Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten

Zu dem im November 2011 verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011
tritt ein neues „Jahressteuergesetz 2011“ hinzu.

Gesetzgebung:

Das als „Jahressteuergesetz 2011“ geltende
Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde Ende November vom Bundesrat
verabschiedet und konnte zum 1.1.2012 in Kraft treten.

Neuerungen:

Zentrale Eckpunkte der Neuerungen sind:

  • Änderung und Neufassung des Lohnsteuerabzugsverfahrens und
    Verankerung der Vorschriften zur Bildung und Anwendung der
    elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in die §§ 38b, 39 ff.
    des Einkommensteuergesetzes (EStG) (siehe dazu auch Beitrag Seite 2
    unten).
  • Einführung einer Steuerfreiheit für nach dem
    Bundesentschädigungsgesetz gezahlte Sozialversicherungsrenten (§ 3 Nr.
    8a des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro im Jahr für
    Riester-geförderte Wege zur privaten Altersvorsorge.
  • Strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Grundfreibetrag und
    Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
    (Änderung der Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige, § 50
    des Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines automatisierten Verfahrens für den
    Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (Neufassung
    §§ 51a, 52a des Einkommensteuergesetzes). Das bislang bestehende
    Wahlrecht der kirchensteuerpflichtigen Kapitalanleger, die Kirchensteuer
    entweder über die Bank mit der Abgeltungsteuer einziehen zu lassen (auf
    Antrag) oder aber im Veranlagungsverfahren die erhobene Abgeltungsteuer
    für den Kirchensteuerabzug zu deklarieren, entfällt damit
    voraussichtlich ab dem 1.1.2014 (Neufassung § 52a Abs. 18 Satz 2 des
    Einkommensteuergesetzes).
  • Einführung eines Antragsrechts für beschränkt steuerpflichtige
    Erwerber, einen nach dem Erbschaft- /Schenkungsteuergesetz zu
    besteuernden Erwerb nach den geltenden Regelungen, insbesondere nach den
    bei unbeschränkter Steuerpflicht geltenden Freibeträgen zu besteuern
    (Neufassung der §§ 2, 16, 19, 21 und 37 des Erbschaftsteuer- und
    Schenkungsteuergesetzes).

Darüber hinaus wurde das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
dahingehend geändert, dass ein Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für
bestimmte Immobilienvertriebsmodelle künftig verhindert wird (Neufassung
der §§ 2 und 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes).

Stand: 12. Dezember 2011