Neues BFH-Urteil ermöglicht gezielte Nutzung von Spekulationsverlusten

Das Urteil: Der BFH hat mit Urteil vom 25.8.2009 (IX R
60/07) entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn
ein Anleger identische Wertpapiere mit Verlust verkauft und dieselben
sofort wieder zurückkauft.

Abgeltungsteuer:  Der Fall betraf zwar jenes vor
Einführung der Abgeltungsteuer (am 1.1.2009) geltende Steuerrecht (alte
einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere), hat aber auch aktuelle
Bedeutung. Zwar können Anleger seit Einführung der Abgeltungsteuer
Spekulationsverluste auch ohne Einhaltung einer Jahresfrist steuermindernd
geltend machen. Durch Realisation von Verlusten mit anschließendem
Rückkauf zu günstigeren Kursen und der Schaffung eines niedrigeren
Einstiegsniveaus kann der Anleger die Steuerzahlung in die Zukunft
verlagern und dadurch Liquiditäts- und Zinsvorteile erwirtschaften.
Beispiel: Anleger A kauft im Januar 2010 jeweils 100
X-Aktien und 100 Y-Aktien zu je 100 €. Die X-Aktien verkauft A im Juli
2010 für 150 € pro Stück. Die Y-Aktien verlieren hingegen an Wert, sie
notieren im September bei 20 €. Behält A die verlustreichen Y-Aktien,
zahlt er auf den Gewinn aus dem Verkauf der X-Aktien im Juli
Abgeltungsteuer auf einen Gewinn von 50 € x100 = 5.000 €. Verkauft er aber
die Y-Aktien im September für 20 € pro Stück und erwirbt er noch am selben
Tag dieselben Aktien für 22 € zurück, muss die Bank einen Verlust von
100×80 € = 8.000 € gegen den Gewinn von 5.000 € verrechnen. Die Bank
schreibt dann dem A die einbehaltene Abgeltungsteuer wieder gut. Steigt
der Kurs der Y-Aktien wie erhofft wieder an, zahlt A zwar die
vorübergehend ersparte Abgeltungsteuer spätestens beim gewinnträchtigen
Wiederverkauf der Y-Aktien nach. Erreicht der Kurswert z. B. wieder den
ehemaligen Einstandskurs von 100, zahlt A Abgeltungsteuer auf einen Gewinn
von 78 € x100=7.800 €. In der Zwischenzeit kann A den zinslosen
Steuerkredit von 25 % auf 5.000 € = 1.250 € gewinnbringend anlegen.

Stand: 15. Dezember 2009