Prozesskosten steuerlich abziehbar

Außergewöhnliche Belastung:

Als außergewöhnliche Belastung gelten solche Aufwendungen, die über
jene Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl aller
Steuerpflichtigen unter denselben Einkommens- und Vermögensverhältnissen
entstehen. Gerichts- und Anwaltskosten für einen Zivilprozess waren bisher
nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn
die Rechtsstreitigkeit von existenzieller Bedeutung war.

Der Fall:

Diese strikte Rechtsprechung, an der sich auch die Finanzverwaltung
bisher orientiert hat (vgl. BFH v. 18.8.1986, III R 178/80), hat der
Bundesfinanzhof (BFH) jetzt aufgegeben. Im dem entschiedenen Fall ging es
um Kosten eines verlorenen Zivilprozesses betreffend
Krankengeldforderungen. Die Kosten setzte die Klägerin in ihrer
Einkommensteuererklärung an. Der BFH ließ den Kostenabzug als
außergewöhnliche Belastung zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass
die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung von Anfang an
hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat (Urt. v. 12.5.2011, VI R
42/10).

Fazit:

Für den Steuerabzug kommt es darauf an, dass der Erfolg des
Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.
Nur dann sind die Aufwendungen „unausweichlich“ und steuerlich absetzbar.
Streiten ins Blaue hinein lohnt sich also auch künftig steuerlich
nicht.

Stand: 12. August 2011