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International: Ende „weißer“ Einkünfte bei hybriden Gesellschaftsformen

Hybride Gesellschaftsformen

In anderen Staaten gelten bekanntlich andere Gesetze. So kommt es nicht
selten vor, dass ein Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht, eine nach deutschem Recht als Kapitalgesellschaft qualifizierte
Gesellschaft als Personengesellschaft würdigt und umgekehrt. Folge ist,
dass die Unternehmensgewinne oftmals nicht besteuert werden (so genannte
weiße Einkünfte).

Gesetzesänderung

Im Jahressteuergesetz 2013 soll jene die Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen regelnde Vorschrift des § 50d
Einkommensteuergesetz (so genannte Treaty-Override-Klausel) um einen Satz
11 ergänzt werden. Die neue Vorschrift soll in Anlehnung an die Grundsätze
des OECD-Musterkommentars weiße Einkünfte vermeiden helfen, indem sie den
Anspruch auf völlige oder teilweise Steuererstattung nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich der Person zuwendet, „der die
Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen
Vertragsstaates als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person
zugerechnet werden“. Damit soll künftig sichergestellt sein, dass
Deutschland einem Antragsteller nur dann Entlastung von den hierzulande
anfallenden Abzugssteuern gewährt, wenn der andere Staat die Einkünfte dem
Antragsteller tatsächlich zurechnet und diesen auch besteuert.

Stand: 12. April 2012