Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Privatfahrten: Das BMF nimmt u. a. zu jener
Problematik Stellung, die sich dann ergibt, wenn ein Unternehmer ein
einziges betriebliches Fahrzeug unterhält und behauptet, Privatfahrten
ausschließlich mit anderen Fahrzeugen (z. B. mit dem Fahrzeug der Ehefrau)
durchzuführen. Bei Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts würde den
Steuerpflichtigen die objektive Beweislast treffen. Als untypisch gilt,
wenn nur über ein einziges betriebliches Fahrzeug verfügt wird.

Listenpreis: Ausführlich Stellung nimmt das BMF auch
zur Definition des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für die private
Nutzung im Rahmen der pauschalen 1-Prozent-Methode. Als
Bemessungsgrundlage gilt der im Zeitpunkt seiner Erstzulassung geltende
inländische Listenpreis zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und
einschließlich der Umsatzsteuer. Das soll auch für reimportierte Fahrzeuge
gelten, wobei hier vom inländischen Standard abweichende Mehr- oder
Minderausstattungen angemessen zu berücksichtigen sind.

Nutzung mehrerer Fahrzeuge: Klarheit schafft das neue
BMF-Schreiben auch bei der Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge durch mehrere
Nutzer. Einzelunternehmer müssen grundsätzlich für jedes Fahrzeug den
pauschalen Nutzungswert ansetzen. In solchen Fällen lohnt der Nachweis der
Nutzung bestimmter Fahrzeuge ausschließlich durch einen Arbeitnehmer (dann
ist die private Nutzung durch diesen zu versteuern) oder aber ein Nachweis
hinsichtlich der Ungeeignetheit diverser Fahrzeuge zur privaten Nutzung
(z. B. eines Werkstattwagens).  Bei Personengesellschaften ist ein
pauschaler Nutzungswert eines Fahrzeugs nur für den Gesellschafter
anzusetzen, dem die tatsächliche Nutzung zuzurechnen ist, nicht also alle
Fahrzeuge einem oder allen Gesellschaftern.

Stand: 15. Dezember 2009