Steuerfreie Reisekostensätze vor dem Bundesverfassungsgericht

Kilometersätze:

Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Erstattungssätze bei den
Reisekosten. Während Angestellte im öffentlichen Dienst die „aus
öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen“ bis zu 0,35 €
steuerfrei erstattet bekommen, können Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes von ihren Arbeitgebern für entstandene Reisekosten
nur maximal 0,30 € steuerfrei erstattet bekommen. Dies geht aus
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hervor. Während für die Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst die Landesreisekostengesetze gelten, welche u. a. für
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder
Mecklenburg-Vorpommern eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 €/km
vorsehen, müssen sich alle sonstigen Beschäftigten mit den im
Einkommensteuerrecht festgelegten Pauschalen begnügen.

Ungleichbehandlung:

Ein Steuerpflichtiger hat gegen diese Ungleichbehandlung zunächst vor
dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg geklagt (Az. 10 K 1768/10). Das
FG hat die Anwendung des für öffentlich Bedienstete gewährten pauschalen
Kilometersatzes von 0,35 € auf private Arbeitnehmer abgelehnt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat die darauf eingereichte
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Verfassungsbeschwerde:

Der Kläger hat daraufhin eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese
ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 anhängig. Beschäftigte privater
Arbeitgeber, die einen Reisekostenersatz von nur 0,30 € steuerfrei
erhalten oder darüber hinausgehende Erstattungen der Steuer unterwerfen
müssen, sollten unter Bezug auf das Verfahren vor dem BVerfG Einspruch
einlegen. Dann bleibt der Steuerbescheid auf alle Fälle offen, sollte das
BVerfG zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden.

Stand: 12. Juni 2011