer Informationsaustausch ab 2017

Meldung von Finanzkonten und Auslandsgeldvermögen in 44 Staaten
Gemeinsame Erklärung

Gemeinsame Erklärung

Am 19.03.2014 haben sich 44 Staaten in einer gemeinsamen Erklärung zu
einem automatischen Informationsaustausch von Kontoinformationen
verständigt. Damit ist den Hochsteuerländern ein weiterer Meilenstein in
der Bekämpfung von Steuerhinterziehung gelungen. Der Erklärung liegt auch
ein detaillierter Zeitplan zugrunde. Der erste automatische
Informationsaustausch soll schon im Jahr 2017 stattfinden. Er soll bereits
Ende 2015 bestehende Konten mit einschließen. Eine Umsetzung in EU-Recht
soll bereits Ende 2014 erfolgen.

Länderliste

Der Erklärung schließt sich eine lange Länderliste an. Auf dieser Liste
stehen auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein, Luxemburg, Guernsey,
Jersey, die Bermudas oder die Cayman Islands. Nicht auf der Liste finden
sich allerdings Singapur oder die Vereinigten Arabischen Emirate.

EU-Zinsrichtlinie

Fast zeitgleich haben die EU-Staaten am 24.03.2014 das revidierte
Gesetz über die grenzüberschreitende Besteuerung der Zinserträge
natürlicher Personen einstimmig formell verabschiedet. Die neue Fassung
erfasst als meldepflichtige Kapitaleinkünfte neben den Zinsen auch
Dividenden und Veräußerungsgewinne. Die revidierte Richtlinienfassung soll
bis 2016 in nationales Recht umgesetzt und ab 2017 praktiziert werden.

Stand: 12. April 2014

Pauschalsteuer auf Geschenke

Niedersächsisches Finanzgericht verneint
Betriebsausgabenabzug

Geschenke im Einkommensteuerrecht

Nach dem Einkommensteuerrecht dürfen Aufwendungen für Geschenke an
Nichtarbeitnehmer eines Steuerpflichtigen nicht den Betriebsausgaben
hinzugerechnet werden. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der
Wert der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände
insgesamt 35 € nicht übersteigt. Kleine Geschenke sind also steuerlich
absetzbar.

Pauschalsteuer

Für Geschenke im Wert von über 35 € wird darüber hinaus beim
Beschenkten Einkommensteuer fällig. Der Schenkende kann diese auf
Sachzuwendungen entfallende Einkommensteuer in Form einer 30%igen
Pauschalsteuer übernehmen (§ 37b des Einkommensteuergesetzes). Fraglich
war, ob die auf die nicht abzugsfähigen Geschenke entfallende
Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

FG-Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht verneinte dies in einem jüngst
veröffentlichten Urteil (vom 16.01.2014, Az. 10 K 326/13). Die
Pauschalsteuer ist Teil des Geschenks und kann somit nicht anders
behandelt werden. Mit Übernahme der Steuer des Beschenkten wendet diesem
der Schenker einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die auf das Geschenk
entfallende Steuer Teil dieses Geschenks. Gegen das Urteil wurde Revision
eingelegt (BFH IV R 13/14).

Stand: 15. April 2014

Steueranpassungsgesetz 2014

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften

Referentenentwurf

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 21.03.2014 einen
Referentenentwurf für ein neues „Gesetz zur Anpassung des nationalen
Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Die Gesetzesänderungen wurden
insbesondere wegen des Beitritts Kroatiens zur EU notwendig. Da-rüber
hinaus enthält das aus 23 Artikeln bestehende Gesetz diverse redaktionelle
Anpassungen nach anderen Gesetzgebungsverfahren. Anpassungen finden sich
in fast allen Steuergesetzen, einschließlich der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.

Hervorzuhebende Regelungen

Das Steueränderungsgesetz enthält u.a. die Wiedereinführung der
Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen (Änderung § 23 Abs. 1
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes). Fifo steht für First In First Out, das
heißt die zuerst gekauften Bestände gelten als zuerst veräußert. Da-rüber
hinaus wird eine Gewerbesteuerfreistellung von Einrichtungen ambulanter
Rehabilitation eingeführt (§ 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes). Die §§
52 und 52a des Einkommensteuergesetzes werden unter gleichzeitiger
Straffung der Vorschriften zusammengeführt. Im Einkommensteuergesetz
ändern sich die Vorschriften der §§ 3, 8, 9, 10, 37b, 40 und 41b infolge
der jüngsten Reisekostenreform.

Weitere Gesetzesinitiative des Bundesrates

Fast zeitgleich mit der Einbringung des Steueränderungsgesetzes hat der
Bundesrat am 14.03.2014 einen Gesetzesentwurf mit mehreren Einzelmaßnahmen
zur Vereinfachung des Steuerrechts vorgelegt. Erleichterungen soll es u.a.
beim Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geben. Der
Arbeitnehmerpauschbetrag von gegenwärtig 1.000 € soll erhöht werden. Im
Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Freibeträge sollen künftig eine
zweijährige Gültigkeit haben. Außerdem soll es Vereinfachungen beim
Nachweis von Pflegekosten geben.

Stand: 15. April 2014

Dividenden ohne Abgeltungsteuer

Steuerfreie Ausschüttungen

Einige Unternehmen schütten an ihre Aktionäre steuerfreie Dividenden
aus. Die beiden bekanntesten Beispiele dafür sind die Deutsche Telekom und
die Deutsche Post. Weitere weniger prominente Unternehmen sind die
Deutsche Wohnen, die Deutsche Euroshop und die DAB Bank.

Steuerliches Einlagekonto

Diese Unternehmen haben alle gemeinsam, dass sie aus dem steuerlichen
Einlagenkonto ausschütten. Auf diesem Konto werden Einlagen gebucht, die
die Gesellschafter irgendwann einmal eingezahlt haben, zum Beispiel über
eine Kapitalerhöhung oder im Rahmen eines Börsengangs.

Steuerstundung

Die steuerfreien Dividenden stellen – sofern die Aktien nach dem
01.01.2009 gekauft worden sind – nur eine Steuerstundung dar. Denn um die
steuerfreie Dividendenausschüttung mindern sich die Anschaffungskosten für
die Aktien. Ein späterer Veräußerungsgewinn erhöht sich dadurch bzw. ein
Veräußerungsverlust mindert sich um die steuerfreien Dividenden. Im
Ergebnis führen steuerfreie Dividenden daher nur zu einer Steuerstundung.
Diese fällt allerdings umso höher aus, je später eine Veräußerung
erfolgt.

Stand: 15. April 2014

Umsatzsteuerausweis bei Anzahlungs- und Endabrechnungen

Anzahlungsrechnungen

Bei Rechnungsstellungen über Anzahlungen oder Abschlägen gelten
grundsätzlich dieselben Pflichtbestandteile wie für normale Rechnungen.
Zusätzlich muss aus der Rechnung hervorgehen, dass Voraus- oder
Anzahlungen abgerechnet werden. Als Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung ist der voraussichtliche Zeitpunkt oder der
Kalendermonat der Leistung anzugeben.

Umsatzsteuerausweis bei der Endabrechnung

Erfolgt über die Gesamtleistung die Endabrechnung, sind alle bereits
in Rechnung gestellten und vereinnahmten Teil-entgelte sowie die hierauf
entfallende Umsatzsteuer abzuziehen. Die Finanzverwaltung lässt hierzu
im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE Ziff. 14.8) verschiedene
Verfahren zu. So können die einzelnen Anzahlungsbeträge mit der darauf
entfallenden Umsatzsteuer einzeln oder im Gesamtbetrag abgesetzt werden.
Zulässig ist auch der Abzug des Gesamt(brutto)betrages der
Abschlagszahlungen. Auf die verbleibende Restzahlung ist der darauf
entfallende Umsatzsteuerbetrag auszuweisen. Ebenso die in den
Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer. Schließlich kann auf die
Angabe des auf das restliche Entgelt entfallenden Steuerbetrages
verzichtet werden.

Beispiel

Endabrechnung über Handwerkerleistungen. Vereinbartes Entgelt
10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. Erstellung von 2
Abschlagsrechnungen über je 2.500 € zzgl. 475 € Umsatzsteuer. In der
Endabrechnung können die Abschlagsbeträge einzeln oder in einer Summe
von 5.000 € zzgl. (2×475) = 950 € USt. ausgewiesen werden. Es können
aber auch die Brutto-Abschlagszahlungen (= 5.950 €) vom
Brutto-Gesamtpreis abgezogen werden. Von dem verbleibenden Restbetrag
kann die Umsatzsteuer ausgewiesen werden oder nicht (Die
Abschlagszahlung darf dabei nur einmal vorgenommen werden).

Stand: 15. April 2014

Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn

Eigenbetriebliches Interesse

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Jahrzehnte langen Rechtsprechung den
Tatbestand des „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses“
geschaffen. Dieser soll dazu dienen, Vergünstigungen und Vorteile, die
Arbeitnehmern von ihren Arbeitgebern außerhalb des Arbeitslohnes
zufließen, aus den steuerpflichtigen Lohneinkünften auszunehmen. Tritt das
Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den
Hintergrund, ist eine Lohnzuwendung regelmäßig zu verneinen. Letzteres
trifft regelmäßig für Betriebsveranstaltungen zu, sofern diese angemessen
sind bzw. die 110-€-Grenze nicht überschritten wird.

Buß- und Verwarnungsgelder

Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder seiner Arbeitnehmer, kann der
Arbeitgeber allerdings nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse handeln. Denn die Funktion eines Betriebs kann nicht auf einem
rechtswidrigen Tun gründen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem
aktuellen Urteil festgestellt (v. 14.11.2013, VI R 36/12). Im Streitfall
hatte eine Spedition die gegen die Fahrer verhängten Bußgelder wegen
Überschreitens von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten
übernommen. Das Finanzamt forderte hierfür Lohnsteuer nach.

Fazit

Die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze zum „ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse“ bleiben von dem obigen Urteil grundsätzlich
unberührt. Davon auszuklammern sind jedoch alle Leistungen des
Arbeitgebers, die in Verbindung mit Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers
stehen. Auch wenn diese Zuwiderhandlungen im Rahmen der betrieblichen
Arbeitsleistung erfolgt sind.

Stand: 15. April 2014

GmbH-Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuer

Geschäftsführer haftet (fast) immer für nicht abgeführte
Lohnsteuer

GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Stellung des gesetzlichen
Vertreters der GmbH inne. Daraus begründet sich der Grundsatz der
Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Somit trifft
jeden GmbH- Geschäftsführer die Verantwortung für die Erfüllung der
steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Daraus folgt, dass ein
GmbH-Geschäftsführer (fast) immer für die nicht abgeführten Lohnsteuern
persönlich haftet und vom Finanzamt per Haftungsbescheid in Anspruch
genommen werden kann.

Interne Aufgabenverteilung

Im Streitfall wollte sich der GmbH-Geschäftsführer auf eine zwischen
ihm und einem Mitgeschäftsführer getroffene interne Aufgabenverteilung
berufen. Danach wäre gemäß interner Zuständigkeitsvereinbarung der andere
Mitgeschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für
die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen. Das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz hielt dies jedoch für unbeachtlich und hat den vom
Finanzamt erlassenen Haftungsbescheid für rechtmäßig erachtet (Urt.
v.10.12.2013, 3 K 1632/12).

Schriftliche Vereinbarung

Ein GmbH-Geschäftsführer könne durch entsprechende interne
Aufgabenverteilung seine Verantwortlichkeit zwar nicht aufheben, jedoch
begrenzen. Dies erfordert jedoch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige
– und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für
welchen Bereich zuständig ist, so das Gericht. Denn anderenfalls könne im
Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines
anderen verweisen. Generell aus der Affäre ziehen kann sich ein
Geschäftsführer aber dennoch nicht. Denn selbst bei Vorliegen einer
klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung „muss der nicht
mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute
Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder
die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise
in finanziellen Krisensituationen“, so das Gericht. Das Gericht befand
auch, dass sich ein Geschäftsführer nicht damit entschuldigen kann, „dass
eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und er sich in regelmäßigen
Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der
Gesellschaft erfüllt würden“.

Stand: 15. April 2014