Ermittlungen in Erb- und Schenkungsfällen

Informationsquellen der Finanzämter:

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine allgemeine
Verwaltungsanweisung für Ermittlungsverfahren bei Erwerben von Todes wegen
und bei Schenkungen unter Lebenden veröffentlicht (Az. 3 – S 3715/12). Das
interne Papier listet die wichtigsten Informationsquellen der Finanzämter
zur Ermittlung von Steuerfällen rund um den Tod auf.

Anzeigepflichten:

Jeder unter das Erbschaftsteuergesetz fallende Erwerb von Todes wegen
als auch Schenkungen sind vom Erwerber (Erben) dem Finanzamt binnen 3
Monaten anzuzeigen. Ausnahme: Der Erwerb wird bereits anderweitig
aktenkundig (z.B. durch notarielle Beurkundung).

Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen:

Kreditinstitute und Vermögensverwalter melden dem Fiskus automatisch
alle Bankguthaben und Depotbestände, sofern ein verstorbener Kunde mehr
als 5.000 € hinterlässt. Versicherungsunternehmen melden u.a. die
Verwandtschaftsverhältnisse beim Versicherungsnehmerwechsel, Name und
Anschrift des neuen Versicherungsnehmers bei Wechsel der Versicherung,
eingezahlte Prämien bzw. Kapitalbeträge, bevor sie eine
Versicherungsleistung an einen anderen als den Versicherungsnehmer
auszahlen.

Finanzamtsinterne Kontrollmitteilungen:

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter senden
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers, wenn ein
Nachlasswert über 250.000 Euro oder Kapitalvermögen ab 50.000 Euro
vorliegt. Aus dem internen Papier geht auch akribisch genau hervor, wie
die Finanzämter Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von
Bedeutung sein können, registrieren und verfolgen müssen. Um in Erb- und
Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere
Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben
hat, halten die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen fest, die
nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere
unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu
erwarten sind. Kommt es dann zum Erbfall, dürfte sich so mancher Erbe
wundern, warum das Finanzamt von früheren Zuwendungen zu Lebzeiten des
Verstorbenen weiß.

Stand: 12. Februar 2012