Vereinfachung bei Übermittlung elektronischer Rechnungen

Begriff:

Als elektronische Rechnungen gelten solche, die per Email, im EDI
Verfahren, als PDF oder als Textdatei oder per Computer-Telefax oder
Fax-Server oder im Wege des Datenträgeraustausches übermittelt werden.
Nicht als elektronische Rechnungen gelten jene, die per Standard-Telefax
übermittelt werden. Für die Anerkennung einer elektronischen Rechnung zum
Vorsteuerabzug muss aktuell die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur
oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
nach dem Signaturgesetz nachgewiesen werden. (vgl. § 14 Absatz 3 UStG in
der gegenwärtigen Fassung). Diese Verfahren sind sehr aufwendig.
Kleinunternehmer sahen im Regelfall davon ab.

Steuervereinfachungsgesetz

Die Bundesregierung plant jetzt jedoch in dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011 Erleichterungen bei der elektronischen
Rechnungsstellung. Mit der Neufassung des § 14 UStG sollen die
Formvorschriften für die elektronischen Rechnungen entschärft werden. Es
sollen u.a. künftig keine technischen Verfahren mehr vorgegeben werden,
die Unternehmer verwenden müssen.

DE-Mail-Gesetz:

Der Gesetzgeber folgt mit der Vereinfachung der Anforderungen an
elektronische Rechnungen einerseits den Vorgaben der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung vom 13. Juli 2010.
Gleichzeitig will die Bundesregierung in die mit dem „DE-Mail-Gesetz“
beabsichtigte „Schaffung eines Rechtsrahmens für vertrauenswürdige
DE-Mail-Dienste im Internet“ (vgl. BT-Drs. 17/3630, und 17/4145) auch
elektronische Rechnungen einbeziehen. Unter anderem soll mit bzw. neben
einer elektronischen Signatur auch eine so genannte
„Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ für Rechtssicherheit bei der Übertragung
elektronischer Rechnungen sorgen.

Derzeit alles offen:

Die technischen Abläufe sind derzeit allerdings ebenso offen wie der
Zeitpunkt der Umsetzung. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Regelung von ”DE-Mail-Diensten“ wurde zuletzt bei der öffentlichen
Anhörung im Innenausschuss des Bundestags am 07.02.2011 von den Experten
unterschiedlich bewertet. Wann und unter welchen Voraussetzungen
Unternehmer ihre Rechnungen künftig ohne oder mit einem weniger
aufwendigen Signaturverfahren übermitteln können, ist also ungewiss.

Schärfere Kontrollen:

Sicher dürfte hingegen sein, dass elektronisch gespeicherte
Aufzeichnungen, insbesondere die elektronisch übermittelten Rechnungen im
Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau verstärkt eingesehen werden. Hierzu
enthält das Steuervereinfachungsgesetz eine Änderung der entsprechenden
Rechtsgrundlage für die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG). Die
Betriebsprüfungen werden die Neuregelungen zeitnah umsetzen.

Stand: 24. Februar 2011