Steuergesetzgebung: Wichtige Änderungen für Ärzte

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Das Gesetz zur
Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurde vom Bundesrat noch am
18.12.2009 verabschiedet. Es trat zum 1.1.2010 in Kraft. Interessant für
Ärztinnen und Ärzte ist die mit dem Gesetz wieder eingeführte Möglichkeit,
so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von
nicht mehr als 410 € netto, die der Arztpraxis dienen, wahlweise sofort
abzuschreiben. Für alle Ärztinnen und Ärzte, die eine bestehende Praxis
schenkweise übernehmen (z.B. von ihren Eltern), haben sich die Bedingungen
für die Erlangung einer ganz oder teilweisen Steuerverschonung wie
Einhaltung einer Mindestlohnsumme und Behaltensfristen verbessert.

Neues ELENA-Meldeverfahren: Auch das praxiseigene
Lohnbüro muss sich rückwirkend zum 1.1.2010 auf zahlreiche Neuerungen
einstellen. So müssen seit dem 1.1.2010 für jeden Beschäftigten – z.B. der
Arzthelferinnen – bestimmte Lohn- und Gehaltsdaten an eine zentrale
Speicherstelle (ZSS) übermittelt werden. Die Meldungen müssen dabei mit
den monatlichen Entgeltabrechnungen erfolgen. Unter anderem muss
übermittelt werden: personenbezogene Daten wie Rentenversicherungsnummer
oder alternativ die „ELENA-Verfahrensnummer”, Namen, Geburtsdatum,
Adresse, Höhe des Einkommens sowie Beginn und Ende des Zeitraums, für den
das erfasste Einkommen erzielt worden ist, sowie Name und Anschrift,
Betriebsnummer etc. der jeweiligen Arztpraxis.

Abschreibung von Praxisgegenständen: Wirtschaftsgüter,
die für den Praxisbetrieb notwendig sind und in diesem Jahr noch
angeschafft werden (bis 31.12.2010), können Ärztinnen und Ärzte mit dem
zweieinhalbfachen linearen Steuersatz, maximal mit 25 % der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuermindernd abschreiben (so genannte degressive
Abschreibung). Diese „Förderung“ gilt allerdings wegen der zwingenden
Poolabschreibung nur für solche Praxisgegenstände, die einen
Netto-Anschaffungswert von mehr als 1.000 € haben.

Stand: 18. Februar 2010