Neues Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verabschiedet

Das Gesetz:

Der Bundestag hat am 17. März 2011 das „Gesetz zur Verbesserung der
Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung“, im Fachjargon auch
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz genannt, verabschiedet. Mit diesem Gesetz
hielt der Gesetzgeber an dem Instrument der Selbstanzeige fest,
verschärfte jedoch die Voraussetzungen für ihre strafbefreiende Wirkung
erheblich.

Vollständigkeitsgrundsatz:

Eine Selbstanzeige erreicht künftig nur noch dann strafbefreiende
Wirkung, wenn „gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten
Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben
berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen
Angaben“ nachgeholt werden (neuer § 371 Abs. 1 AO). Damit wurde
insbesondere das taktische Vorgehen der „scheibchenweisen Aufdeckung“
mittels Teilselbstanzeigen eliminiert. Zur Falle kann das neue
Vollständigkeitskriterium vor allem für Erben werden. Erklären diese die
Kapitaleinkünfte nach, nicht aber auch die Erbschaft/Schenkung, kann
hinsichtlich der „vergessenen“ Erbschaft-/Schenkungsteuer eine
unvollständige Selbstanzeige vorliegen, die keine strafbefreiende Wirkung
entfaltet.

Vertrauensschutz:

Unvollständige Teilselbstanzeigen, die bereits abgegeben worden sind,
bleiben wirksam. Dies hat der Gesetzgeber durch einen allgemeinen
Vertrauensschutz für Altfälle bestimmt.

Ankündigung einer Betriebsprüfung:

Eine weitere Neuerung ist, dass eine Selbstanzeige mit strafbefreiender
Wirkung bereits dann nicht mehr möglich ist, wenn dem betreffenden
Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung für eine bevorstehende
Betriebsprüfung zugegangen ist. Diesbezüglich wurde der
Ausschlusstatbestand des „Erscheinens eines Amtsträgers“ vorverlegt. Die
Vorbereitungszeit von der Ankündigung einer Betriebsprüfung bis zum
Prüfungs beginn bzw. bis zum „Erscheinen eines Amtsträgers“ kann künftig
nicht mehr für eine Selbstanzeige genutzt werden.

Hohes Steuerhinterziehungsvolumen:

Übersteigen die verkürzten Steuern je Tat, d. h. je
Veranlagungszeitraum (pro Jahr) 50.000 €, tritt Straffreiheit nicht ein,
es sei denn, es wird ein Zusatzbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen
Steuern an die Staatskasse entrichtet.

Übrige Ausschlusstatbestände:

Die sonstigen Sperrgründe für die Straffreiheit gelten unverändert.
Diese sind: Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens, Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur
steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit sowie die Tatentdeckung vor einer
Selbstanzeigeerstattung.

Stand: 12. April 2011