Neues Steuerabkommen mit der Schweiz

Steuerabkommen:

Am 10.8.2011 haben Unterhändler der Schweiz und Deutschland ein
Abkommen zur Lösung bilateraler Steuerfragen paraphiert. Über dieses
Abkommen wird derzeit im Bundesrat diskutiert. Im Bundesrat zeichnet sich
nach letztem Kenntnisstand allerdings eine Ablehnung ab.

Eckpunkte:

Das Abkommen sieht die Besteuerung natürlicher Personen mit
Ansässigkeit in Deutschland für Vermögenswerte vor, die in der Schweiz
unmittelbar (als Kontoinhaber) oder mittelbar, z.B. als wirtschaftlich
Berechtigter einer Stiftung, eines Trusts oder einer sonstigen
Sitzgesellschaft gehalten werden. Besteuert werden alle Vermögenswerte,
die bei Banken, Effektenhändlern, Vermögensverwaltern oder der Postfinance
usw. gehalten werden. Die Banken dürften zur Feststellung der
wirtschaftlichen Berechtigung die Formulare A oder T (für den Treuhänder
bei treuhänderischer Stiftungserrichtung) auswerten.

Einmalabgabe:

Altvermögen soll mit einer Einmalabgabe steuerlich abgegolten werden.
Der Abgeltungsbetrag wird über eine Berechnungsformel ermittelt, die neben
dem Anfangs- und Endbestand des Guthabens einige wenige Stichtage
dazwischen umfasst. Der Steuersatz beträgt zwischen 19 % und 34 %, je
nachdem wie lange das Konto bestanden hat. Die Bankiervereinigung rechnet
mit einer effektiven Steuerbelastung zwischen 20-25 % vom
Gesamtvermögen.

Laufende Besteuerung:

Laufende – nach Inkrafttreten des Abkommens – angefallene Erträge
sollen mit einem Steuersatz von 26,375 % besteuert werden. Das entspricht
dem deutschen Abgeltungsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag.
Kirchensteuer behalten die Schweizer Banken auf Antrag ein. Die Banken
stellen Steuerbescheinigungen aus, die von den deutschen Finanzbehörden
anerkannt werden.

Stand: 19. September 2011