Neue Erbschaftsteuer tritt zum 1.1.2009 in Kraft

Kernpunkte des neuen Rechts sind:

  • Begünstigung der Kernfamilie

Danach sollen Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine
Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen,
solange sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Selbst nutzen
heißt, dass die Immobilie weder vermietet noch verpachtet werden darf.
Darüber hinaus darf das ererbte Wohneigentum nicht als Zweitwohnsitz
dienen. Für Kinder steuerfrei sind eigengenutzte Wohnungen nur bis zu
einer Wohnfläche von 200 m2. Die ursprünglichen persönlichen
Freibeträge (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder
400.000 €) bleiben unverändert.

  • Steuerprivileg für Unternehmen

Unternehmensvermögen soll zukünftig bis zu 85 % steuerfrei auf den
Unternehmens nachfolger übergehen, wenn der ererbte Betrieb im Kern sieben
Jahre fortgeführt wird. Im Kern fortführen heißt, mit dem vorhandenen
Betriebsvermögen und der vorhandenen Zahl der Beschäftigten. Letzteres
wird gemessen an der Lohnsumme. So darf die Lohnsumme nach sieben Jahren
nicht weniger als 650 % der Ausgangslohnsumme zum Erwerbszeitpunkt
betragen. Abgestellt wird hierbei auf einen Gesamtbetrachtungszeitraum von
sieben Jahren, sodass schlechte Wirtschaftsjahre mit guten ausgeglichen
werden können. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am
betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Darüber hinaus kann
der Firmenerbe für eine komplette Steuerfreistellung optieren. Dies setzt
voraus, dass er den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführt bzw.
dass die Lohnsumme nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme
zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens
am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen. Nicht mehr
geändert wurden die höheren Steuerbelastungen der Erwerber in den
Steuerklassen II und III. Durch die Anhebung der Steuersätze auf 30 bzw.
50 % kommen insbesondere auf die Geschwister Steuermehrbelastungen von bis
zu 150 % zu.