Besuchsfahrten ins Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung:

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach dem Einkommensteuergesetz
vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der überwiegenden Mehrzahl mit gleichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes erwachsen. Die einem
Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen sind dann außergewöhnlich,
wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch ihrer Art und dem Grunde nach
nicht dem Üblichen entsprechen.

Krankenhausfahrten:

Nicht dem Üblichen entsprechen zweifellos Krankenhausfahrten. Der
Bundesfinanzhof hat die Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche
Belastung aber davon abhängig gemacht, dass die Besuche (im Urteilsfall
von Ehefrau und Kinder) „unmittelbar der Heilung oder Linderung der
Krankheit dienen“.

Begründung:

Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten, zu denen auch
Fahrtkosten gehören, stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche
Belastung dar. Außergewöhnliche Belastungen sind demnach nur solche
Aufwendungen, „die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem
Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen“. Ob die
Fahrtkosten zur Heilung oder Linderung beitragen, „kann regelmäßig nur der
behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen“, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Ärztinnen und Ärzte sollten daher bei Patientenbesuchen eine den
Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung entsprechende medizinische Indikation
über die Besuche ausstellen (BFH-Beschluss vom 12.01.2011 – VI B
97/10).

Stand: 12. Mai 2011