Pflegedienste: Umsatzbesteuerung

Umsatzsteuer:

Pflegeleistungen sind einmal umsatzsteuerpflichtig, einmal
umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerpflichtig, wenn der Patient selbst zahlt.
Umsatzsteuerfrei, wenn die gesetzliche Pflegekasse die Kosten übernimmt.
Das heißt, dass die gleiche Leistung einmal umsatzsteuerpflichtig ist und
einmal nicht. Dies ging selbst dem Bundesfinanzhof (BFH) zu weit. Mit
Beschluss vom 2.3.2011 (Az XI R 47/07) legte das oberste deutsche
Finanzgericht dem Europäischen Gerichtshof den Fall einer selbständigen
Krankenschwester vor, die einen ambulanten Pflegedienst betreibt. Der BFH
fragte, ob es dem geltenden Recht entspricht, wenn der deutsche
Gesetzgeber die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege
kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig macht, dass bei
diesen Einrichtungen die Pflegekosten in einer bestimmten Anzahl von
Fällen von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder
Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden. Im
Vorlagefall hat die Krankenschwester alle ihre Umsätze als steuerfrei
behandelt, obwohl 68 % Privatzahler waren. Jetzt hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort.

Gestaltungsempfehlung:

Bis zur Entscheidung des EuGH sollte man darauf achten, dass der Anteil
an Selbstzahlern unter Patienten entsprechend gering ist bzw. nicht mehr
als ein Drittel ausmacht.

Stand: 12. Mai 2011