Steuerliche Pflichtangaben auf der Patientenrechnung

Umsatzsteuer: Die Leistungen von Ärztinnen und Ärzten
unterliegen grundsätzlich keiner Umsatzsteuerpflicht. Nach dem
Steuerbürokratieabbaugesetz sind Ärztinnen und Ärzte auch nicht mehr
verpflichtet, für steuerfreie Leistungen eine Rechnung zu erstellen.
Bestimmte Leistungen (z.B. Schönheitsoperationen) sind von der
Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Entsprechen die Rechnungen über
umsatzsteuerpflichtige Leistungen nicht den Formvorschriften, kann der
Patient unter Umständen die Zahlung verweigern.

Landesgericht (LG)-Beschluss: Das LG Potsdam
(Beschluss v. 22.3.2009 -13 T 9/09) hat entschieden, dass wenn eine
ärztliche Honorarforderung zwar den formalen Anforderungen der
Gebührenordnung für Ärzte entspricht, aber nicht den steuerlichen
Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz, der Patient die Zahlung unter
Hinweis auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht verweigern kann,
wenn er ein berechtigtes Interesse an einer umsatzsteuerkonformen
Rechnungserstellung darlegt. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn der
Patient eine Rechnung zum Vorsteuerabzug benötigt. Denkbar wäre dies, wenn
eine ärztliche Leistung, die nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4
Nr. 14 UStG fällt, aus beruflichen Gründen in Anspruch genommen worden ist
bzw. die ärztliche Leistung dem Patienten der Einkunftserzielung dient und
der Patient als Leistungsempfänger seinerseits ein Unternehmer ist, der
mit seinen Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer unterliegt.

Rechnungsmerkmale: Die in einer Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis notwendigen Pflichtangaben sind im Gesetz geregelt (§
14 Abs. 4 UStG). Unter anderem sind dies Name und Anschrift des Arztes und
des Leistungsempfängers (des Patienten), Art und Umfang der Leistung, der
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder alternativ der
Leistungszeitraum (Behandlungszeitraum) sowie vor allem das Entgelt
(Honorar), den Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt und den
anzuwendenden Steuersatz. Letzterer beträgt bei umsatzsteuerpflichtigen
Arztleistungen 19 %.

Stand: 18. Februar 2010