Beschlagnahme der Patientenkartei eines Arztes durch die Steuerfahndung

Beschlagnahmeverbot: Die Patientenkartei eines Arztes
unterliegt in einem Steuerstrafverfahren grundsätzlich dem
Beschlagnahmeverbot nach der Strafprozessordnung. Ausnahme: Der Arzt wird
selber beschuldigt oder er ist der Teilnahme an einer Straftat des
beschuldigten Patienten verdächtig. Das Beschlagnahmeverbot gilt dann
insoweit nicht, als es zur Aufklärung der Straftat des Einblicks in die
Patientenkartei bedarf und die Abwägung zwischen den Interessen der
Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten und dem grundrechtlich
geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre diesen
Eingriff als nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Das ist eine
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 3.12.1991,
1 StR 120/90, NJW 1992 S. 763).

Anweisungen für Steuerfahnder: Die Steuerfahnder
müssen die ständige BGH-Rechtsprechung auch nach den Anweisungen für das
Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2009, Nr. 59 berücksichtigen. Wird
die Patientendatei dennoch beschlagnahmt, handelt es sich um eine
verbotswidrige Beschlagnahme von Gegenständen, für die im Grunde ein
Verwertungsverbot besteht.

Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes: Ärztinnen und
Ärzte können – sofern sie nicht selbst als Täter oder Teilnehmer
verdächtigt werden – grundsätzlich jegliche Auskünfte verweigern. Dies
gilt für alles, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekannt geworden ist und soweit sie nicht von dem Steuerpflichtigen von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden sind.

Stand: 18. Februar 2010