Parkplatz am Arbeitsplatz kein steuerpflichtiger Vorteil

Parkplatzkosten: Parkgebühren während der Arbeitszeit
sind nicht steuerlich absetzbar, sondern mit der Entfernungspauschale für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) vor Jahren entschieden (Urteil vom 2.2.1979, BStBl.
1979 II S. 372).

Betriebs-Parkplatz: Stellt der Arbeitgeber einen
Parkplatz während der Arbeitszeit unentgeltlich oder verbilligt zur
Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil nicht steuer- und
sozialversicherungspflichtig (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S
2334-61-V B 3, entgegen FG Köln v. 15.3.2006 11 K 5680/04)).Nichts anderes
gilt, wenn der Arbeitgeber die Parkplätze anmietet und sie seinen
Mitarbeitern unentgeltlich überlässt. Auf die Höhe der Mietkosten kommt es
dabei nicht an (FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 17.12.1980, S 2351-1-V B
3).

Parkkostenersatz: Erstattet hingegen der Arbeitgeber
die vom Arbeitnehmer getragenen Parkgebühren, liegt insoweit ein
steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, als dass die Arbeitgeber-Erstattungen
für die gesamten Fahrtkosten einschließlich der Parkgebühren die
Entfernungspauschale übersteigen.

Stand: 15. Dezember 2009