Steuerfallen bei Einbringung einer Einzelpraxis

Problematik:

Veräußert ein Arzt seine Praxis, muss er -im Regelfall- einen
Veräußerungsgewinn versteuern, der sich errechnet aus dem
Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert (den
steuerlichen Wertansatz) seines veräußerten Praxisvermögens. Gleiches
gilt, wenn der Arzt seine Praxis beispielsweise in eine
Personengesellschaft einbringt, im Regelfall gegen
Mitunternehmeranteile. Die Höhe des steuerlichen Veräußerungsgewinns
wird hier bestimmt von dem steuerlichen Ansatz des eingebrachten
Praxisvermögens bei der aufnehmenden Gesellschaft.

Ansatzwahlrechte:

Hinsichtlich des steuerlichen Ansatzes des Praxisvermögens hat die
aufnehmende Gesellschaft das Wahlrecht zwischen Buchwertansatz oder
Zwischenwertansatz oder aber auch die volle Aufdeckung der gesamten
stillen Reserven der Arztpraxis (Ansatz zum gemeinen Wert). Je nachdem
für welche Alternative sich die aufnehmende Gesellschaft entscheidet,
fällt der vom Arzt zu versteuernde Veräußerungsgewinn geringer oder
höher aus.

Privatschriftliche Vereinbarungen:

Da allein die aufnehmende Gesellschaft über den Steueransatz
entscheidet, sollte der Arzt ggf. abweichende Vorstellungen im
Einbringungsvertrag vereinbaren. Andernfalls können dem Arzt hohe
Steuernachzahlungen drohen, wenn die aufnehmende Gesellschaft in der
Eröffnungsbilanz höhere als vom Arzt selbst angesetzte Einbringungswerte
ansetzt.

Die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz durch die
einbringende Gesellschaft stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, welches
der Finanzverwaltung laut höchstrichterlicher Rechtsprechung
(Bundesfinanzhof vom 12.10.11 VIII R 12/08) erlaubt, bereits
festgesetzte Steuer nachträglich auch zu Ungunsten zu ändern.

Im betreffenden Fall traf es einen Arzt, der seine Praxis in eine GbR
eingebracht hat und hohe Steuern nachzahlen musste, weil die GbR in
ihrer Eröffnungsbilanz die Praxiswerte höher ansetzte als der Arzt in
seiner ursprünglichen Steuererklärung. Gegen solche Steuerfallen helfen
nur vertraglich zugesicherte Ersatzansprüche.

Stand: 12. Februar 2012