Leistungen einer Kosmetikerin nicht umsatzsteuerfrei

Der Fall:

Ein Dermatologe hatte einmal wöchentlich eine Kosmetikerin in seine
Praxis bestellt, die manuelle Akne-Therapien bei Privatpatienten
durchführte. Die Maßnahmen rechnete der Arzt direkt mit den
Privatpatienten ab. Umsatzsteuer berechnete der Arzt nicht.

BFH-Entscheidung:

Die Leistungen der Kosmetikerin waren nicht umsatzsteuerfrei. Der BFH
begründete dies mit einem fehlenden Befähigungsnachweis (Urteil v.
2.9.2010 V R 47/09).

Keine Abfärbewirkung:

Die Befähigung zur heilberuflichen Tätigkeit des Arztes, welche
Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Leistung ist, färbt nicht auf den
Subunternehmer ab. Dieser müsste schon selbst die entsprechende berufliche
Befähigung besitzen. Eine Kosmetikerin erfüllt auch dann nicht die
Voraussetzungen, wenn sie über eine Zusatzausbildung in Dermatologie bei
einem Pharmaunternehmen verfügt, wie der Fall zeigt. Auch die Tatsache,
dass die Krankenkassen die Leistung bezahlen, spricht nicht automatisch
für eine Heilbehandlung, die i.S. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei wäre.

Arzt bleibt „steuerfrei“:

Die Umsatzsteuerpflicht betrifft allerdings nur den Subunternehmer.
Dieser müsste also dem beauftragenden Arzt eine Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis stellen. Der Arzt selbst, im Urteilsfall der Hautarzt,
genießt jedoch für die unter Einsatz der Subunternehmerin erzielten
Umsätze die Umsatzsteuerbefreiung. Die Steuerpflicht trifft insoweit nur
den Subunternehmer, der die Leistungen ausführt.

Stand: 15. Februar 2011