Aufwendungen für Ausbildung und Studium als Werbungskosten absetzbar

Ausbildungskosten:

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für das
Erststudium galten bislang als privat veranlasst. Zulässig war lediglich
ein Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 € im Kalenderjahr. Ein
Sonderausgabenabzug setzt allerdings entsprechende steuerpflichtige
Einnahmen voraus, was besonders bei Studierenden in vielen Fällen gerade
nicht der Fall war.

Behandlung als Werbungskosten:

Nun aber hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass
Ausbildungskosten auch als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
abzugsfähig sein können, wenn das Studium oder die Ausbildung Berufswissen
vermittelt und das Gelernte in dem später ausgeübten Beruf zu
entsprechenden Einkünften führt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug
ist ein Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und
späteren Einkünften. Letzteres hat der Steuerpflichtige nachzuweisen (Urt.
v. 28.7.2011, VI R 7/10, VI R 38/10).

Werbungskosten versus Sonderausgaben:

Der eigentliche Vorteil der beiden Urteile liegt darin, dass es bei dem
Werbungskostenabzug nicht mehr darauf ankommt, ob in der entsprechenden
Ausbildungs- oder Studienzeit steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden
sind oder nicht. Denn mit dem Werbungskostenabzug können sämtliche Kosten
als Verluste unbegrenzt für Folgejahre vorgetragen werden, in denen die
Einkünfte erzielt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lehrling
bzw. Student während seiner Ausbildungszeit Steuererklärungen abgibt und
alle Aufwendungen nachweist, angefangen von den Fahrtkosten bis hin zu den
Mietaufwendungen am Ausbildungs-/Studienort. Die Ausbildungskosten können
im Rahmen der geltenden Regelungen für die Festsetzungsverjährung auch für
frühere Steuer- bzw. Studienjahre geltend gemacht werden.

Stand: 19. September 2011