Arbeitszimmer: Private Mitbenutzung ist steuerschädlich

Werbungskostenabzug:

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können unter den
Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, dass die
private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als Maßstab
für die „untergeordnete Bedeutung“ gilt ein Anteil von weniger als 10 %.
Bei der Frage, ob der 10 %-Anteil erreicht sein kann oder nicht, kommt
es auf bestimmte Beweisanzeichen an, wie das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg, jüngst entschieden hat (Urteil v. 2.2.2011, 7 K
2005/08).

Urteil:

Das Gericht führte hierzu auf, dass, wenn eine Trennung des
Arbeitszimmers von den Privaträumen nicht gegeben sei, nicht davon
gesprochen werden kann, dass eine private Mitbenutzung von nur
untergeordneter Bedeutung vorliegt. Im Streitfall bildete das
Arbeitszimmer den alleinigen Zugang zu Garten und Terrasse (z.B.
Durchgangszimmer). Die Richter ließen die Schutzbehauptung des Klägers,
er würde den Garten über die Haustüre erreichen, ebenso wenig gelten als
seine Berufung auf die neueste Bundesfinanzhof-Rechtsprechung zu den
Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen.

Arbeitszimmerkosten nicht aufteilbar:

Das FG begründete die Nichtaufteilbarkeit der Arbeitszimmerkosten
damit, dass diese Kosten im Gegensatz zu den Reisekosten zu den nicht
aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung
gehörten. Derartige Aufwendungen seien nach Maßgabe des subjektiven
Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des
steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten.

Stand: 12. Juni 2011