Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Selbstanzeige:

Die Selbstanzeige, ein Instrument der Nacherklärung hinterzogener
Steuern, hat in letzter Zeit zunehmende Beliebtheit erlangt. Grund hierfür
waren wohl die zahlreichen Steuer-Daten, die aus der Schweiz und
Liechtenstein heraus dem deutschen Fiskus angeboten worden sind. Mehr als
25.000 Steuersünder haben 2010 davon Gebrauch gemacht. Diese Flut an
Selbstanzeigen sowie die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Beschluss v. 20.5.2010, 1 StR 577/09) hat den Gesetzgeber dazu gebracht,
das Instrument der Selbstanzeige neu zu überarbeiten.

Neues Gesetz:

Noch Ende des Jahres 2010 wurde ein Gesetzentwurf für ein Gesetz „zur
Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ auf
den Weg gebracht. Dieser sieht zum Teil gravierende Einschnitte vor, was
die strafbefreiende Wirkung künftiger Selbstanzeigen betrifft. So soll
eine Selbstanzeige nur noch dann straffrei wirken, wenn der
Steuerpflichtige komplett „reinen Tisch“ macht. Dies bedeutet, dass die
Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten nacherklärt
werden müssen, also auch beispielsweise schwarz vereinnahmte Mieterträge.
Mit der Nacherklärung von Erträgen aus jenen Vermögenswerten, die sich auf
Konten bestimmter Banken in bestimmten Ländern befinden, ist es also nicht
mehr getan. Solche Teilselbstanzeigen sollen künftig nicht mehr ohne
Wirkung bleiben.

Weitere Ausschlusstatbestände:

Erheblich erweitert wurden auch die sogenannten Ausschlusstatbestände,
bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung
entfaltet. Eine Selbstanzeige soll künftig schon dann nicht mehr möglich
sein, wenn sich die Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen ankündigt, ihm
also eine Prüfungsanordnung zugegangen ist. Bisher konnte noch
Selbstanzeige erstattet werden, bis der Amtsträger zur Prüfung erschienen
ist, der Prüfer also tatsächlich mit seiner Tätigkeit begonnen hat.

Zuschlag:

Nicht im Gesetzesentwurf enthalten ist allerdings der anfangs
diskutierte Zuschlag von 5 % des Hinterziehungs- betrags – neben den
regulären 6%igen Hinterziehungszinsen.

Stand: 15. Januar 2011