Regierung kippt steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung

Krankheits- und Therapiekosten als außergewöhnliche Belastung:

Teure Therapien, Kuren usw. werden von den Krankenkassen vielfach nicht
oder nur zum Teil übernommen. Die dem Steuerpflichtigen entstandenen
Kosten kann dieser dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd
geltend machen, soweit diese die zumutbare Belastung übersteigen.

BFH Rechtsprechung – Hausarztrezept genügt:

Mit Urteil vom 11.11.2010 (VI R 17/09) änderte der Bundesfinanzhof
(BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach Behandlungsaufwendungen nur
dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Notwendigkeit durch ein amts-
oder vertrauensärztliches Gutachten oder durch ein Attest eines anderen
öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird. Nach der neuen
Rechtsprechung genügt auch ein Hausarztrezept zur Geltenmachung der
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Um der Rechtsprechungsänderung entgegenzuwirken, werden die bisherigen
Voraussetzungen mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 gesetzlich
festgeschrieben. Hierzu wird in § 33 des Einkommensteuergesetzes, welcher
die Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen regelt, eine
Ermächtigungsklausel eingefügt. Gemäß dieser können Einzelheiten des
Nachweises von Aufwendungen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Nach
dem Entwurf der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) muss
(wieder) vor Beginn einer Heilmaßnahme (Kur usw.) ein amtsärztliches
Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung vorgelegt werden. Lediglich für Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel soll künftig das Hausarztrezept oder die Verordnung eines
Heilpraktikers genügen.

Stand: 12. Juli 2011