Überstunden bei geringfügiger Beschäftigung

Aufzeichnungspflichten

Für geringfügig Beschäftigte bestehen seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden. Ergeben sich aus der Stundendokumentation regelmäßige Überstunden, darf der Mindestlohn von 8,50 € trotzdem nicht unterschritten werden. Das heißt, es ist unbedingt darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird. Ergibt sich aus der Stundendokumentation, dass ein 450-Euro-Jobber mehr verdienen müsste, dann drohen Nachzahlungen, wenn der Zoll die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden an die Minijob-Zentrale meldet.

Beispiel

Ein Familienmitglied (z. B. die Ehefrau) arbeitet als Minijobber mit einem auf dem Papier vereinbarten Stundenlohn von 8,50 €. Ergeben sich nun aus der Arbeitszeitdokumentation regelmäßig mehr als 53 Stunden, ist die 450 €-Grenze überschritten. Es drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt oder nicht.

Stand: 28. April 2015

Entnahme des betrieblichen Kraftfahrzeugs

Entnahme

Eine Entnahme des betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs erfolgt vielfach nach Ende der steuerlichen Abschreibung, spätestens also nach sechs Jahren. Hierdurch kommt es im Regelfall zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Als Entnahmegewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entnahmewert und dem Buchwert des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Entnahme zu versteuern. Bemessungsgrundlage für den Entnahmewert ist der Teilwert. Das ist jener Wert, den ein Erwerber für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde.

Umsatzsteuer

Die Entnahme unterliegt darüber hinaus der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes). Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist nicht abziehbar. Ausnahme: Der betrieblich genutzte Pkw wurde durch den Unternehmer von einem Nichtunternehmer erworben, sodass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestanden hat. Wurden an dem PKW bestimmte Bestandteile eingebaut, für die der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, unterliegen bei einer Entnahme nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung.

Entnahme vor dem Verkauf

Die Veräußerung des Kraftfahrzeugs aus dem Betriebsvermögen unterliegt stets der Umsatzsteuer, auch wenn der PKW ursprünglich ohne Vorsteuerabzug erworben wurde. Daher empfiehlt es sich, den PKW vor der Veräußerung zunächst umsatzsteuerfrei zu entnehmen um ihn anschließend privat außerhalb der betrieblichen Sphäre zu verkaufen. Dieses Entnahme-Verkaufsmodell ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.03.2001, Az. C-415/98 und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.2002, Az. V R 61/96). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann die Veräußerung unmittelbar nach der Entnahme erfolgen. Für die private Veräußerung ist keine Umsatzsteuer zu zahlen.

Stand: 28. April 2015

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Bundesfinanzhof billigt Abzugsverbot auch bei Günstigerprüfung

Werbungskosten und Kapitaleinkünfte

Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 können Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitaleinkünften (z. B. Depotgebühren) nicht mehr geltend gemacht werden. Das Werbungskostenabzugsverbot war Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz gar nicht zum Tragen kommt.

Günstigerprüfung

Kennzeichnend für den entschiedenen Streitfall war, dass der tarifliche Einkommensteuersatz des Klägers niedriger war als der Abgeltungsteuersatz. In solchen Fällen führt die Finanzverwaltung auf Antrag des Kapitalanlegers eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Hierbei werden die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet. Die Einkünfte werden damit nicht zum Abgeltungsteuersatz, sondern in Höhe der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers besteuert.

Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 28.01.2015, VIII R 13/13) entschieden, dass der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auch im Rahmen der Anwendung der „Günstigerprüfung“ nicht zulässig ist. Die Ermittlung der Kapitaleinkünfte sei nach Ansicht des BFH auch bei der Günstigerprüfung nach den allgemeinen Regelungen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes – EStG) vorzunehmen. Und damit würde auch im Falle der Günstigerprüfung „die einschränkende Regelung zum Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten“ Anwendung finden, so das Gericht. Der Senat äußerte auch keine Bedenken, dass das generelle Werbungskostenabzugsverbot verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält.

Stand: 28. April 2015

Erbschaftsteuer: Vorläufige Steuerfestsetzung

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden

Erbschaftsteuerrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17.12.2014 (Az. 1 BvL 21/12) einzelne Vorschriften des gegenwärtigen Erbschaftsteuerrechts für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die Finanzämter angewiesen, im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Steuerfestsetzungen in vollem Umfang nur noch vorläufig durchzuführen. Das Vorläufigkeitsgebot bezieht sich auf nach dem 31.12.2008 entstandene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.03.2015).

Stand: 28. April 2015

Betriebswirtschaft: Kurzfristige Erfolgsrechnung

Zeitnahe Kostenkontrolle

Mit der kurzfristigen Erfolgsrechnung – auch Kostenträger-Zeitrechnung genannt – sollen die im Regelfall aus der Herstellung mehrerer Produkte resultierenden betrieblichen Erfolgsquellen aufgezeigt werden. Eine detaillierte Kostenträger-Zeitrechnung hilft in der Planung und der nachträglichen Kontrolle des – im Unterschied zur Finanzplanung – durchgängig nach betrieblichen Ergebnissen oder Erzeugnisgruppen differenzierten Periodenerfolgs.

Gesamtkostenverfahren

In der Praxis sind folgende zwei Verfahren der kurzfristigen Erfolgsrechnung anzutreffen: das Gesamtkostenverfahren und das Umsatzkostenverfahren. Im Gesamtkostenverfahren wird der Betriebserfolg aus der Differenz des nach Produktarten gegliederten Betriebserlöses (Netto-Umsatzerlöse) und den Gesamtkosten zu- bzw. abzüglich der Bestandsminderungen bzw. Bestandsmehrungen berechnet. Da die Bestandsveränderungen dokumentiert werden müssen, eignet sich dieses Verfahren nur bedingt.

Umsatzkostenverfahren

In der Praxis häufiger anzutreffen ist das Umsatzkostenverfahren. Beim Umsatzkostenverfahren auf Vollkostenbasis werden den Erlösen unmittelbar die mit kalkulierten Selbstkosten bewerteten Absatzmengen gegenübergestellt. Es besteht hier allerdings die Gefahr, dass Verlustprodukte zugunsten von Gewinnprodukten gestrichen werden. Dieser Nachteil wird mit dem Umsatzkostenverfahren auf Teilkostenbasis vermieden. Hier werden von den nach Produktarten gegliederten Erlösen zunächst nur die zugehörigen variablen Selbstkostenanteile, jeweils multipliziert mit den Absatzmengen abgezogen. Als Ergebnis erhält der Kostenrechner die Deckungsbeiträge, die er dann über alle Produktarten summiert.

Datenmaterial

Der Erfolg bzw. die Genauigkeit der Kostenträger-Zeitrechnung hängt von der Qualität der Daten ab, die aus den vorgelagerten Bereichen der Kosten- und Leistungsrechnung geliefert werden. In der Praxis werden Monatsbilanzen und Monats-Gewinn- und Verlustrechnungen vielfach auch für die Kostenkontrolle verwendet. Rechnungen aus der Finanzbuchhaltung sind aber in aller Regel ungeeignet für eine kurzfristige Erfolgsrechnung, weil wichtige Größen wie Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, periodengerechte Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge fehlen.

Stand: 28. April 2015

Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)

OECD-Gegenmaßnahmen zu Gewinnverlagerungen

BEPS

Unter der Abkürzung BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) werden Maßnahmen aller Art verstanden, die zu einer Erosion des Besteuerungssubstrats führen bzw. eine Gewinnverlagerung in niedriger besteuerte Gebiete zur Folge haben.

OECD-Maßnahmenkatalog

Eine Arbeitsgruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat kürzlich einen 15 Punkte umfassenden Maßnahmenkatalog erarbeitet, mit dem Steuermissbrauchsgestaltungen auf internationaler Ebene weitgehend unterbunden werden sollen. Zu den einzelnen Maßnahmen zählen u. a. eine gezieltere Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Begründung einer steuerpflichtigen „digitalen Präsenz“) sowie die Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung durch so genannte hybride Gestaltungen. Mit solchen werden u. a. Qualifizierungskonflikte genutzt, die dadurch entstehen, dass ein Staat ein Unternehmen als Personen- der andere Staat dasselbe als Kapitalgesellschaft behandelt. Mittels sogenannter „linking rules“ soll die steuerliche Behandlung in einem Staat von der entsprechenden Einordnung des Steuerpflichtigen im anderen Staat abgestimmt werden. Zu einer umfassenden Änderung dürfte es auch bei den geltenden Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung kommen (Außensteuergesetz §§ 7 ff.).

Umsetzung, Inkrafttreten

Der Maßnahmenkatalog der OECD-Arbeitsgruppe bedarf der gesetzlichen Umsetzung in allen betroffenen Staaten. Mit einer Umsetzung ist 2015/2016 zu rechnen.

Stand: 28. April 2015

Private Veräußerungsgeschäfte

Veräußerungsfristen

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Für sonstige bewegliche Gegenstände (u. a. auch für physisches Gold) gilt hingegen eine Veräußerungsfrist von einem Jahr.

Aufschiebend bedingter Verkauf

Im Streitfall erfolgte der Grundstücksverkauf (notarielle Beurkundung) zwar innerhalb der Veräußerungsfrist, nach etwa 9 Jahren. Der Vertrag wurde allerdings erst mit Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung wirksam. Die Erteilung der Bescheinigung erfolgte knapp ein Jahr nach der Beurkundung, lag damit also außerhalb der steuerlichen Veräußerungsfrist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern war.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof bejahte dies. Der für die steuerliche Beurteilung maßgebliche Veräußerungszeitpunkt ist stets derjenige, zu dem die Vertragspartner die jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bindend abgeben. Und dies erfolgt stets im Zeitpunkt der notariellen Vertragsschließung (Beurkundung). Ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung unerheblich (Urt. v. 10.02.2015, IX R 23/13). Damit ist hinsichtlich der Berechnung der steuerrelevanten Veräußerungsfristen stets das Datum des notariellen Vertrags entscheidend.

Stand: 28. April 2015

Neues Steuertarifänderungsgesetz

Erhöhung des Grundfreibetrages, Kindergeld und Kindergeldfreibetrag

Verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Steuergesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums als auch das Existenzminimum von Kindern bei der Berücksichtigung des Einkommens der Eltern zu überprüfen. Ende Januar 2015 hat die Bundesregierung den 10. Existenzminimumbericht vorgelegt. Dieser gibt Aufschluss darüber, in welcher Höhe der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag 2015 und 2016 anzupassen sind. Ebenfalls Ende Januar erfolgte die Veröffentlichung des ersten Progressionsberichts. Dieser enthält Angaben über das sich aus der kalten Progression ergebende zusätzliche Steueraufkommen.

Tarifänderungen

Auf Basis der Informationen aus den beiden Berichten hat der Gesetzgeber einen Entwurf für ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags veröffentlicht. Danach soll der Grundfreibetrag im laufenden Jahr 2015 von 8.354 € auf 8.472 € und 2016 auf 8.652 € steigen. Die Änderungen  2015 sollen unecht rückwirkend erfolgen. Der Kinderfreibetrag soll 2015 auf 2.256 € pro Elternteil steigen (gegenwärtig 2.184 €). 2016 ist eine nochmalige Anhebung auf 2.304 € geplant. Die Kinderfreibeträge gelten jeweils pro Elternteil. Analog zur Anhebung des Kinderfreibetrags soll das Kindergeld angehoben werden: 2015 um 4 € und 2016 nochmals um 2 € (pro Kind und Monat).

Entlastungswirkung

Die Entlastungswirkung durch den höheren Grundfreibetrag ist für Steuerpflichtige allerdings gering. Nach vorläufigen Berechnungen dürfte sich die maximale Entlastung 2015 bei etwa 23 € bewegen und 2016 gegenüber 2015 etwa bei 36 € liegen (jeweils inklusive Solizuschlag bei Anwendung der Grundtabelle). Die Erhöhung des Grundfreibetrages für 2015 führt für Teile des Jahres zu einer Korrektur bei der Lohnsteuerabrechnung. Die Arbeitgeber sind insoweit nach dem Einkommensteuergesetz (§ 41c Abs. 1 Satz 2 EStG) verpflichtet, zuviel einbehaltene Lohnsteuern zu korrigieren.

Stand: 28. April 2015