„2te-zahnarztmeinung.de“ erlaubt

BGH-Urteil:

Das Zahnersatz-Auktionsportal „2te-zahnarztmeinung.de“ hat vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen. Der BGH hat entschieden, dass
sich Patienten dieser Plattform bedienen dürfen, um den Heil- und
Kostenplan eines Zahnarztes einzustellen und zu versteigern.

Das Konzept im Detail:

Das Programm von „2te-zahnarztmeinung.de“ sieht vor, dass andere
Zahnärzte innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine alternative eigene
Kostenschätzung abgeben können. Der anfragende Patient erhält die fünf
preisgünstigsten Angebote. Entscheidet sich der Patient für eines der
Angebote, übermittelt der Betreiber die Kontaktdaten von Patient und
Zahnarzt an die Beteiligten. Die Internet-Plattform verlangt vom Arzt 20 %
des Honorars als Provision.

Niederlage für die KZVl:

Abgewiesen hat der BGH damit die Klage der kassenzahnärztlichen
Vereinigung. Die Richter sahen es nicht als rechtswidrig an, „wenn ein
Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt
erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er
die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative
Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem
Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt“. Das
Geschäftsmodell der Internet-Plattform ermögliche es dem Patienten,
weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In
diesem Sinne diene das Verhalten der teilnehmenden Zahnärzte den
Interessen der anfragenden Patienten; es widerspricht nicht dem Grundsatz
der Kollegialität (BGH, Urt. v. 1.12.10 Az. I ZR 55/08).

Stand: 15. Februar 2011