Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen von Gesellschaftern

Bei den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR) (Zustimmung des
Bundesrats am 21.9.2007) handelt es sich um eine allgemeine
Verwaltungsvorschrift, an die die Finanzverwaltung zwingend gebunden ist.
Sie richtet sich nicht an die  Finanzgerichte. Unter anderem wurde
ausführlich die Frage erörtert, wann Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen eines Gesellschafters umsatzsteuerbar
sind.

Umsatzsteuerbarkeit. Eine Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistung des Gesellschafters kann eine umsatzsteuerbare (daran
kann sich eine Umsatzsteuerpflicht anknüpfen) oder eine nicht steuerbare
Leistung gegenüber der Gesellschaft darstellen. Besondere
Auslegungsschwierigkeiten in diesem Zusammenhang bereiten folgende beiden
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbarkeit: nämlich die
Selbstständigkeit (des Leistenden)“ und der
Leistungsaustausch“. Deshalb wurde den UStR bezüglich
dieser Problematik umfassende Ausführungen eingefügt.

Selbstständigkeit

Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung
und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird.
Bei natürlichen Personen als
Gesellschafter-Geschäftsführer ist hierbei auf das vertragliche Gesamtbild
der Verhältnisse abzustellen, die für die Umsatz-, Einkommens- und
Gewerbesteuer gleich sind. Dieses ergibt sich unter anderem in erster
Linie aus der Weisungsgebundenheit, ferner aus dem Urlaubsanspruch, aus
festen Arbeitszeiten und Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall. In
Ausnahmefällen können sich Abweichungen zwischen der ertrag- und
umsatzsteuerlichen Beurteilung hinsichtlich der Selbstständigkeit bei
Leistungsverhältnissen zwischen Gesellschafter und seiner Gesellschaft
ergeben.
Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechts die
Gesellschafter-Geschäftsführerin, ist sie stets selbstständig.
Eine Kapitalgesellschaft ist stets selbstständig, wenn
sie nicht in das Unternehmen des Organträgers (gem. dem UStG)
eingegliedert ist.

Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag

Grundsatz. Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft
sowohl Leistungen erbringen, die ihren Grund in einem
gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben, als auch Leistungen,
die auf einem gesonderten schuldrechtlichen Leistungsaustausch beruhen
(somit Erfüllung eines Merkmals der Steuerbarkeit).

Abgrenzungsfragen. Die Steuerbarkeit der
Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung eines Gesellschafters an die
Gesellschaft setzt das Bestehen eines unmittelbaren
Zusammenhangs
zwischen der erbrachten Leistung und dem
empfangenen Sonderentgelts voraus. Ist auch die Vergütung
für die Leistung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der
Ergebnisverwendung geregelt, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn sich
aus den geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächlichen
Durchführungen ergibt, dass die Leistungen nicht lediglich durch eine
Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten, sondern
gegen Sonderentgelt ausgeführt werden.

Bsp. nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag
Den Gesellschaftern einer OHG obliegt die Führung der Geschäfte und die
Vertretung der OHG.  Diese Leistungen werden mit dem nach der Anzahl
der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil
am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten.
Die Ergebnisanteile sind kein Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und
Vertretungsleistungen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs
ausgeführt, sondern als Gesellschafterbeitrag erbracht.

Bsp. steuerbarer Leistungsaustausch
Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der
Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die
Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG im Rahmen der
Gewinnverteilung auch im Verlustfall einen festen Betrag von 120.000 €
vorab zugewiesen (Vorabvergütung).
Der vorab zugewiesene Gewinn ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt
seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen im Rahmen eines
Leistungsaustauschs aus.

Stand: 15. Dezember 2007