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Erbschaftsteuer International: Neuerungen beim Inlandserwerb

Inlandserwerbe

Immobilienvermögen und diverse weitere Vermögenswerte (u.a. auch
inländisches Betriebsvermögen oder wesentliche Beteiligungen) unterliegen
auch dann der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn weder der Erwerber noch der
Schenker/Erblasser einen Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte. Geht
Inlandsvermögen über, hat der Erwerber als beschränkt Steuerpflichtiger
einen nur geringen Freibetrag von 2000 €. Die Freibeträge bei
unbeschränkter Steuerpflicht belaufen sich indes je nach
Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 €. Der Europäische
Gerichtshof sah hierbei einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht, soweit
sich der Erbfall/Schenkungsfall innerhalb des EU-Gebietes vollzieht.

Gesetzesänderung

Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber den
EU-Vorgaben Rechnung getragen und das Erbschaftsteuergesetz dergestalt
geändert, dass Erwerber von steuerpflichtigem Inlandsvermögen, für die die
Steuer nach dem 13.12.2011 entstanden ist, beantragen können, den Vorgang
insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. Antragsberechtigt
sind beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz innerhalb des
EU-/EWR-Gebiets.

Vor-/Nachteile

Ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger lohnt,
wenn es sich um einen Einzelerwerb handelt, für den insbesondere der hohe
Freibetrag zwischen Ehegatten oder Eltern/Kinder von 500.000 bzw. 400.000
€ genutzt werden kann. Ist weiteres Vermögen vorhanden, welches im Fall
der Antragstellung und unbeschränkter Steuerpflicht ebenfalls in
Deutschland versteuert werden muss, kommt es auf den Einzelfall an.

Stand: 12. März 2012