Die Denkmal Abschreibung

Vermietete Denkmalimmobilien

Während der Normalabschreibungssatz für vermietete Wohnimmobilien in
den vergangenen Jahren auf 2% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
reduziert wurde, blieben die AfA-Sätze für Denkmalimmobilien seit 2004
konstant. Für vermietete denkmalgeschützte Immobilien können, abweichend
von der allgemeinen 2 %-AfA im Jahr der Herstellung, in den folgenden 7
Jahren jeweils bis zu 9 % und in den darauffolgenden 4 Jahren jeweils bis
zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen abgesetzt werden, die nach
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind (§ 7i Abs. 1 EStG).

Sonderausgabenabzug bei Selbstnutzung

Auch Selbstnutzer von Denkmalimmobilien können ihre Aufwendungen
steuerlich geltend machen. Hier als Sonderausgaben, weil die Aufwendungen
mit keinen Einkünften in Zusammenhang stehen. Als Sonderausgaben können im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden 9
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % der Sanierungsaufwendungen (§ 10f EStG)
geltend gemacht werden. Für Anschaffungskosten kommt ein Abzug nach § 10 f
EStG nur in Betracht, sofern hierin Aufwendungen für nach Abschluss des
Kaufvertrags durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen enthalten sind. Eine
darüber hinausgehende Abschreibung (etwa die allgemeine „2 %-AfA für
Gebäude“) ist bei Selbstnutzung nicht möglich.

Steuerrechtliche Voraussetzungen

Das Finanzamt prüft hierbei u.a. die Nutzung der Immobilie zu eigenen
Wohnzwecken und ob ein Abzug der Aufwendungen nach anderen Vorschriften
vorgenommen wurde. Die Steuervorteile können von einem Steuerpflichtigen
nur für ein Objekt genutzt werden. Bei Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung vorliegen, besteht die
Abzugsmöglichkeit für zwei Objekte.

Stand: 26. September 2014

Zusätzliche Leistungen des GmbH-Geschäftsführers für die GmbH

Zusatzdienstleistungen

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit
Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ist das
eine Möglichkeit, mit zusätzlichen Aufwendungen den steuerpflichtigen
Gewinn der GmbH zu drücken. Damit das Finanzamt die Aufwendungen der GmbH
auch anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Echte Zusatzleistungen

Bei den mit der GmbH vereinbarten Dienstleistungen darf es sich nicht
um solche handeln, die üblicherweise durch die Aufgabenstellung als
Geschäftsführer abgedeckt sind. Die Gegenleistungen müssen dem
Vergütungsanspruch entsprechen. Andernfalls verletzt der Geschäftsführer
die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und
ist schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, vgl. auch Urteil
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg v. 23.01.2014, 2 U 57/13).

Gesellschafterbeschluss

Liegt keine Ein-Personen-GmbH vor, ist über die Ausführung der
Zusatzdienstleistungen grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss
herbeizuführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat im o.g. Urteil
bestimmt, dass Verträge über Nebentätigkeiten des Geschäftsführers ebenso
in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen wie
der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst. Es genügt also danach
nicht, dass der Geschäftsführer der GmbH mit sich selbst einen Vertrag
über Zusatzdienstleistungen abschließt, wenn diese typischerweise in einem
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden.

Stand: 26. September 2014

Säumniszuschläge

Säumniszuschläge

Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der
Steuerpflichtige eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht bis zum
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet (§ 240 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung-AO). Der Säumniszuschlag entsteht im Unterschied zu
Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unmittelbar kraft Gesetzes und
beträgt für jeden angefangenen Monat der Nichtzahlung ein Prozent des
abgerundeten rückständigen Steuerbetrags.

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

Säumniszuschläge werden nicht automatisch erstattet, wenn der
Steuerbescheid später geändert wird. Dies gilt nur dann, wenn eine
rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige
vorher die Aussetzung der Vollziehung beantragt und diese – obwohl
möglich und geboten – abgelehnt worden ist. In solchen Fällen ist ein
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wie der
Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 52/13).
Dem Einwand der Finanzverwaltung, Säumniszuschläge hätten auch als
Druckmittel den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung der Steuern
anzuhalten und seien deshalb nur zur Hälfte zu erlassen, entgegnete der
Senat, dass der Steuerpflichtige keinerlei Säumniszuschläge zu zahlen
hätte. Abweichende Entscheidungen des BFH seien überholt.

Stand: 30. September 2014

Verschärfte Bedingungen für die Selbstanzeige

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor

Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung

Am 27.08.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen den
Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht. Dahinter verbirgt
sich eine drastische Verschärfung der Rahmenbedingungen für die
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sowie eine Verschärfung der
Strafzuschläge.

Anlaufhemmung, Verjährung

Geplant ist, die Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten von
bisher fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Dies geht einher mit der
Einführung einer steuerlichen Anlaufhemmung für nicht deklarierte
ausländische Kapitalerträge in Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, die nicht am
automatischen Informationsaustausch teilnehmen.

Ausschlusstatbestände, Strafzuschlag

Künftig soll bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den
Begünstigten genügen, damit die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend
erstattet werden kann. Durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und
Lohnsteuer-Nachschau erweitert sich der Katalog der Ausschlusstatbestände.
Die Betragsgrenze, ab der zusätzlich zu den Hinterziehungszinsen ein
Strafzuschlag fällig wird, wird von 50.000 € auf 25.000 € an hinterzogenen
Steuern pro Tat gesenkt. Der Strafzuschlag beträgt künftig 10 % (bisher 5
%).

Stand: 26. September 2014

Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie

Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten
Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat
ansässige Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug freistellen. Auch der
Sitzstaat der Muttergesellschaft hat diese Ausschüttung freizustellen oder
alternativ die auf die Ausschüttung entfallende Körperschaftsteuer der
Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese
Dividendenfreistellung führte jedoch in einigen Fällen dazu, dass Gruppen
von Gesellschaften in demselben Mitgliedstaat von der
Dividendenbesteuerung ganz freigestellt wurden (doppelte
Nichtbesteuerung). Grund hierfür waren Inkongruenzen.

Neue Richtlinie

Mit der neuen EU-Richtlinie 2014/86 EU vom 08.07.2014 sollen solche
Inkongruenzen zukünftig vermieden werden. Hierzu bestimmt die Richtlinie,
dass die Mitgliedstaaten der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte(n)
diesen Gesellschaften nicht gestatten sollen, die Steuerbefreiung für
empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen. Letzteres gilt
insoweit, als diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der
Muttergesellschaft abgezogen werden können (neuer Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)
der Richtlinie).

Anwendung

Die Richtlinie ist bis spätestens 31.12.2015 anzuwenden. Die
Mitgliedstaaten müssen bis dahin ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften
entsprechend umsetzen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).

Stand: 26. September 2014

AfA-Tabelle für Steuerpflichtige nicht verbindlich

Dienstanweisung der Finanzverwaltung nur für diese
bindend

Computer können in 3 Jahren, Büromöbel in 13 Jahren abgeschrieben
werden. Dies geht aus den amtlichen Abschreibungstabellen der
Finanzverwaltung hervor (AfA-Tabellen). Die Finanzverwaltung verfügt
über 100 auf den jeweiligen Wirtschaftszweig abgestimmte Tabellen.

Angebot der Finanzverwaltung

Die Finanzrichter bezeichnen die AfA-Tabellen in ihrem Urteil als
Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen
einer Schätzung, welche der Steuerpflichtige annehmen kann, aber nicht
muss (Finanzgericht Niedersachsen, Urt. v. 09.07.2014, 9 K 98/14). Nimmt
sie der Steuerpflichtige an, muss sich die Finanzbehörde detailliert mit
den Erkenntnisgrundlagen auseinandersetzen, wenn sie davon abweichen
will. Im Streitfall hatte das Finanzamt den AfA-Satz für eine Lagerhalle
von 6 % auf 3 % halbiert. Das Urteil ist allerdings nicht
rechtskräftig.

Stand: 26. September 2014

Besteuerung von Zinsen aus Angehörigendarlehen

Abgeltungsteuersatz für Darlehenszinsen trotz
Gesamtbelastungsvorteil

Bundesfinanzhof-Urteile

In insgesamt drei Urteilen hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass
auch bei Darlehenszinsen zwischen Angehörigen der Abgeltungsteuersatz zur
Anwendung kommt. Eine Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz ist für die
Beteiligten dann vorteilhaft, wenn der Darlehensgeber bei der
Einkommensteuer einer höheren persönlichen Tarifsteuer unterliegt als der
Abgeltungsteuersatz (also mehr als 25 %). Der Darlehensgeber versteuert
die Darlehenszinsen zum niedrigeren Abgeltungsteuersatz. Unterliegt zudem
der angehörige Darlehensnehmer einem höheren Einkommensteuersatz als dem
Abgeltungsteuersatz, entsteht ein Gesamtbelastungsvorteil, wie der
Bundesfinanzhof dies ausdrückt. Dieser Gesamtbelastungsvorteil ergibt sich
aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflichen Einkommensteuersatz
und dem Abgeltungsteuersatz.

Familiendarlehen

In den Urteilen VIII R 9/13 und VIII R 44/13 vom 29.04.2012 (jeweils
veröffentlicht am 20.08.2014) hatten Eltern den Kindern bzw. den Enkeln
und auch Eheleute untereinander festverzinsliche Darlehen gewährt. Die
Darlehen dienten jeweils der Anschaffung fremdvermieteter
Immobilienobjekte und waren unbesichert. Es fehlte an einer Vereinbarung
über eine Vorfälligkeitsentschädigung. Für den Bundesfinanzhof war jedoch
entscheidend, dass die gewährten Darlehen einem Fremdvergleich standhalten
würden. Außerdem würde zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer kein
„Näheverhältnis“ i.S. des Einkommensteuergesetzes vorliegen, welches die
Besteuerung zum individuellen Steuersatz begründen würde.

Kaufpreisstundung

In dem zeitgleich veröffentlichten BFH-Urteil VIII R 35/13 ging es um
die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung einer
KG-Beteiligung an den Bruder der Klägerin. Der BFH entschied, dass der
Abgeltungsteuersatz maßgeblich sei.

Darlehen an GmbH

In dem Urteil des BFH v. 14.05.2014, VIII R31/11 ging es um die
Darlehensgewährung an eine Familien-GmbH. Die Enkelkinder und die Tochter
der Darlehensgeberin waren zu jeweils 36 % bzw. zu 28 % an der GmbH
beteiligt. Der BFH entschied, dass der Abgeltungsteuersatz nicht schon
deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Gläubiger der Kapitalerträge
ein Angehöriger eines zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligten
Anteilseigners ist.

Stand: 26. September 2014

Jahressteuergesetz 2015

Erster Referentenentwurf im September vorgelegt

Jahressteuergesetz 2015

Das Bundesministerium der Finanzen hat aktuell den Referentenentwurf
für das Jahressteuergesetz 2015 vorgelegt. Mit dem „Gesetz zur Anpassung
der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften“ wird u.a. die Abgabenordnung angepasst.
Außerdem werden weitere Änderungen in verschiedenen Bereichen des
deutschen Steuerrechts umgesetzt.

Die wesentlichen Änderungen

Den Finanzbehörden werden erweiterte Mitteilungspflichten zur
Bekämpfung von Geldwäsche auferlegt (§ 31b AO-E). Im Bereich des
Einkommensteuerrechts werden die Kriterien für eine Erstausbildung neu
definiert, deren Kosten steuerlich nicht absetzbar sind. Gemäß § 9 Abs. 6
EStG-E liegt eine steuerlich anzuerkennende Berufsausbildung nur dann vor,
wenn eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18
Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) und mit einer Abschlussprüfung
durchgeführt wird. Die Neuregelung zielt vor allem auf Gestaltungen ab,
bei denen angehende Studenten vor Beginn des Studiums eine „Ausbildung“
als Taxifahrer oder Skilehrer absolvieren, um anschließend die gesamten
Studienkosten steuerlich geltend machen zu können. Solche Gestaltungen
funktionieren in Zukunft nicht mehr.

Anhebung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Ferner soll die Freigrenze für die Besteuerung von geldwerten
Vorteilen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei
Betriebsveranstaltungen gewähren kann, von 110 € auf 150 € erhöht werden
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG-E).

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Bundesfinanzministerium wird ermächtigt, den Anwendungsbereich der
Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf
weitere Umsätze auszudehnen, bei denen es zu schwerwiegenden Betrugsfällen
gekommen ist (§ 13b Abs. 10 UStG-E).

Stand: 26. September 2014