Steuernummer: Nur bei Notwendigkeit bekannt geben

Steuernummer:

Kapitalgesellschaften erhalten als Steuerschuldner eine eigene
Steuernummer. Diese kann beispielsweise auf Rechnungen aufgedruckt sein,
die die Kapitalgesellschaft ausstellt. Alternativ kann auf den Rechnungen
aber auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.) abgedruckt
werden, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der
Kapitalgesellschaft ausgestellt hat. Für den Unternehmer „sicherer“
scheint dabei die UST-IdNr. Denn fremde Dritte können mit der UST-IdNr.
„weniger“ anfangen als mit der Steuernummer. Mit Letzterer können Dritte
beispielsweise telefonische Auskünfte beim Finanzamt erhalten und so ggf.
an unerwünschte Informationen gelangen.

Keine Angabe der Steuernummer:

Nichts zu suchen hat die Steuernummer beispielsweise im
Internet-Impressum. Das Telemediengesetz verlangt lediglich die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – sofern eine solche vom BZSt vergeben
worden ist. Ebenfalls keine Angabe der Steuernummer muss auf dem Briefkopf
einer GmbH erfolgen. Das GmbH-Gesetz (§ 35a) verlangt lediglich die Angabe
der Rechtsform, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer, nicht die
Steuernummer und auch nicht die UST-IdNr.

Gutschriften:

Sofern nicht über eine Gutschrift abgerechnet wird (als
Rechnungsersatz), muss auch auf Gutschriften für zurückgesandte Waren oder
nachträgliche Preisnachlässe keine Steuernummer angegeben werden.

Stand: 15. Januar 2011